BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2377/16 In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn L…,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Stefan König,
in Sozietät Johannes Eisenberg,
Prof. Dr. Stefan König, Dr. Stefanie Schork,
Görlitzer Straße 74, 10997 Berlin -
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 1. September 2016 - 19
Qs 48/16 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 9. August 2016 - 27 Gs
6403/16 hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hermanns,
den Richter Müller
und die Richterin Langenfeld
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Dezember 2018
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der Anbieter eines E-Mail-Dienstes im Rahmen einer ordnungsgemäß angeordneten Telekommunikationsüberwachung verpflichtet ist, den Ermittlungsbehörden die Internetprotokolladressen (im Folgenden: IP-Adressen) der auf ihren Account zugreifenden Kunden auch dann zu
übermitteln, wenn er seinen Dienst aus Datenschutzgründen so organisiert hat, dass
er diese nicht protokolliert.
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1. Der Beschwerdeführer betreibt seit 2009 als eingetragener Kaufmann den EMail-Dienst „XX…“. Der Dienst wirbt mit einem besonders effektiven Schutz der Kundendaten und sieht sich den Grundsätzen der Datensicherheit und der Datenspar-
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