Drucksache 17/13000

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Die BA, die als übermittelnde Stelle die Verantwortung
für die Zulässigkeit der Übermittlung von Sozialdaten
trägt (§ 67d Absatz 2 SGB X), räumte die Personenverwechslung ein. Um solche Fälle zu vermeiden, erfolge die
Anschriftenermittlung grundsätzlich über die Kundenbzw. Rentenversicherungsnummer sowie durch Abgleich
des gespeicherten Geburtsorts. Dies sei im konkreten Einzelfall nicht geschehen. Bei der Aufenthaltsermittlung sei
es für unwahrscheinlich gehalten worden, dass es mehr
als eine Person mit dem nicht alltäglichen Nachnamen
des Petenten gebe, die auch noch den gleichen Vornamen
und Geburtstag habe. Die Inkassostelle habe den Petenten
aufgefordert, die irrtümlich erhaltenen Schreiben als gegenstandslos zu betrachten. Ich habe ihm zusätzlich empfohlen, diese entweder zu vernichten oder an die Inkassostelle zurückzusenden.

Die Bundesregierung hat bereits im Sommer 2010 den Entwurf eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes vorgelegt
(vgl. 23. TB Nr. 12.1). Die vorgeschlagenen Regelungen
sollten den aufgrund von Datenschutzskandalen 2009 eingeführten § 32 BDSG ersetzen, der den Umgang mit Beschäftigtendaten nur lückenhaft regelt. Der Regierungsentwurf war sicher weit davon entfernt, das Recht der
Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung im
Beschäftigtenverhältnis zu stärken. Andererseits ist auch
der derzeitige Rechtszustand alles andere als optimal. § 32
BDSG bleibt als Grundsatzregelung recht unbestimmt.
Seine Konkretisierung, etwa im Hinblick auf die Zulässigkeit der heimlichen oder offenen Videoüberwachung oder
des zulässigen Umfangs von Screeningmaßnahmen, ist
sehr wünschenswert.

Wie die BA mir mitteilte, aktualisiere sich seit Einführung der Finanzanwendung ERP (Software „EnterpriseResource-Planning“ der Firma SAP) im Januar 2011 die
Kundenanschrift bei seitdem angelegten Neufällen automatisiert. Im vorliegenden Fall habe es sich aber um einen Altfall gehandelt, der eine manuelle Bearbeitung der
Anschriftenaktualisierung erfordert habe. Ich beabsichtige, die automatisierte Aktualisierung von Kundenanschriften über die neu eingeführte Finanzanwendung ERP
im Rahmen einer Kontrolle bei der BA zu prüfen.

Trotz vieler Kritikpunkte an dem Gesetzentwurf hatte ich
die Hoffnung, dass in konstruktiver Diskussion die notwendigen Verbesserungen in den Entwurf Eingang finden
und das Gesetzgebungsverfahren zu einem für den Beschäftigtendatenschutz positiven Abschluss kommen
würde. Auch die Konferenz der Datenschutzbeauftragten
des Bundes und der Länder hat mit ihrer Entschließung
vom 16./17. März 2011 die Notwendigkeit bekräftigt,
„durch umfassende allgemeingültige Regelungen für den
Datenschutz am Arbeitsplatz mehr Rechtssicherheit zu
erreichen und bestehende Schutzlücken zu schließen“
(vgl. Kasten a zu Nr. 13.1).

– Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)
der BA hatte eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Datenschutzerklärung als zwingende Voraussetzung einer Künstlervermittlung angefordert,
ohne auf die Freiwilligkeit und den Verwendungszweck von zum Teil sensiblen Angaben hinzuweisen.
Die BA begründete ihr Vorgehen damit, die Datenschutzerklärung beruhe auf den Vorgaben der §§ 67 ff. SGB X
und eine Weitergabe von Sozialdaten bedürfe der Einwilligung des Betroffenen (§ 67c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
SGB X). Neben Merkmalen wie Augenfarbe, Haarfarbe
oder Körpergröße würde im Falle der Einwilligung auch
die Angabe „ethnische Zugehörigkeit“ der Künstler als
besonders sensibles Datum i. S. d. § 67 Absatz 12 i. V. m.
§ 67a Absatz 1 SGB X erhoben, falls dessen Kenntnis im
Einzelfall für die Vermittlungsarbeit erforderlich sei
(Sparten Schauspiel, Film, Oper). Zudem seien diese Daten in der Vermittlungsdatenbank VerBIS der BA nur für
die Mitarbeiter der ZAV-Künstlervermittlung einsehbar.
Die Datenschutzerklärung wurde aufgrund meiner Nachfrage datenschutzfreundlich umformuliert. Durch die
Neufassung wird für die Betroffenen klar, dass die Angabe der Daten freiwillig ist, bei fehlenden Daten die Vermittlung in den gewünschten künstlerischen Beruf aber
erschwert sein kann.
13

Beschäftigtendatenschutz

13.1

Beschäftigtendatenschutzgesetz – eine
Hängepartie

Noch immer fehlt die seit langem überfällige gesetzliche
Ausgestaltung des Beschäftigtendatenschutzes. Auf europäischer Ebene bringt der Kommissionsentwurf einer Datenschutz-Grundverordnung Bewegung in die Thematik.

BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012

Diese Hoffnungen wurden aber weitgehend enttäuscht.
Die letzte offizielle Befassung des Innenausschusses des
Deutschen Bundestages durch eine Sachverständigenanhörung liegt lange zurück – sie fand am 23. Mai 2011
statt. Die von den Regierungsfraktionen Anfang Januar
2013 schließlich dem Innenausschuss vorgelegten Änderungsvorschläge waren enttäuschend. Nicht nur die Datenschutzkonferenz setzte sich damit in ihrer Entschließung vom 25. Januar 2013 kritisch auseinander (vgl.
Kasten b zu Nr. 13.1). Nachdem auch Gewerkschaften
und Arbeitgeberverbände zum Teil sehr heftig dagegen
protestierten, nahmen die Koalitionsfraktionen das Beschäftigtendatenschutzgesetz wieder von der Agenda des
Innenausschusses. Mittlerweile haben die Koalitionsfraktionen entschieden, den Gesetzentwurf in dieser Legislaturperiode überhaupt nicht mehr zu beraten, so dass dieser endgültig gescheitert ist. Ich hoffe sehr, dass sich der
Gesetzgeber in der nächsten Legislaturperiode wieder
und diesmal erfolgreich mit einem Beschäftigtendatenschutzgesetz befasst, das seinen Namen zu Recht trägt.
Wichtige Impulse für den Beschäftigtendatenschutz könnten eigentlich von dem diskutierten Entwurf einer Datenschutz-Grundverordnung (vgl. Nr. 2.1.1) ausgehen. Das
dabei verfolgte Ziel eines hohen gemeinsamen Datenschutzniveaus in der gesamten Europäischen Union ist an
und für sich erfreulich. Der Beschäftigtendatenschutz findet aber in dem Kommissionsentwurf nur wenig Platz, so
dass auch hier weitreichender Verbesserungsbedarf besteht.
Es bleibt also dabei, dass es in Sachen Beschäftigtendatenschutz zwar viele Fragen, aber nur wenige befriedigende Antworten gibt.

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