Drucksache 17/13000
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Daten einzuräumen, beispielsweise durch vereinfachte
Wahlmöglichkeiten und größere Transparenz.
Besonderen Handlungsbedarf sieht die FTC in folgenden
Bereichen:
– do not track (Integration im Web-Browser)
– mobile services (bessere Information der Verbraucher)
– data brokers (höhere Transparenz bezüglich deren Datenverarbeitung)
– large platform providers (Gefahr der umfassenden Beobachtung)
– sector specific enforceable self regulatory codes, die
vom Departement of Commerce mit Industrievertretern entwickelt werden sollen. Dies dient der Umsetzung des Weißbuchs der US-Regierung (s. o.).
Auch hier wurde der Kongress aufgefordert, durch klare
gesetzliche Regeln für Unternehmen sicherzustellen, dass
die Anwendung von datenschutzrelevanten Lösungen
nicht zu wirtschaftlichen Nachteilen führt. Gefordert wurden auch Regelungen zur Datensicherheit und Datenverlusten sowie angemessene Auskunftsrechte für die
Betroffenen. Ich gehe davon aus, dass die FTC ihre Ziele
weiterverfolgen wird, auch wenn eine entsprechende
Kongressbefassung noch aussteht.
Meine durch mehrere Besuche und Gegenbesuche in den
Jahren 2011 und 2012 erlangten guten Kontakte zur FTC
werde ich auch künftig vertiefen. Allerdings wäre es
wünschenswert, wenn auf US-Seite über durchaus bedenkenswerte Vorschläge und Ankündigungen hinaus auch
verbindliche Datenschutzregeln beschlossen würden, die
dem in Europa bereits seit langem gewährleisteten
Schutzniveau entsprechen. Dies wäre nicht nur im Sinne
der Bürgerinnen und Bürger beiderseits des Atlantiks,
sondern würde auch den transatlantischen Informationsund Datenaustausch, etwa im Rahmen von Cloud-Diensten (vgl. Nr. 5.3), fördern.
2.5.5
Foreign Account Tax Compliance Act –
FATCA
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
für US-Kunden geführte Konten zu erheben und der USBehörde zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug verpflichten sich die USA, alle Finanzinstitute des jeweiligen Vertragspartners von der Pflicht auszunehmen, mit
der US-Steuerbehörde Vereinbarungen abzuschließen, um
in den USA Quellensteuereinbehalte unter FATCA zu
vermeiden.
Dieses Musterabkommen schafft einen Rahmen für die
Meldung bestimmter Kontodaten durch die Finanzinstitute an ihre jeweiligen Steuerbehörden mit anschließendem Austausch der betreffenden Daten im Rahmen der
bestehenden bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen.
Derzeit bereitet das Bundesministerium der Finanzen
(BMF) das bilaterale Abkommen zwischen Deutschland
und den USA vor. Weiterhin wird eine nationale Rechtsgrundlage für den Transfer der Daten von den Finanzinstituten an die nationalen Finanzbehörden erarbeitet.
Ich war von Beginn an durch das BMF in das Verfahren
eingebunden und habe mich für die Einhaltung eines angemessenen Datenschutzniveaus eingesetzt.
Auch die Artikel-29-Gruppe der Europäischen Datenschutzbeauftragten hat sich mit dem Thema befasst. Ihr
Vorsitzender hat in einem Schreiben vom 21. Juni 2012
die Generaldirektion Steuern und Zollunion (TAXUD)
der Europäischen Kommission auf die datenschutzrechtlichen Problemstellungen von FATCA hingewiesen.
Nach derzeitigem Verhandlungsstand soll im Abkommen
selbst eine Zweckbindungsregelung verankert werden.
Entgegen meinen Vorstellungen sollen aber die verfahrensrechtlichen Sicherungen sowie die technischen und
organisatorischen Ma��nahmen zur Datensicherheit in einer bloßen Durchführungsvereinbarung zum Abkommen
geregelt und damit nicht unmittelbar Vertragsinhalt werden.
K a s t e n z u N r. 2 . 5 . 5
Foreign Account Tax Compliance Act – FATCA
Zur Umsetzung von FATCA haben EU-Mitgliedstaaten,
darunter Deutschland, ein Musterabkommen mit den
USA erarbeitet. Dabei geht es auch um Datenschutz.
Der Foreign Account Tax Compliance Act „FATCA“ ist
ein im März 2010 in Kraft getretenes US-Gesetz zur Erfassung von Vermögenswerten von in den USA steuerpflichtigen Personen und Gesellschaften auf Konten im
(US-)Ausland.
Die Umsetzung von FATCA (vgl. Kasten zu Nr. 2.5.5) hat
erhebliche datenschutzrechtliche Probleme aufgeworfen.
So stellte sich die Frage, ob die Datenübermittlung an die
US-Steuerbehörde auf der Grundlage von §§ 4b und 4c
BDSG oder auf Basis einer Einwilligung zulässig ist.
Klärung sollen bilaterale Abkommen bieten, auf deren Inhalt sich fünf EU-Mitgliedstaaten (Frankreich, Italien,
Spanien, Vereinigtes Königreich und Deutschland) mit
den USA verständigt haben. Ein entsprechendes Musterabkommen wurde am 26. Juli 2012 vorgestellt. Dabei
verpflichten sich die fünf Staaten, von den in ihrem Gebiet ansässigen Finanzinstituten die Informationen über
Kern von FATCA sind erweiterte Melde- und Berichtspflichten von Banken und sonstigen Finanzinstituten im
Ausland (Foreign Financial Institutions – FFIs) gegenüber der amerikanischen Steuerbehörde (Internal Revenue Service – IRS). Zur Aufklärung von Steuerdelikten
müssen steuerlich relevante Informationen über US-Personen weitergegeben werden. Neben Einlagenkonten,
Depots und Beteiligungen bei Banken, die bereits durch
die sogenannten QI-Abkommen erfasst werden, sind
u. a. auch Fondsgesellschaften und bestimmte Versicherungsverträge wie Renten- und Kapitallebensversicherungen betroffen.
BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012