Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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chen verantwortlich sind. Diese Beratungsmöglichkeit
begrüße ich sehr, sofern dies nicht zu einer strukturierten
Ermittlung von Personen sowie der Speicherung der personenbezogenen Daten allein zum Zweck der Unterrichtung über bestehende Beratungsangebote führt. Eine solche umfassende personenbezogene Erfassung wäre im
Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen nicht
angemessen.
Nach dem neu gefassten § 72a SGB VIII dürfen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe keine einschlägig vorbestraften Personen für Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe beschäftigen. Zu diesem Zweck haben sie sich
bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen
Abständen von den Betroffenen ein erweitertes Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz vorlegen
zu lassen. Durch Vereinbarungen mit den Trägern der
freien Jugendhilfe soll zudem sichergestellt werden, dass
diese Personen weder beschäftigt noch neben- oder ehrenamtlich Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe ausüben dürfen. Datenschutzrechtlich bedeutsam ist die Regelung, nach der die Träger der öffentlichen und freien
Jugendhilfe von den eingesehenen Daten nur die Tatsache
erheben dürfen, dass Einsicht in das Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und
die Information erheben, ob die Person einschlägig bestraft wurde. Auch hiergegen habe ich keine datenschutzrechtlichen Bedenken geltend gemacht.
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Arbeitsverwaltung
12.1
Arbeitsverwaltung, SGB II
12.1.1 Aufsichtszuständigkeit über die Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen
Seit dem 1. Januar 2011 liegt die Kontrollzuständigkeit
für die Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen und für
die in diesen genutzten zentralen IT-Verfahren der Bundesagentur für Arbeit bei mir – eine anspruchsvolle neue
Aufgabe!
Mit dem zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen „Gesetz
zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (BGBl. I 2010 S. 1112) wurde
mir gemäß § 50 Absatz 4 Satz 3 SGB II die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei den gemeinsamen
Einrichtungen sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik nach § 24 BDSG übertragen. Meine
Forderungen nach personeller Ausstattung (vgl. 23. TB
Nr. 11.5.1) wurden mit dem Haushaltsjahr 2012 durch
Schaffung der entsprechenden Planstellen erfüllt.
Für die Datenschutzkontrolle der seit 1. Januar 2012 auf
106 erhöhten zugelassenen kommunalen Träger nach
§ 6b SGB II (Optionskommunen) sind weiterhin die Landesbeauftragten für den Datenschutz zuständig.
12.1.1.1 Aufsicht über die Jobcenter – Neue
Aufgaben und Aktivitäten des BfDI
Es konnten zahlreiche Verbesserungen des Datenschutzes
in den Jobcentern erzielt werden.
Drucksache 17/13000
Seit mir ab 1. Januar 2011 die Zuständigkeit für die Datenschutzkontrolle bei den Jobcentern als gemeinsame
Einrichtungen (§ 44b SGB II) gemäß § 50 Absatz 4
Satz 3 SGB II übertragen ist, habe ich eine Reihe von
Maßnahmen ergriffen, um Geschäftsführungen und behördliche Datenschutzbeauftragte für den Sozialdatenschutz in diesen Einrichtungen zu sensibilisieren. Dazu
gehören insbesondere regelmäßige Beratungs- und Kontrollbesuche vor Ort sowie die Unterstützung der Tätigkeit der behördlichen Datenschutzbeauftragten (bDSB)
der Jobcenter (vgl. Nr. 12.1.1.2).
Auf meiner Website habe ich für betroffene Bürgerinnen
und Bürger und Mitarbeiter der Jobcenter eine Reihe von
Informationen zusammengestellt. Insbesondere verweise
ich auf eine Liste mit häufig gestellten Fragen zum Arbeitslosengeld II („FAQ-Liste“) und auf das Faltblatt
„Datenschutz im Jobcenter – Ihre Rechte als Antragsteller“. Das Faltblatt wurde von mir an alle Jobcenter zur
Auslage in den Kundenbereichen und als Arbeitshilfe für
die Mitarbeiter versandt.
Seit Anfang 2011 haben sich, teilweise auf meine Anregung hin, Netzwerke von Geschäftsführern oder bDSB in
den Bundesländern oder Regionen entwickelt, die einen
effektiven Erfahrungsaustausch zu datenschutzrechtlichen Fragen ermöglichen. An den Treffen haben meine
Mitarbeiter auf Einladung teilgenommen und werden es
auch in Zukunft gerne tun. Nicht zuletzt die Eingaben von
Bürgerinnen und Bürgern geben mir die Gelegenheit, einzelne Jobcenter auf individuelle oder strukturelle Probleme im Umgang mit Sozialdaten hinzuweisen und gezielt auf die Abstellung von Mängeln hinzuwirken.
12.1.1.2 Behördliche Datenschutzbeauftragte
in den Jobcentern
Die Jobcenter sind gesetzlich verpflichtet, behördliche
Datenschutzbeauftragte (bDSB) zu bestellen. Diese nehmen eine wichtige und anspruchsvolle Aufgabe zur Wahrung des Datenschutzes für Kunden und Mitarbeiter wahr.
Meine Tätigkeit bei der Beratung und Kontrolle der Jobcenter (vgl. Nr. 12.1.1.1) umfasst auch die Unterstützung
der bDSB. Da die gesetzliche Pflicht zur schriftlichen Bestellung eines bDSB für die Jobcenter nach § 81 Absatz 4
Satz 1 SGB X i. V. m. § 4f BDSG besteht, habe ich mir
von allen Einrichtungen deren Namen mit Funktion und
Umfang der Freistellung melden lassen. Wie ich dabei
bisweilen feststellen musste, war die Beauftragung noch
nicht erfolgt oder eine angemessene Freistellung von den
sonstigen Tätigkeiten nicht eingeräumt. Teilweise hatten
sich auch Geschäftsführer oder deren Vertreter – unzulässigerweise – selbst benannt oder die notwendige Fachkunde fehlte. Daraufhin forderte ich die betroffenen Jobcenter auf, die in den §§ 4f und 4g BDSG festgelegten
Kriterien und Maßstäbe bei ihren bDSB zu beachten. Im
Ergebnis haben die betroffenen Jobcenter zuverlässige
bDSB neu bestellt, den Umfang der Freistellung entsprechend der Größe der Einrichtung angepasst oder bereits
bestellte bDSB durch geeignete Maßnahmen qualifiziert.
BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012