Drucksache 17/13000

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An den Projekten „Bescheinigungen elektronisch annehmen – Bea“ der Bundesagentur für Arbeit und „Optimierte
Meldeverfahren in der Sozialen Sicherung – OMS“ des
BMAS bin ich beteiligt.
4.2.2

Bea lebt! Das Projekt Bescheinigungen
elektronisch annehmen

Mit dem Verfahren „Bea“ will die Bundesagentur für Arbeit die Lücke schließen, die das eingestellte Projekt
ELENA hinterlassen hat.
Das Verfahren „Bescheinigungen elektronisch annehmen –
Bea“ der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist aufgesetzt
worden, nachdem ELENA (vgl. Nr. 4.2.1) aufgegeben
wurde. Gegenstand von Bea ist es, vor allem die Arbeitsbescheinigung, die ein Arbeitgeber bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer erstellen muss
und die zur Berechnung des Arbeitslosengeldes benötigt
wird, elektronisch an die BA zu übermitteln. Der Arbeitnehmer erhält umgehend nach Eingang der Bescheinigung bei der BA von dieser einen Ausdruck des gespeicherten Datensatzes, so dass er eventuelle falsche
Einträge umgehend berichtigen lassen kann. Gleichzeitig
soll die Bescheinigung grundsätzlich nur noch auf Verlangen des Arbeitnehmers erstellt werden. Die Anzahl ausgestellter Bescheinigungen wird sich dadurch vermutlich
deutlich reduzieren. Nach der bisherigen Rechtslage muss
der Arbeitgeber ein Papierformular ausfüllen und dieses
dem Arbeitnehmer aushändigen, unabhängig davon, ob
der Arbeitnehmer einen Antrag auf Leistungen bei der
BA stellt oder einen Anspruch auf derartige Leistungen
hat.
Der vorgesehene Umfang des Datensatzes ging zunächst
über den der Papierbescheinigung hinaus. Insbesondere
sollte der Arbeitgeber ein vertragswidriges Verhalten des
Arbeitnehmers, das zur Kündigung geführt hat, näher
konkretisieren, z. B. Diebstahl, Mobbing o. Ä. Dies ist für
die Prüfung einer Sperrzeit gemäß § 159 SGB III relevant. Ich konnte erreichen, dass der Umfang des Datensatzes in diesem Punkt deutlich reduziert wurde. Der Arbeitgeber ist, wie in der bisherigen Papierbescheinigung,
nur noch verpflichtet anzugeben, ob überhaupt ein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung war.
Konkrete Angaben zum Fehlverhalten des Arbeitnehmers
dürfen nicht in die Bescheinigung eingetragen werden.
Im Hinblick auf § 159 SGB III wird die BA das Vorliegen
eines solchen Verhaltens zum Anlass nehmen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber gesondert über die Hintergründe zu
befragen.
Darüber hinaus habe ich mich für ein Widerspruchsrecht
des Arbeitnehmers gegen die elektronische Übermittlung
vom Arbeitgeber direkt an die BA eingesetzt. Denn diese
stellt eine Abkehr von dem Grundsatz dar, dass personenbezogene Daten in erster Linie beim Betroffenen zu erheben sind. Widerspricht der Arbeitnehmer der elektronischen Übermittlung, bleibt es bei der bisherigen
Papierbescheinigung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aushändigen muss. Dieser muss die Bescheinigung
dann selbst bei der BA vorlegen oder kann sie, wenn er
keinen Leistungsantrag stellt, für eigene Zwecke verwah-

BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ren. Über das Widerspruchsrecht muss der Arbeitnehmer
spätestens anlässlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber informiert werden.
Die vorgesehenen Änderungen für die Übersendung der
Arbeitsbescheinigung müssen noch gesetzlich nachgebildet werden. Zum Redaktionsschluss befand sich der entsprechende Gesetzentwurf des BMAS in der Ressortabstimmung. Ich werde das Gesetzgebungsverfahren und
die Umsetzung des Projektes weiter begleiten.
4.2.3

OMS – Optimierte Meldeverfahren 
in der Sozialen Sicherung

ELENA ging, OMS kommt – oder: Auf der Suche nach
machbaren Optimierungsmöglichkeiten im sozialversicherungsrechtlichen Datenaustausch.
Um die Erkenntnisse aus ELENA (vgl. Nr. 4.2.1) weiter
nutzen zu können, hat die Bundesregierung Ende 2011
beschlossen, eine Machbarkeitsstudie zu Optimierungsmöglichkeiten beim Datenaustausch in den verschiedenen
sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zu erarbeiten.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (BMAS). Das Projekt „Optimierte Meldeverfahren in der Sozialen Sicherung – OMS“ hat Anfang 2012
seine Arbeit aufgenommen und soll bis Ende 2013 einen
Abschlussbericht erstellen. Dieser soll die Bundesregierung in die Lage versetzen, Verbesserungen beim Datenaustausch im Sozialversicherungsrecht jenseits von
ELENA zu initiieren.
Vorbedingungen der Studie sind der Verzicht auf die Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur sowie auf
eine Vorratsdatenspeicherung. Das Projekt besteht aus
verschiedenen Arbeitsgruppen, die den status quo verschiedener Melde-, Beitrags- und Bescheinigungsverfahren feststellen und dann dafür Optimierungsvorschläge
erarbeiten und bewerten sollen. Ich beteilige mich an diesen Arbeitsgruppen. Da mit den entsprechenden Bewertungen vor kurzem begonnen worden ist, ist es für mögliche Ergebnisse dieses Projektes noch zu früh. Die zu
untersuchenden Optimierungsvorschläge reichen von minimalen Ergänzungen einzelner Datensätze über die Einführung eines multifunktionalen Datensatzes und einer
zentralen Annahmestelle (ähnlich wie bei ELENA) bis
hin zur durchgängigen Nutzung des sog. Prozessdatenbeschleunigers (P23R) für alle untersuchten Verfahren (vgl.
Kasten zu Nr. 4.2.3).
Die grundlegenden Fragen des sozialversicherungsrechtlichen Meldewesens bleiben bei diesem Projekt allerdings
teilweise auf der Strecke. Anstatt kleine Verbesserungen
an Datensätzen einzelner Verfahren zu erreichen oder die
papierbasierte Meldung in die elektronische Form zu
bringen, wäre es zum Beispiel aus meiner Sicht sinnvoll
gewesen, über eine grundlegende inhaltliche Reform
nachzudenken. Seit Jahren trete ich dafür ein, die verschiedenen Einkommens- bzw. Entgeltbegriffe zu reduzieren. Mit der Vereinheitlichung dieses Datenkranzes
würden die Bürokratiekosten erheblich abgebaut. Leider
wurde dieser Vorschlag zum wiederholten Male nicht berücksichtigt. Ich befürchte, dass – auch aufgrund der zur

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