Auskunftsansprüche beim GBA stützen sich auf die Strafprozessordnung (StPO), die allerdings ein komplexes
Zusammenspiel verschiedenster Vorschriften über die Auskunft und Akteneinsicht enthält. Deshalb ist die Zu ordnung der richtigen Rechtsgrundlage oft nicht eindeutig. Auf der einen Seite ist die Auskunftserteilung gem.
§ 491 StPO spezieller als die nachrangig zu behandelnde Vorschrift des § 19 BDSG. Auf der anderen Seite ist
§ 491 StPO seinerseits nachrangig gegenüber den weiteren Auskunftsansprüchen nach den §§ 147, 385 Absatz 3, 397 Absatz 1 Satz 2, 406e, 475 StPO. Insbesondere die Abgrenzung zwischen § 491 StPO und § 475
StPO gestaltet sich in der Praxis schwierig, also die Frage, ob jemand in einer Datei oder Akte enthalten ist. Außerdem muss beachtet werden, welche „Rolle“ jemand im jeweiligen Verfahren innehat, ob er z. B. Tatverdächtiger oder Zeuge ist. So kann die gleiche Person bei verschiedenen Verfahren unterschiedliche Rollen haben und
damit unterschiedliche Auskunftsansprüche. Fehler bei dieser Entscheidung können berechtigte Auskunftsansprüche ins Leere laufen lassen.
Wenn der GBA kein Verfahren gegen eine auskunftsersuchende Person führt oder geführt hat, besteht für diese
Person ein Auskunftsanspruch (sog. Negativauskunft) gemäß § 491 Absatz 1 StPO, wobei sich der Inhalt der
Auskunft nach § 19 BDSG richtet. Natürlich dürfen der Auskunft keine Verweigerungsgründe gemäß § 491
StPO oder § 19 Absatz 4 BDSG entgegenstehen.
Der GBA ist bei laufenden Verfahren nicht zur Auskunft verpflichtet. Solange die in § 491 Absatz 1 StPO genannte Frist noch nicht verstrichen ist, besteht eine Auskunftssperre. Auskunftssuchenden muss in diesen Fällen
mitgeteilt werden, dass Eintragungen, über die eine Auskunft erteilt werden kann, nicht vorhanden sind.
Bei abgeschlossenen Verfahren muss für eine Auskunftsverweigerung einer der Gründe des § 19 Absatz 4
BDSG bzw. § 491 Absatz 1 StPO vorliegen. Die Auskunftserteilung ist der gesetzliche Regelfall, der nur ausnahmsweise durchbrochen werden kann, wenn die jeweiligen Informationen auf Grund konkretisierter Belange
geheimhaltungsbedürftig sind und nach einer umfassenden Abwägung die Interessen des Betroffenen zurückstehen müssen.
Der Auskunftsersuchende selbst darf seinen Antrag einschränken. In diesem Fall muss der GBA nur Auskunft
zu den erbetenen Inhalten geben. Um einen Irrtum über die Reichweite der Auskunftsbitte zu vermeiden, wäre
es in solchen Fällen wünschenswert, wenn der Kern der Anfrage vom GBA bei der Beantwortung wiederholt
wird.
Für Auskunftsersuchen sind klare gesetzliche Regelungen wichtig. Gleichzeitig bedarf es stets einer Kontrolle,
um Fehlentwicklungen möglichst frühzeitig entgegenwirken zu können. Insbesondere beim GBA kommt mir
eine - faktisch - über das übliche Maß hinausgehende Rolle als Kontrollorgan zu, da die Entscheidungen des
GBA nach der Rechtsprechung des BGH in der Regel nicht justiziabel sind (BGH NStZ-RR 2009, 145).
Die Auskunftsansprüche in der StPO sind also eher unübersichtlich geregelt. Daher wäre eine sinnvolle Reform
vom Gesetzgeber hier wünschenswert.
6.9
Kontrolle des Zentralen Staatsanwaltlichen Verfahrensregisters
Meine Kontrolle des beim Bundesamt für Justiz (BfJ) geführten Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters (ZStV) hat keine Verletzungen datenschutzrechtlicher Vorschriften ergeben.
Das ZStV wurde seit 1999 bei der Dienststelle Bundeszentralregister (BZR) des Generalbundesanwalts beim
Bundesgerichtshof geführt, seit 2007 ist es beim BfJ angesiedelt. Ziel des ZStV ist es, Verfahren zu bündeln,
Doppelverfolgungen zu vermeiden, die Durchführung von Strafverfahren effektiver zu gestalten, insbesondere
die Ermittlung überörtlich handelnder Täter und Mehrfachtäter zu erleichtern, das frühzeitige Erkennen von Tatund Täterverbindungen zu ermöglichen und gebotene Verfahrenskonzentrationen zu fördern.
BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014
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