Drucksache 17/13000
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Es wird nicht jedes einzelne Dokument auf seine Übereinstimmung hin überprüft, sondern nur Stichproben. Inwieweit dies den Anforderungen einer qualifizierten
Signatur nach dem Signaturgesetz Rechnung trägt, ist
zweifelhaft (vgl. Nr. 13.2). Diese Diskussion wird bestimmt von der Entwicklung eines rechtssicheren ersetzenden Scannens. Hierfür erarbeitet das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) derzeit eine
technische Richtlinie (vgl. Nr. 3.2.2). In diesem Zusammenhang stellen sich dann auch weitere Fragen, beispielsweise die nach dem Umgang mit dem Schriftgut
nach dem Scannen.
Das Pilotprojekt wurde inzwischen abgeschlossen und
eine bundesweite Einführung beschlossen. Bei der Umsetzung werde ich das Verfahren der Digitalisierung der
Akten weiter kritisch begleiten und bei Bedarf einer
Überprüfung vor Ort unterziehen. Ein besonderes Augenmerk werde ich dabei auf die beabsichtigte Ausweitung
auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) und die Familienkassen legen.
12.2.2 Forschung und Planung in der
Arbeitsverwaltung
Die BA darf Sozialdaten an private Umfrage- und Meinungsforschungsinstitute ohne Einwilligung der Betroffenen weitergeben, soweit sie die gesetzlichen Vorgaben
einhält.
Für die Betroffenen ist es häufig schwer nachzuvollziehen, warum die BA ihre Sozialdaten, die sie zumeist aus
einer Notlage heraus für die Prüfung des Anspruchs auf
Sozialleistungen in deren Obhut gegeben haben, von dieser an private Unternehmen weitergegeben werden. Sie
gehen davon aus, der Schutz ihrer Sozialdaten sei durch
das Sozialgeheimnis nach § 35 Absatz 1 Satz 1 SGB I gewährleistet und eine Weitergabe ihrer Daten ohne Einwilligung stelle eine Verletzung ihrer Rechte dar. Vielen ist
nicht bewusst, dass der Gesetzgeber neben ihrem Recht
auf informationelle Selbstbestimmung weitere Grundrechtspositionen berücksichtigen muss, wie etwa die Forschungsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz.
Eine Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten für die
Zwecke der Forschung und Planung ist nach den Regelungen des Sozialgesetzbuchs auch ohne Einwilligung der
Betroffenen möglich. Diese Einschränkung des Rechts
auf informationelle Selbstbestimmung stellt allerdings
eine Ausnahme dar, die an enge gesetzliche Voraussetzungen gebunden ist.
Um bewerten zu können, ob diese Datenweitergabe ohne
Einwilligung der Betroffenen zulässig ist, müssen zunächst Forschung und Planung der BA selbst von der
durch Dritte durchgeführten Forschungsvorhaben unterschieden werden. Die Differenzierung kann für die Betroffenen schwierig sein, zumal in beiden Fällen die Befragung durch externe Forschungsinstitute möglich ist.
Hinzu kommt, dass bestimmte Forschungsgebiete für die
BA gesetzlich vorgegeben sind und sie andere Vorhaben
auf eigene Initiative durchführen kann. Bei den eigenen
Vorhaben kann sich die BA eines geeigneten Dritten im
Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung nach § 80 SGB X
BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012
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bedienen. Dabei hat sie sicherzustellen, dass beim Auftragnehmer die gleichen datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt werden, die auch sie selbst zu erfüllen
hätte. Der Umfang der Datenerhebung, -verarbeitung
oder -nutzung durch den Dritten ist bei der Auftragserteilung schriftlich festzuhalten. Das Institut, das den Auftrag
durchführt, ist an die Vorgaben der BA gebunden. Es darf
die erhaltenen Daten nicht für andere oder eigene Zwecke
verwenden.
Die Weitergabe der Daten an das Forschungsinstitut stellt
im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung nach § 80
SGB X keine Übermittlung von Sozialdaten dar, da die
BA verantwortliche Stelle bleibt. Weil rechtlich keine
Übermittlung erfolgt, kann auch keine Einwilligung für
die Übermittlung eingeholt werden. Für die Frage der Zulässigkeit einer Telefonbefragung ist daher in diesen Fällen allein die Zulässigkeit der Datennutzung nach § 67b
i. V. m. § 67c SGB X entscheidend.
Bei Forschungsvorhaben von Dritten übermittelt die BA
die erforderlichen Daten auf Grundlage des § 75 SGB X.
§ 75 Absatz 1 SGB X sieht als Voraussetzung grundsätzlich die vorherige Zustimmung (Einwilligung) der Betroffenen in die Übermittlung vor. Hiervon darf nur unter engen Voraussetzungen abgewichen werden. Die oberste
Bundesbehörde, im Fall der BA das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales (BMAS), muss zudem der Übermittlung nach § 75 Absatz 2 SGB X immer zustimmen.
Weil im Rahmen telefonischer Anfragen in der Vergangenheit Missbrauchsfälle vorgekommenen sind, unterrichten die Forschungsinstitute nun in der Regel die
Betroffenen durch ein Ankündigungsschreiben von der
erfolgten Datenübermittlung und der geplanten Befragung. In einigen Fällen werden diese Informationen auch
zu Beginn des Telefongesprächs mitgeteilt. Zudem äußern sich die Mitarbeiter von seriösen Forschungsinstituten bei einer telefonischen Befragung zu ihrem Auftraggeber, zum Zweck der Befragung und zur Dauer der
Datenspeicherung und rufen mit sichtbarer Rufnummer
an, durch die ein Rückruf und der Erhalt weiterer Informationen ermöglicht werden.
Ich habe mehrere Eingaben zu Forschungsvorhaben des
BMAS erhalten, bei denen Kontaktdaten (Name, Anschrift und Telefonnummer) von der BA an ein privates
Forschungsinstitut übermittelt wurden. Meine Prüfung
hat ergeben, dass in diesen Fällen auf eine Einwilligung
der Betroffenen verzichtet werden konnte und die Weitergabe der Sozialdaten nach § 75 SGB X zulässig war.
12.2.3 Gesundheitsdaten bei den Agenturen
für Arbeit
Bei den nötigen Feststellungen zu ihrer Gesundheit haben
die Betroffenen mitzuwirken, die Einstellung der Leistungen kann aber nur das letzte Mittel sein. Nicht alle Streitfragen konnten mit der BA geklärt werden.
Die Fachkräfte der Agenturen für Arbeit haben neben den
beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten auch gesundheitliche Einschränkungen ihrer Kunden zu berücksichtigen, die sich auf deren berufliche Eingliederung aus-