Drucksache 17/13000

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder halten es für erforderlich, dass insbesondere folgende
Punkte beachtet werden:
– Eine Verarbeitung der Smart Meter Daten darf nur erfolgen, soweit es für die im Energiewirtschaftsgesetz aufgezählten Zwecke erforderlich ist.
– Die Ableseintervalle müssen so groß sein, dass aus dem Verbrauch keine Rückschlüsse auf das Verhalten der Nutzer gezogen werden können.
– Smart Meter Daten sollen möglichst nur anonymisiert, pseudonymisiert oder aggregiert übermittelt werden.
– Es muss möglich sein, hoch aufgelöste Daten lokal beim Letztverbraucher abzurufen, ohne dass dieser auf eine
externe Verarbeitung der Daten angewiesen ist.
– Die Daten sollen an möglichst wenige Stellen übermittelt werden.
– Es sind angemessene Löschfristen für die Daten festzulegen, um eine Vorratsdatenspeicherung zu vermeiden.
– Die Kommunikations- und Verarbeitungsschritte von Smart Metering müssen zu jeder Zeit für den Letztverbraucher sichtbar und nachweisbar sein. Er muss Zugriffe auf den Smart Meter erkennen und dies im Zweifel unterbinden können.
– Zusätzlich bedarf es durchsetzbarer Ansprüche der Betroffenen auf Löschung, Berichtigung und Widerspruch.
– Der Letztverbraucher muss die Möglichkeit haben, einen Tarif zu wählen, bei dem möglichst wenig über seinen
Lebensstil offenbart wird, ohne dass dies für seine Energieversorgung nachteilig ist.
– Smart Meter dürfen von außen nicht frei zugänglich sein. Es müssen eindeutige Profile für den berechtigten Zugang zu den Daten definiert werden. Anhaltspunkte hierfür bieten die Vorgaben im Schutzprofil und in der Technischen Richtlinie des BSI.
– Schon bei der Konzeption und Gestaltung der technischen Systeme muss die Gewährleistung des Datenschutzes
berücksichtigt werden (Privacy by Design). Der Letztverbraucher muss mit Hilfe der Technik alle notwendigen
Informationen, Optionen und Kontrollmöglichkeiten erhalten, die ihm die Kontrolle seines Energieverbrauchs und
die Gestaltung seiner Privatsphäre ermöglichen, wobei der Stand der Technik nicht unterschritten werden darf.
Insbesondere müssen rechtlich verbindliche Vorgaben für die Konzeption der Geräte, Verfahren und Infrastrukturen sowie für deren Einsatz geschaffen werden.

10.2

Speicherfristen für bonitätsbezogene
Daten bei Wirtschaftsauskunfteien

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat
empfohlen, die geltende Rechtslage für Speicherfristen
bonitätsbezogener Daten bei Wirtschaftsauskunfteien zu
ändern und diese tagesaktuell zu halten. Für die zügige
Umsetzung dieses Vorschlags setze ich mich ein.
Wer ein Privatinsolvenzverfahren durchläuft, hat es in der
Regel schwer, einen Kredit oder auch nur einen Handyvertrag zu bekommen – jedenfalls zu erschwinglichen
Konditionen. Daran ändert auch die Erteilung der Restschuldbefreiung vorerst nichts, weil die Tatsache der
Restschuldbefreiung von Wirtschaftsauskunfteien gespeichert und an die angeschlossenen Unternehmen gemeldet
wird. Das Gesetz verpflichtet die Auskunfteien lediglich
dazu, am Ende des dritten Kalenderjahres beginnend mit
dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung der
Restschuldbefreiung folgt, die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung zu prüfen (§ 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 BDSG).
Besonders ärgerlich wird es für die Betroffenen, wenn das
Amtsgericht die Restschuldbefreiung zu Beginn eines
Kalenderjahres erteilt. Denn das gesamte laufende Jahr

BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012

wird nicht in die Fristberechnung einbezogen, weil die
dreijährige Prüffrist des § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4
BDSG erst im folgenden Kalenderjahr beginnt. Der Betroffene ist in diesem Fall also um ein ganzes Jahr
schlechter gestellt als ein Betroffener, dem die Restschuldbefreiung im Dezember des Vorjahres erteilt worden ist – auch wenn zwischen beiden Restschuldbefreiungen nur wenige Tage liegen. Auf den Zeitpunkt der
Restschuldbefreiung hat der Betroffene nur geringen Einfluss, weil dieser auch von der jeweiligen Arbeitsbelastung der zuständigen Gerichte abhängt.
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat
Bedenken an der geltenden Rechtslage im Hinblick auf
das allgemeine Gleichbehandlungsgebot in Artikel 3
Grundgesetz geäußert: Da das BDSG eine taggenaue Löschung des Eintrags über die Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ablauf von drei Jahren nicht vorsehe, sondern die dreijährige Überprüfungsfrist zur weiteren
Speicherung erst am 1. Januar des der erstmaligen Speicherung folgenden Kalenderjahres beginne, hänge es von
dem Datum der Restschuldbefreiung ab, ob jemand genau
drei Jahre, drei Jahre und beispielsweise sechs Monate
oder drei Jahre und elfeinhalb Monate lang mit dem Negativvermerk im Auskunfteidatenbestand gespeichert sei.

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