Drucksache 17/13000

160 –
–
–– 160

rung einzelner Buchungen oder Auszüge (§ 67 Absatz 6
Satz 2 Nummer 1 SGB X) kommt nur dann in Betracht,
wenn sich aus den Unterlagen ein weiterer Ermittlungsbedarf oder eine Änderung in der Leistungshöhe ergibt.
Ich habe die betreffenden Jobcenter zur Bereinigung ihrer
Akten aufgefordert. Das Kopieren von Personalausweisen und Kontoauszügen für die Leistungsakten werde ich
auch weiterhin bei meinen Kontrollen vor Ort regelmäßig
ansprechen.
12.1.3.7 Übermittlung von Sozialdaten an
Vermieter
Jobcenter dürfen den Sozialleistungsbezug von Antragstellern in der Regel nicht ohne deren Einwilligung an
Vermieter offenbaren.
Wiederholt gingen bei mir Beschwerden ein, die sich gegen die Mitteilung des Sozialleistungsbezuges von Antragstellern an Dritte durch Jobcenter bei der Leistungsbewilligung richteten. Zum Teil wurde von Antragstellern
verlangt, eine Bescheinigung vom Vermieter ausfüllen
und unterzeichnen zu lassen, oder es wurden Sozialdaten
ohne Einwilligung der Betroffenen unmittelbar beim Vermieter abgefragt.
Nach § 67a Absatz 2 Satz 1 SGB X sind Sozialdaten
beim Betroffenen zu erheben. Das Jobcenter ist deswegen
verpflichtet, die für die Prüfung von Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) nach § 22 SGB II benötigten
Daten beim Betroffenen selbst zu erheben. Diese Leistungen werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (§ 22 Absatz 1 Satz 1
SGB II). Für die Berechnung der KdU benötigt das Jobcenter daher Angaben zu den Wohnverhältnissen der leistungsberechtigten Person.
Die Art und Weise, wie der Betroffene die Daten zu erbringen hat, wird vom Gesetz nicht näher bestimmt. Die
von Jobcentern verlangte Vermieterbescheinigung stellt
insofern lediglich ein Angebot für eine erleichterte Antragstellung dar, sodass keine Verpflichtung des Betroffenen zur Vorlage der ausgefüllten Bescheinigung des Vermieters besteht. Mangels Qualität einer Beweisurkunde
i. S. v. § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB I können
dem Betroffenen bei Nichtvorlage auch keine Nachteile
aufgrund fehlender Mitwirkung entstehen.
Als alternativer Nachweis der Mietkosten bieten sich die
Vorlage des Mietvertrages und die Vorlage von Unterlagen zu Neben-, Heiz- und sonstigen Kosten an. Bei dem
Mietvertrag können nicht leistungsrelevante Passagen geschwärzt werden, um etwa Daten von Mitmietern oder
die des Vermieters nicht zu offenbaren. Wenn einzelne
Nachweise nicht erbracht werden können oder wenn im
Einzelfall der begründete Verdacht besteht, dass Angaben
unrichtig oder unvollständig sind, können weitere Nachweise verlangt werden. Bei Untermietverhältnissen
besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, den Hauptmietvertrag vorzulegen. In besonders begründeten Einzelfällen kann allerdings eine Aufforderung dazu erfolgen.

BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Ohne eine Vermieterbescheinigung werden in der Regel
Angaben wie das Alter des Hauses fehlen. Sofern der Betroffene insoweit benötigte Daten nicht vorlegt, kann das
Jobcenter das Alter eines Hauses beispielsweise beim Katasteramt erfragen, ohne dass ein Bezug zum Betroffenen
hergestellt werden muss.
Diese Grundsätze zur Wahrung des Sozialgeheimnisses nach
§ 35 SGB I gegenüber einem Vermieter durch die Jobcenter
hat auch die aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts
(BSG) vom 25. Januar 2012 (Az. B 14 AS 65/11 R) bestätigt. Wie das BSG darin feststellt, ist der Bezug von Arbeitslosengeld II ein Sozialdatum, dessen Offenbarung
durch ein Jobcenter nur zulässig ist, wenn der Leistungsbezieher eingewilligt hat oder eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis vorliegt. An beiden Voraussetzungen fehlte
es bei den von mir geprüften Eingaben, sodass ich in diesen Fällen einen Verstoß gegen das Sozialgeheimnis festgestellt habe.
12.1.3.8 Gesundheitsdaten im Jobcenter
Da der Umgang mit Gesundheitsdaten im Jobcenter mit
dem bei den Agenturen für Arbeit vergleichbar ist, wird auf
die dortigen Ausführungen verwiesen (vgl. Nr. 12.2.3).
12.1.3.9 Personaldatenschutz in Jobcentern –
aus einer Hand
Für den behördeninternen Mitarbeiterdatenschutz in den
Jobcentern sind die dortigen behördlichen Datenschutzbeauftragten zuständig – für sämtliche Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, unabhängig davon, ob diese Beschäftigte
der Bundesagentur für Arbeit oder der Kommune sind.
Meine Kontrollbefugnis erstreckt sich dabei auch auf die
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Personal-/Personalaktendaten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Jobcenter, soweit sich diese Daten im Bereich des jeweiligen Jobcenters befinden, unabhängig davon, ob es sich
um Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit (BA) oder
der Kommunen handelt.
Mich haben im Berichtszeitraum viele Anfragen aus den
Jobcentern zum behördeninternen Mitarbeiterdatenschutz
in den gemeinsamen Einrichtungen erreicht. Grund für die
Verunsicherung sind im Wesentlichen die von der BA am
20. Juli 2012 veröffentlichten Handlungsempfehlungen/
Geschäftsanweisungen (HEGA) 07/2012 – 06 „Grundsätze
und Verfahren für die Beteiligung des Datenschutzbeauftragten der Bundesagentur für Arbeit“. Darin vertritt die
BA die Ansicht, der Mitarbeiterdatenschutz werde mangels anders lautender gesetzlicher Regelung für die BAMitarbeiter vom Datenschutzbeauftragten der BA und für
die kommunalen Mitarbeiter von dem kommunalen Datenschutzbeauftragten wahrgenommen. Diese Ansicht,
die in den HEGA für den Rechtskreis SGB II als „Information“ des behördeninternen Mitarbeiterdatenschutzes
in den gemeinsamen Einrichtungen und für den Rechtskreis SGB III als „Weisung“ charakterisiert ist, entspricht
nicht der Rechtslage.

Select target paragraph3