Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

205 ––
–– 205

Drucksache 17/13000

noch weitreichende Regelungskompetenzen zur Konkretisierung eingeräumt werden sollen. Diese Konkretisierungen sollten dann konsequenterweise unmittelbar von
den Mitgliedstaaten selbst vorgenommen werden können.

reduziert werden. Nach Auffassung der Konferenz sind,
wie bereits ausgeführt, alle wesentlichen materiellen Fragen in der Verordnung selbst bzw. durch Gesetze der Mitgliedstaaten zu regeln.

Gesundheitsdaten dürfen nach Art. 81 (2) unter den gleichen Voraussetzungen zu historischen oder statistischen
Zwecken sowie zu wissenschaftlichen Zwecken verarbeitet werden wie sonstige personenbezogene Daten. Gesundheitsdaten sollten aber auch in diesem Zusammenhang stärker geschützt werden.

Hinsichtlich der verbleibenden Delegationsermächtigungen sollte in die Verordnung eine Verpflichtung der Kommission zur Konsultation des Europäischen Datenschutzausschusses vor dem Erlass delegierter Rechtsakte
aufgenommen werden.

Anders als die Art. 80 bis 82 sieht der Art. 83 keine Ermächtigung für die Mitgliedsstaaten vor. Die Vorschrift
würde also unmittelbar geltendes Recht werden. Die Konferenz erwartet hier – ebenso wie bereits bei Art. 6 (3)
ausgeführt – dass das ausdifferenzierte nationale Statistikrecht und dessen vielfach strengere Vorgaben (im Vergleich zum allgemeinen Datenschutzrecht) weiterhin bestehen bleiben können. Dies sollte in Art. 83 klargestellt
werden.

Anhang: Fehler und Übersetzungsfehler

In Art. 85 sollte klargestellt werden, dass sich der Vorbehalt zugunsten kirchlicher Regelungen auf die Bereiche
beschränkt, die von Art. 17 AEUV erfasst werden (vgl.
Erwägungsgrund 128).
Kapitel X – Delegierte Rechtsakte und
Durchführungsrechtsakte
Zu Art. 86 und Art. 87:
Im Hinblick auf die Rechtssicherheit sollten die Delegationsermächtigungen nach Art. 86 auf ein Mindestmaß

In Art. 6 (1) lit. c) sollte in der deutschen Übersetzung
das Wort „gesetzlichen“ durch das Wort „rechtlichen“
ersetzt werden, um auch – wie bisher in Art. 7 lit. c)) der
RL 95/46/EG – untergesetzliche Normen mit einzubeziehen. Der englische Wortlaut („legal obligation“) ist in
beiden Vorschriften identisch.
In Art. 26 (1) sollte „... dass die betreffenden technischen
und organisatorischen Maßnahmen ... “ durch „... dass
geeignete technische und organisatorische Maßnahmen
...“ ersetzt werden.
In Art. 26 (2) lit. f) sollte „... den Auftragsverarbeiter ...“
durch „... den für die Verarbeitung Verantwortlichen ...“
ersetzt werden.
In Art. 30 (3) muss es im letzten Satz anstatt „Art. 4“
„Abs. 4“ heißen.
In den Art 11 (1), Art 22 (1), Art 37 (1) lit. b) und Art 79
(6) lit. e) sollte anstatt „Strategie“ eine zutreffendere
Übersetzung für „policy“ gefunden werden.

BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012

Select target paragraph3