Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12585
AMRI lag weiter der Diebstahl eines Fahrrads am 31. Juli 2015 in Rüthen zur Last. Die Staatsanwaltschaft
Arnsberg stellte das Verfahren gem. § 170 Absatz 2 StPO wegen unzureichender Beweislage ein.
AMRI soll zwei Mobiltelefone Anfang Dezember 2015 in der Asylunterkunft gestohlen haben. Die Staatsanwaltschaft Kleve beantragte daraufhin beim AG Emmerich einen Strafbefehl über 40 Tagessätze zu je
10,00 Euro. Nach mehrfacher vergeblicher Zustellung des Strafbefehls stellte das AG Emmerich das Verfahren vorläufig nach § 205 StPO ein.
Bei einer Kontrolle AMRIs am 18. Februar 2016 in Berlin wurde eines der gestohlenen Handys sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft Berlin leitete daraufhin ein Verfahren wegen Diebstahl gegen AMRI ein und
versuchte dieses an die Staatsanwaltschaft Kleve wegen der vorrangigen Tatort und Wohnortzuständigkeit
abzugeben, was diese mit Blick auf den schon zuvor beantragten Strafbefehl ablehnte. Die Staatsanwaltschaft
Berlin stellte daher das Verfahren gem. § 170 Absatz 2 StPO ein (Verbot der Doppelbestrafung).
Am 6. Oktober 2015 soll AMRI einen Wachmann auf dem Gelände des Landesamtes für Gesundheit und
Soziales in Berlin geschlagen haben. Ein Strafantrag wurde nicht gestellt. Der Ausgang des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Berlin ist nicht bekannt.
Die Staatsanwaltschaft Duisburg führte gegen AMRI ein Ermittlungsverfahren wegen (gewerbsmäßigen)
Betruges. Hintergrund war eine entsprechende Absprache im GTAZ mit dem Ziel eines Untersuchungshaftbefehls wegen Sozialleistungsmissbrauchs. Das LKA Nordrhein-Westfalen stellte bei den Sozialbehörden in
Nordrhein-Westfalen einen Betrugsschaden von über 3.000 Euro fest. Leistungsbezüge AMRIs in anderen
Bundesländern wurden nicht geprüft. Die Staatsanwaltschaft Duisburg erkannte als strafrechtlich vorwerfbaren Schaden nur einen Betrag von 162,80 Euro. Im Übrigen nahm die Staatsanwaltschaft eine Leistungsberechtigung von AMRI an oder es lagen Überzahlungen durch die Sozialbehörden vor, die nicht auf Täuschung durch AMRI beruhten und somit nicht als Betrug strafbar seien. Den vom LKA angeregten Antrag
auf Erlass eines Haftbefehls stellte die Staatsanwaltschaft Duisburg nicht. Wegen unbekannten Aufenthaltes
AMRIs stellte die Staatsanwaltschaft Duisburg das Verfahren gem. § 154f StPO vorläufig ein. Bei anderen
Staatsanwaltschaften außerhalb von Nordrhein-Westfalen wurden gegen AMRI keine Ermittlungsverfahren
mit Blick auf Sozialleistungsbetrug geführt.
Die Staatsanwaltschaft Berlin legte AMRI zur Last, bei seiner Asylmeldung am 11. November 2015 unter
der Aliaspersonalie ZARZOUR falsche Angaben und damit eine mittelbare Falschbeurkundung begangen
zu haben. Eine Strafbarkeit schied aber aus, da nur ein interner Dateneintrag erfolgte und keine Urkunde mit
erhöhtem öffentlichen Glauben ausgestellt wurde. Eine Strafbarkeit nach § 95 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
kam nicht in Betracht, da insoweit § 85 Asylgesetz (AsylG) vorrangig ist, der für falsche Personalangaben
keine Strafbarkeit vorsieht. Daher wurde das Verfahren gem. § 170 Absatz 2 StPO eingestellt.
AMRI lag der Verstoß gegen räumliche Beschränkungen aus dem Asylgesetz zur Last. Insoweit führte die
Staatsanwaltschaft Berlin ein Verfahren, das an die Staatsanwaltschaft Kleve abgebeben wurde. Die Staatsanwaltschaft Kleve verneinte den erforderlichen „wiederholten Verstoß“ und stellte das Verfahren folglich
gem. § 170 Absatz 2 StPO ein. Allerdings wurde die Akte der zuständigen Ausländerbehörde zur Verfolgung
als Ordnungswidrigkeit vorgelegt. Der Ausgang dieses Verfahrens ist nicht bekannt.
Aus der TKÜ der GenStA Berlin wurde bekannt, dass AMRI zusammen mit weiteren Personen am
11. Juli 2016 eine gefährliche Körperverletzung mittels eines Fliesenhammers begangen habe. Das Verfahren wurde zunächst gegen alle Beschuldigten gemeinsam geführt. Da sich die Beweislage gegen AMRI als
schwierig erwies (widersprechende Zeugenaussagen, schlechte Bilder einer Videoüberwachungsanlage etc.)
wurde das Verfahren gegen AMRI abgetrennt und wegen unbekannten Aufenthalts von AMRI nach § 154f
StPO eingestellt.
Anlässlich des polizeilichen Aufgriff AMRIs am Bodensee Ende Juli 2016 wurden zwei totalgefälschte italienische Identitätskarten bei AMRI gefunden. Die Staatsanwaltschaft Ravensburg leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung ein. Die aufgefundenen gefälschten Karten deuteten auf eine
professionelle Fälschung hin. Bereits im Jahr 2013 wurde eine gefälschte Identitätskarte mit der identischen
Seriennummer polizeilich erfasst. Auch die Staatsanwaltschaft Ravensburg stellte das Ermittlungsverfahren
wegen unbekannten Aufenthaltes vorläufig ein (§ 154f. StPO) und veranlasste eine Fahndungsausschreibung.