Drucksache 17/13000
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
8 000 Triebfahrzeugführern einen entsprechenden Führerschein aushändigen. Mit dem Vollaufbau des Registers
ab Ende Oktober 2018 werden im dritten Schritt etwa
30 000 Triebfahrzeugführer über einen entsprechenden
Führerschein verfügen. Der Führerschein muss vom Inhaber schriftlich beantragt werden. Alle erforderlichen
Vordrucke und Ausfüllhinweise finden sich auf der
Homepage des EBA. Diese wurden aufgrund meiner
Empfehlungen optimiert.
passes oder des nationalen Personalausweises will das
BMVBS im Frühjahr 2013 in Angriff nehmen.
Die Registerführung, sowie die Erteilung und der Entzug
der Triebfahrzeugführerscheine wird durch die eigens
hierfür eingerichtete Triebfahrzeugführerscheinstelle des
EBA vorgenommen. Zum Zeitpunkt meines Besuchs
wurde das Register noch in einer Excel-Anwendung geführt, die im Laufe des Jahres 2013 durch eine OracleApex-Datenbankanwendung abgelöst werden soll. Die
Excel-Tabelle enthielt wesentlich mehr Datenfelder als in
der TfV vorgesehen und konnte noch nicht alle Funktionalitäten erfüllen, wie z. B. die erforderliche Darstellung
von Historien der Datensätze. Angesichts der geringen
Zahl von rund 100 gespeicherten Datensätzen, der zu ihrem Schutz gegen unbefugten Zugriff getroffenen technisch-organisatorischen Maßnahmen und der avisierten
zeitnahen Implementierung einer Datenbanklösung, habe
ich diese Behelfsversion übergangsweise akzeptiert. Ich
habe das EBA aber zur Löschung der nicht erforderlichen
Datenfelder aufgefordert und gebeten sicherzustellen,
dass die Integrität des Registers beim Datentransfer von
der Excel-Tabelle in die Oracle-Datenbank gewährleistet
wird. Dies wurde mir vom EBA zugesagt. Von der Umsetzung meiner Empfehlungen werde ich mich überzeugen.
Im Berichtszeitraum habe ich einen Beratungs- und Kontrollbesuch beim Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und
Raumforschung (BBSR), einer Abteilung des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung (BBR), durchgeführt. Ich wollte mir anhand exemplarisch dargestellter
Forschungsprojekte einen Überblick über die Arbeitsweise dieser Forschungseinrichtung verschaffen.
Triebfahrzeugführerscheine
Zu den Aufgaben des EBA nach der TfV zählen auch die
Herstellung, Personalisierung und Lieferung von Triebfahrzeugführerscheinen. Diese Aufgaben lässt das EBA
durch die Bundesdruckerei auf der Basis eines Rahmenvertrages erledigen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Wege der Auftragsdatenverarbeitung
nach § 11 BDSG. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Vertrages habe ich das EBA in datenschutzrelevanten Punkten um Präzisierung gebeten. Die im Rahmen des Vertragsvollzugs erforderliche Kommunikation des EBA mit
der Bundesdruckerei erfolgt datenschutzkonform an einem hierfür besonders eingerichteten Arbeitsplatz im
EBA.
Wie ich schließlich festgestellt habe, verlangt das EBA
zur Prüfung der Voraussetzungen vom Antragsteller eine
Kopie des Reisepasses oder des nationalen Personalausweises sowie eine Selbstauskunft aus dem Verkehrszentralregister („Punkteauskunft“). Da dies für die Aufgabenerfüllung des EBA erforderlich ist, toleriere ich das
Verfahren unter der Voraussetzung, dass das BMVBS die
hierfür erforderlichen Rechtsgrundlagen schafft. Der vorgelegte Entwurf zur Übermittlung von Daten aus dem
Verkehrszentralregister an das EBA begegnet keinen
datenschutzrechtlichen Bedenken. Die erforderlichen
Rechtsgrundlagen für die Vorlage einer Kopie des Reise-
BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012
10.10
Kontrollbesuch beim Bundesamt für
Bauwesen und Raumordnung:
Forschungsprojekte
Ein Kontrollbesuch beim Bundesamt für Bauwesen und
Raumordnung offenbarte Problembewusstsein.
Die vorgestellten Projekte waren datenschutzrechtlich im
Wesentlichen nicht zu beanstanden. Lediglich die Frage,
unter welchen Voraussetzungen bei extern vergebenen
Forschungsaufträgen mit dem Forschungsnehmer ein
Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung geschlossen werden muss, wurde zunächst kontrovers diskutiert. Aufgrund meiner Hinweise hat das BBR einen Mustervertrag
für Verträge nach § 11 BDSG erarbeitet, der künftig in
den entsprechenden Fällen Verwendung finden soll.
Eines der vorgestellten Forschungsprojekte war das Projekt „Bestandsaufnahme und Wirkungsanalyse des Wohngeldes“. Wenn das Wohngeldgesetz (WoGG) geändert
wird, gibt das BBR regelmäßig eine Studie zur Evaluation der jeweiligen Gesetzesänderung in Auftrag.
Darüber hinaus wertet das BBSR regelmäßig und auch
kurzfristig (zur Beantwortung besonderer Fragestellungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung – BMVBS) die Stichprobe nach § 36 WoGG
aus. Vereinzelt hat sie diese auch durch einen Auftragnehmer auswerten lassen, dessen Mitarbeiter dazu auch einen
„Arbeitsplatz“ (Raum mit Rechner) erhalten hat.
Die Durchführung der Stichprobe durch Dritte ist generell
unzulässig. Nach § 36 Absatz 2 WoGG dürfen die Einzelangaben der Stichprobe vom Statistischen Bundesamt nur
an das Ministerium oder das BBR übermittelt werden.
Dabei hat das BBR eine Organisationseinheit einzurichten, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen zu trennen ist. Die in dieser Organisationseinheit tätigen Personen müssen Amtsträger oder
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein.
Diese gesetzlich vorgeschriebene räumliche, organisatorische und personelle Trennung innerhalb des BBR war
bislang nicht vorhanden.
Das BBSR hat begonnen, meine Hinweise umzusetzen.
So muss die Arbeit an den Stichprobendaten auf einem
nur hierfür eingesetzten PC erfolgen. Der Rechner muss
in einem mit zugangscodierter Schließvorrichtung versehenen Raum stehen, zu dem nur diejenigen Mitarbeiter
Zutritt haben, die für die Bearbeitung zuständig sind. Die
organisatorische Trennung könnte durch die Einrichtung
einer Stabsstelle oder einer sonstigen von der üblichen Referatsstruktur abgetrennten Arbeitseinheit erreicht werden.