Abs. 9 BDSG) hier nicht mehr hinreichend gewahrt werden. Ich rege an, von einer Regelabfrage dann abzusehen, wenn eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt oder über einen längeren vergangenen Zeitraum keine
Kapitalerträge angefallen sind.
Ich empfehle dem Bundesministerium der Finanzen, Kunden von der Regelabfrage dann auszunehmen, wenn
eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt oder über einen längeren Zeitraum keine Kapitalerträge angefallen sind
Die Regelabfrage bewegt die Menschen. Seit Ende 2013 haben sich deswegen zahlreiche Petenten an mich ge wandt, weil sie vermeiden wollten, dass die Kreditinstitute Informationen über ihre Religionszugehörigkeit erhalten. Wie sich daraus ergibt, ist die Regelanfrage den Betroffenen gegenüber noch nicht transparent und umfassend genug kommuniziert worden.
Kasten zu Nr. 7.6
Das in § 51a EStG geregelte Verfahren verläuft im Einzelnen wie folgt:
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7.7

Das BZSt speichert das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KISTAM).
Die Kreditinstitute müssen beim BZSt regelmäßig das Kirchensteuermerkmal (KISTAM) für den Kirchensteuerpflichtigen abfragen.
Regelanfragen werden jährlich in den Monaten September/Oktober durchgeführt, Anlassabfragen nach
Bedarf, z. B. vor der Auszahlung von Versicherungspolicen.
Das BZSt stellt den Kreditinstituten für den Kirchensteuerabzug gemäß § 139b Abgabenordnung (AO),
§ 39e Einkommensteuergesetz (EStG) und § 51a Absätze 2b bis e und Absatz 6 EStG drei Merkmale zum
Abruf bereit:
o die Steuer-Identifikationsnummer (IDNr.),
o das Geburtsdatum des Kunden und
o das KISTAM.
Beim Abruf der KISTAM werden drei Fälle unterschieden:
o Liegt kein Sperrvermerk vor, wird der „kirchensteuergläubigerscharfe Religionsschlüssel“ und der
zugehörige Kirchsteuersatz mitgeteilt.
o Hat der Steuerpflichtige einen Sperrvermerkt gesetzt, wird ein „Nullwert“ mitgeteilt.
o Gehört der „Steuerpflichtige“ keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an, wird eben falls ein
„Nullwert“ gemeldet.
Die Kreditinstitute führen bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen die Kirchensteuer ab.
Vor jeder Abfrage informieren die Kreditinstitute ihre Kunden (§ 51a EStG).
Steuerpflichtige können schriftlich beim BZSt einen sog. Sperrvermerk setzen lassen. Der Sperrvermerk
verhindert die Meldung des KISTAMs an die Kreditinstitute und muss zu bestimmten Fristen dem BZSt
vorliegen, um beachtet werden zu können. Das BZSt informiert das zuständige Finanzamt über den Sperrvermerk und benennt das Kreditinstitut namentlich.
Übergang der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund

Die Zollverwaltung hat zum 1. Juli 2014 die Verwaltung der Kfz-Steuer von den Ländern übernommen. Zu diesem Zeitpunkt lag weder ein verfahrensbezogenes Datenschutzkonzept noch ein verfahrensspezifisches IT-Sicherheitskonzept vor.

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BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014

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