Drucksache 18/12585
I.

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Gegenstand der Untersuchung

Am 19. Dezember 2016 verübte der tunesische Staatsangehörige Anis AMRI einen Anschlag auf den Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz, bei dem zwölf Menschen zu Tode kamen und zahlreiche Menschen verletzt
wurden. AMRI war zuvor verschiedenen deutschen Sicherheitsbehörden als islamistischer Gefährder bekannt geworden.
Vor diesem Hintergrund beauftragte das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) in der Sondersitzung vom
16. Januar 2017 gemäß § 1 Absatz 1 i. V. m. § 5a des Kontrollgremiumgesetzes (PKGrG) seinen Ständigen Bevollmächtigten, die Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des Bundesnachrichtendienstes
(BND) im Zusammenhang mit AMRI zu untersuchen.
Gesetzlicher Kontrollrahmen und Befugnisse
Das PKGr kontrolliert gemäß § 1 Absatz 1 PKGrG die Bundesregierung hinsichtlich der Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes (BND, BfV, Militärischer Abschirmdienst (MAD)). Die Befugnisse des PKGr und
seines Ständigen Bevollmächtigten gemäß § 5 bzw. § 5a Absatz 2 Satz 2 und 3 finden nur soweit Anwendung,
wie ein Bezug zu nachrichtendienstlichem Handeln der Dienste des Bundes besteht. In den gesetzlichen Kontrollrahmen fällt auch die Mitwirkung der Dienste im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ). Zudem unterliegt das BfV bei Art und Weise der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Zentralstelle im Verfassungsschutzverbund der Kontrolle durch das PKGr. Soweit sein Recht auf Kontrolle reicht, sind Behörden
gemäß § 5 Abs. 4 PKGrG zur Amtshilfe, insbesondere zur Vorlage von Akten, verpflichtet.
Innere Sicherheit ist grundsätzlich Ländersache und wird zuvörderst von den Landespolizeien und Landesverfassungsschutzbehörden gewährleistet. Auch die Aufgaben der Justiz- und Ausländerbehörden liegen ganz
überwiegend in der Verantwortung der Länder und Kommunen. Lediglich das Asylverfahren wird von dem
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführt. Die parlamentarische Kontrolle von Landeseinrichtungen ist den jeweiligen Landesparlamenten vorbehalten.
Der Ständige Bevollmächtigte hatte für das PKGr zu untersuchen, welche rechtlichen, gegebenenfalls organisatorischen, strukturellen und tatsächlichen Defizite bei der Aufklärung und Bewertung der Person AMRI festzustellen sind. Ebenfalls untersucht wurden der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den
Nachrichtendiensten des Bundes und beteiligten Behörden im GTAZ (Anlage).
Der Untersuchungszeitraum umfasste die Zeitspanne vom ersten aktenkundigen In-Erscheinung-Treten AMRIs
in Deutschland bis zu seinem Ableben am 23. Dezember 2016.
Dem Untersuchungsauftrag des PKGr entsprechend wurden im Wesentlichen die Bundesakten, also die vom Bundesministerium des Innern (BMI), BfV, Bundeskriminalamt (BKA), Bundespolizei (BPOL) und BAMF, vom
Bundeskanzleramt (BKAmt) und BND, vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) und
Generalbundesanwalt (GBA) sowie vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) und Zollkriminalamt (ZKA)
vorgelegten Akten und Daten untersucht. Eine Überprüfung originärer Landesakten war nicht Gegenstand des
Untersuchungsauftrages. Da sich jedoch in den Bundesakten auch Aktenstücke von Landesbehörden befanden,
wurden die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen um Amtshilfe und Freigabe gebeten. Das Land Berlin kam dem Ersuchen uneingeschränkt nach. Die Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben dem Ersuchen des PKGr eingeschränkt mit konkreten Maßgaben
entsprochen. Der GBA ermöglichte die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten soweit dies nach seiner Einschätzung zu den dort geführten Verfahren wegen Berücksichtigung der laufenden Ermittlungen und der parallelen
Aufarbeitung der Akten durch den Untersuchungsausschuss in Nordrhein-Westfalen möglich war. Als Erkenntnisquellen wurden zudem öffentlich zugängliche Materialien wie amtliche Chronologien der Ereignisse oder Ausschussprotokolle herangezogen.
Auf Grundlage des Berichtes des Ständigen Bevollmächtigten hat das PKGr am 29. März 2017 eine öffentliche
Bewertung vorgestellt (Anlage). Die nachfolgende ausführliche Bewertung stellt die Beweggründe der Bewertung
des Gremiums gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Öffentlichkeit dar.
Die im Bericht angesprochenen Chats AMRIs konnten dem PKGr nur in Auszügen zugänglich gemacht werden,
da sie im Zusammenhang mit Ermittlungen des GBA ermittlungsbefangen sind.

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