Drucksache 17/13000

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ten die Möglichkeit, die Organspendeerklärungen selbst
oder Hinweise auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen auf der eGK zu speichern.
Die kurz vor Verabschiedung des Gesetzes geäußerte öffentliche Kritik an der Forschungsklausel teile ich nicht.
Die Regelung in § 14 Absatz 2a Satz 2 TPG sieht vor,
dass Daten von Spendern und Empfängern für ein Forschungsvorhaben an Dritte übermittelt werden können,
allerdings nur in anonymisierter Form. Kann aufgrund
des Forschungszwecks auf eine Zuordnung der Daten
nicht verzichtet werden, ist zunächst die Einwilligung des
Betroffenen einzuholen. Ist dies nicht oder nur mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand möglich und kann der Forschungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden, bedarf es einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens und
den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass es sich um hochsensible Daten
handelt – etwa Angaben über vorhandene Erkrankungen
sowie Infektionen wie HIV oder Hepatitis.
Nach den bekanntgewordenen Skandalen wird darüber
diskutiert, wie mit Informationen über Mediziner umzugehen ist, gegen die aufgrund von berufs- oder strafrechtlich relevantem Verhalten rechtskräftige Maßnahmen ergriffen worden sind. Hier geht es um die gegenseitige
Unterrichtung der zuständigen Behörden national und innerhalb der EU sowie darum, ob derartige Fälle in einer
allgemein zugänglichen Liste zu veröffentlichen sind.
Das Thema Organspende wird sicherlich auch in der
nächsten Zeit in der Diskussion bleiben. Ich werde mich
daran weiter aktiv beteiligen, soweit es um den Umgang
mit hochsensiblen Daten geht.
11.5.6

Substitutionsregister – aber bitte
datenschutzkonform!

Das Substitutionsregister soll den Landesgesundheitsbehörden verlässliche Auskünfte über Behandlungen mit
Betäubungsmitteln und über die hierzu berechtigten Ärzte
geben. Doch hierfür sind Daten erforderlich, die gegenwärtig nicht erhoben werden dürfen.
Die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV)
regelt unter anderem die Behandlung eines opiatabhängigen Patienten durch ein ärztlich verschriebenes Betäubungsmittel (Substitutionsmittel). Das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) führt ein Register mit Daten über das Verschreiben von Substitutionsmitteln. Dieses Substitutionsregister muss zudem alle
Ärzte ausweisen, die aktiv Substituierungen vornehmen
beziehungsweise dazu berechtigt sind. Dadurch sollen
insbesondere Mehrfachverschreibungen von Substitutionsmitteln durch verschiedene Ärzte für denselben Patienten so früh wie möglich verhindert werden. Ferner
werden die Erfüllung der Mindestanforderungen an eine
suchttherapeutische Qualifikation der substituierenden
Ärzte überprüft und den Landesgesundheitsbehörden statistische Auswertungen zur Verfügung gestellt.
Nach der BtMVV sind die Ärztekammern verpflichtet,
Name und Anschrift der Ärzte zu melden, die zur Substi-

BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

tutionsbehandlung zugelassen sind. Zusätzlich hat das
BfArM Angaben zum Geburtsdatum, der Fachgruppenzugehörigkeit, dem Beginn der Qualifikation der betreffenden Ärzte und weitere Informationen wie „Wegzug ins
Ausland“ angefordert.
Das BfArM sah sich zur Erhebung dieser Daten durch
§ 5a Absatz 1 Satz 3 BtMVV befugt, der organisatorische
Festlegungen gestattet.
In meiner datenschutzrechtlichen Bewertung bin ich allerdings zu dem Schluss gekommen, dass diese Befugnis
keine Ermächtigungsgrundlage für eine erweiterte Datenübermittlung sein kann. Die maßgebliche Rechtsvorschrift
ist § 5a Absatz 5 Satz 1 BtMVV, der die Datenübermittlung auf den Namen und die Anschrift des Arztes beschränkt. Auch ein Rückgriff auf die Bestimmungen des
Bundes- oder der Landesdatenschutzgesetze ist zur Erweiterung des Datenkatalogs nicht zulässig. Gleichwohl
hat das BfArM nachvollziehbar die Erforderlichkeit des
erweiterten Datensatzes für ein aktuelles und auskunftsfähiges Register dargelegt.
Zur Lösung des Problems habe ich in Gesprächen mit
BfArM und dem BMG eine Erweiterung der entsprechenden Vorschrift in der BtMVV vorgeschlagen. Das BMG
hat inzwischen einen Arbeitsentwurf für eine Änderungsverordnung vorgelegt, der meinen Vorschlag berücksichtigt. Ich habe die Hoffnung, dass die Änderungsverordnung in dieser Form in Kraft tritt und die für das
Substitutionsregister erforderlichen Daten künftig datenschutzkonform erhoben werden.
11.6

Besserer Schutz für unsere Kinder – 
das neue Bundeskinderschutzgesetz

Das Bundeskinderschutzgesetz soll u. a. für den Ausschluss
einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinderund Jugendhilfe sorgen.
Das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 1975) enthält Verbesserungen
zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in verschiedenen Bereichen. Wesentlicher Bestandteil des Gesetzes ist
nach seinem Artikel 1 das Gesetz zur Kooperation und
Information im Kinderschutz (KKG). Darin werden Leistungs- und Unterstützungsangebote für Eltern geregelt.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht war mir besonders
wichtig, dass das Verfahren festlegt, welche zusätzlichen
Erhebungen und Speicherungen personenbezogener
Daten mit diesen Angeboten verbunden sind. Weiterhin
werden Rahmenbedingungen für eine strukturelle Zusammenarbeit im Kinderschutz geschaffen, etwa bei sog.
Fallberatungen. Je nach Sachverhalt können solche anonymisierten Fallberatungen auch interdisziplinär erfolgen. Dagegen bestehen keine datenschutzrechtlichen Einwände.
Die Beratungsverpflichtung der Jugendämter wird ebenso
gestärkt, wie der Anspruch auf Beratung von Personen,
die beruflich für den Schutz von Kindern und Jugendli-

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