Ganz überwiegend tragen die Staatsanwaltschaften die datenschutzrechtliche Verantwortung dafür, dass die im
ZStV gespeicherten Daten inhaltlich richtig und aktuell sind. Gleichwohl muss das BfJ als registerführende
Dienststelle das Verfahren strukturell in der Weise ausgestalten, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten
werden. Dem bin ich mit einer Kontrolle nachgegangen. Wie ich dabei festgestellt habe, entspricht das Verfahren den datenschutzrechtlichen Vorgaben.
Das System muss im Falle von Änderungen einzelner Datensätze automatisiert die bei den beteiligten Stellen
vorhandenen Informationen synchronisieren bzw. einen solchen Prozess anstoßen. Würde dies unterbleiben,
führten Änderungen durch eine verantwortliche Stelle möglicherweise dazu, dass die Daten im Widerspruch zu
den durch eine andere Stelle eingepflegten bzw. an anderer Stelle gespeicherten Daten stünden. Insofern ist da tenschutzrechtlich zu begrüßen, dass alle beteiligten Behörden und die bisherigen Auskunftsempfänger automatisiert benachrichtigt werden, wenn Personendaten oder die Daten zum Tatvorwurf geändert werden.
Sobald staatsanwaltschaftliche Mitteilungen zum Verfahrensausgang beim BfJ eingehen, löst dies gesetzliche
Löschfristen aus. Zulässigerweise wird dabei eine mögliche Verkettung mit anderen Verfahren geprüft, weil der
Datensatz nach den gesetzlichen Vorschriften nur gelöscht werden darf, wenn vor Ablauf der Löschfrist kein
weiteres Verfahren gegen den Betroffenen eingetragen wurde.
Problematisch ist es, wenn eine der beteiligten Staatsanwaltschaften dem BfJ den Ausgang eines Strafverfahrens
nicht mitteilt. Denn dann bleibt möglicherweise eine der genannten Löschfristen unbeachtet. Daher initiiert das
System eine automatische Nachfrage bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, und zwar erstmals fünf Jahre nach
der Speicherung eines Eintrags, sodann jährlich. Dies begrenzt die Gefahr, dass entsprechende Meldungen von
den Staatsanwaltschaften versäumt werden.
Ich empfehle aber eine Verbesserung: Wenn eine Eintragung durch fehlende rechtzeitige Mitteilung der Staatsanwaltschaft zu spät aus dem ZStV gelöscht wird, erhalten diejenigen Stellen keine Berichtigungsmeldung, die
in der Zeit zwischen dem gesetzeskonformen Löschtermin und der tatsächlichen Löschung Auskunft erhalten
haben. Eine solche Mitteilung ist bislang gesetzlich nicht vorgeschrieben und das derzeitige Verfahren deshalb
nicht zu bemängeln. Gleichwohl sollte eine solche Mitteilung im Gesetz geregelt werden.
6.10 Europäische Staatsanwaltschaft
Ein zusammenwachsendes Europa braucht eine zusammenwachsende Strafverfolgung. Auch die datenschutzrechtlichen Verfahrensgarantien müssen dann allerdings europaweit gelten.
Im Juli 2013 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über die Errichtung einer
europäischen Staatsanwaltschaft vorgelegt. Dadurch soll die Bekämpfung von strafbaren Handlungen mit Auswirkungen auf den EU-Haushalt besser und effizienter werden. Unter anderem wird in dem Entwurf das Prinzip
der gegenseitigen Anerkennung verankert, das besagt, dass jeder Mitgliedstaat die Regelungen der anderen Mit gliedstaaten grundsätzlich anerkennt, auch wenn diese nicht den eigenen Regelungen entsprechen. Ich halte das
für bedenklich, wenn nicht gleichzeitig auch ein datenschutzrechtliches Mindestniveau auf europäischer Ebene
geschaffen wird. Die gegenseitige Anerkennung setzt in einem ersten Schritt Mindeststandards voraus, die insbesondere die Grundrechte bzw. Datenschutzrechte der potentiell betroffenen Bürgerinnen und Bürger sicherstellen (vgl. dazu auch Nr. 1.3). Diese Mindeststandards sind auf europäischer Ebene festzuschreiben. Dazu gehören insbesondere Mindesterhebungsschwellen für intensive Ermittlungseingriffe, wie etwa Wohnungsdurchsuchungen, Telekommunikationsüberwachungen sowie den Einsatz verdeckter Ermittler etc. Meine Bedenken
habe ich auch dem zuständigen Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages mitge teilt.
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BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014