Drucksache 17/13000

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nach greifen die Identifikations- und besonderen Sorgfaltspflichten nur, wenn der auf einem E-Geld-Träger gespeicherte E-Geld-Betrag mehr als 100 Euro pro
Kalendermonat beträgt. Bei der Ermittlung des Höchstbetrags 100 Euro bestehen indes immer noch einige Unsicherheiten, die dazu führen könnten, dass überobligatorisch personenbezogene Daten gesammelt werden. Eine
Klarstellung durch die BaFin, wie in der Praxis verfahren
wird, wäre sicherlich sinnvoll.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Geldwäscheprävention auch beim legalen Glückspiel
Auch die Anbieter legaler Glückspiele im Internet und die
von ihnen beauftragten Kredit- und Zahlungsinstitute haben nach dem Geldwäscheergänzungsgesetz eine flächendeckende Kontrolle zu gewährleisten. Die Verschärfung
von Sorgfalts- und Meldepflichten sowie der Sanktionsmechanismus nach der o. g. GwG-Novelle werden damit
auf den Bereich des Glücksspiels erstreckt.

K a s t e n z u N r. 7 . 1 0
§ 6 Geldwäschegesetz – Verstärkte Sorgfaltspflichten
(1) Soweit erhöhte Risiken bezüglich der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung bestehen können, haben
Verpflichtete zusätzliche, dem erhöhten Risiko angemessene verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen. § 3 Abs. 4
Satz 2 und Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.
(2) Insbesondere in folgenden Fällen ist von einem erhöhten Risiko auszugehen und sind die nachstehend jeweils
aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
1. Ein Verpflichteter hat angemessene, risikoorientierte Verfahren anzuwenden, mit denen bestimmt werden kann, ob es
sich bei dem Vertragspartner und, soweit vorhanden, dem wirtschaftlich Berechtigten um eine natürliche Person handelt, die ein wichtiges öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat, oder um ein unmittelbares Familienmitglied dieser
Person oder eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/70/EG der
Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von ‚politisch exponierte Personen‘ und der
Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. L 214 vom
4. August 2006, S. 29). Hierbei gelten öffentliche Ämter unterhalb der nationalen Ebene in der Regel nur dann als
wichtig, wenn deren politische Bedeutung mit der ähnlicher Positionen auf nationaler Ebene vergleichbar ist. Soweit ein Verpflichteter abklären muss, ob der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte einer Person, die
wichtige öffentliche Ämter ausübt, nahesteht, ist er hierzu nur insoweit verpflichtet, als diese Beziehung öffentlich
bekannt ist oder der Verpflichtete Grund zu der Annahme hat, dass eine derartige Beziehung besteht; er ist jedoch
nicht verpflichtet, hierzu Nachforschungen anzustellen. Handelt es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person in diesem Sinne, so gilt Folgendes:
a) Die Begründung einer Geschäftsbeziehung durch einen für den Verpflichteten Handelnden ist von der Zustimmung eines diesem vorgesetzten Mitarbeiters abhängig zu machen,
b) es sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft der Vermögenswerte bestimmt werden
kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, und
c) die Geschäftsbeziehung ist einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.
Für den Fall, dass der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte erst im Laufe der Geschäftsbeziehung
ein wichtiges öffentliches Amt ausübt oder der Verpflichtete erst nach Begründung der Geschäftsbeziehung von
der Ausübung eines wichtigen öffentlichen Amts durch den Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten
Kenntnis erlangt, tritt an die Stelle der Zustimmung des für den Verpflichteten handelnden vorgesetzten Mitarbeiters dessen Genehmigung zur Fortführung der Geschäftsbeziehung. Der Vertragspartner hat dem Verpflichteten
die für die Abklärung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und die sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebenden Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Soweit es sich bei dem Vertragspartner oder dem
wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person handelt, die ihr wichtiges öffentliches Amt im Inland oder als im Inland gewählte Abgeordnete des Europäischen Parlaments ausübt, oder soweit der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte seit mindestens einem Jahr kein wichtiges öffentliches Amt mehr ausgeübt
hat, gelten vorbehaltlich einer Risikobewertung im Einzelfall die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 3.
(…)

BfDI 24. Tätigkeitsbericht 2011-2012

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