Rn. 94 f.).
Die Schutzdimension der Grundrechte kann aber nicht durch die G 10-Kommission
im Organstreitverfahren geltend gemacht werden, sondern ist dem Verfassungsbeschwerdeverfahren vorbehalten. Gerade auch mit Blick auf die vorliegende Fallkonstellation wird deutlich, dass die erhobene Rüge, die NSA-Selektoren seien ohne die
erforderliche verfassungsrechtlich gebotene Genehmigung eingesetzt worden, in
erster Linie der Geltendmachung möglicher Grundrechtsverstöße dient. Hauptanliegen der Antragstellerin ist es festzustellen, ob der Einsatz der NSA-Selektoren die
Grundrechte der Telekommunikationsteilnehmer verletzte. Selbst wenn man davon
ausginge - was hier offen bleiben kann -, dass die getroffenen Maßnahmen in Grundrechte eingriffen, sind derartige eventuelle Rechtsverletzungen Einzelner nicht im
Wege des Organstreits vor dem Bundesverfassungsgericht geltend zu machen. Die
Rüge von Grundrechtsverletzungen im Verfassungsprozess muss auch in dieser
Konstellation den Betroffenen vorbehalten bleiben (vgl. BVerfGE 68, 1 <69 ff.>; 126,
55 <76>).
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Diese sind - trotz der Unbemerkbarkeit solcher Beschränkungsmaßnahmen - nicht
schutzlos gestellt. Nach § 13 G 10 ist gegen die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen nach den § 3 und § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 G 10 und ihren Vollzug der Rechtsweg (nur) vor der Mitteilung an den Betroffenen nicht zulässig. Gemäß § 12 Abs. 1
Satz 1 G 10 sind Beschränkungsmaßnahmen dem Betroffenen nach ihrer Einstellung
mitzuteilen. Die Mitteilung unterbleibt, solange eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung nicht ausgeschlossen werden kann oder solange der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist (§ 12 Abs. 1
Satz 2 G 10). Es handelt sich daher nur um einen zeitweisen Rechtswegausschluss,
eine nachträgliche Kontrolle durch die Gerichte ist grundsätzlich eröffnet. Schließlich
ergibt sich aus den Berichten des Parlamentarischen Kontrollgremiums gemäß § 14
Abs. 1 Satz 2 G 10 über Durchführung sowie Art und Umfang der Beschränkungsmaßnahmen für die Berichtszeiträume 2012 bis 2014, dass den Betroffenen in der
Regel die Beschränkungsmaßnahmen mitgeteilt werden. Im Berichtszeitraum 2014
wurde bei 50 von 904, mithin bei ca. 5% der Betroffenen, entschieden, endgültig keine Mitteilung über die Durchführung der G 10-Maßnahme zu erteilen (BTDrucks 18/
7423, S. 5 f.). Im Berichtszeitraum 2013 war dies bei 260 von 1.944, das heißt bei
ca. 13% der Betroffenen (BTDrucks 18/3709, S. 6), und im Berichtszeitraum 2012 bei
72 von 551, mithin bei ca. 13% der Betroffenen (BTDrucks 18/218, S. 5 f.), der Fall.
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Auch steht dem Betroffenen der Weg der Verfassungsbeschwerde offen. Zwar ist
grundsätzlich eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen ist. Bei der strategischen Überwachung nach § 5 G 10 handelt es
sich aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um einen Ausnahmefall, weil nach dem gesamten Geschehensablauf der Einzelne nicht weiß und
nicht wissen kann, ob er tatsächlich von Maßnahmen nach § 5 G 10 betroffen ist. Für
die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde reicht es deshalb aus, wenn der Bürger
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