Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/7424
Die Kommission besteht nach § 15 Absatz 1 Satz 1 G 10 aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, und drei Beisitzern sowie vier stellvertretenden Mitgliedern, die an den Sitzungen mit Redeund Fragerecht teilnehmen können. Die Mitglieder der Kommission nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr und
werden gemäß § 15 Absatz 1 Satz 4 G 10 vom Parlamentarischen Kontrollgremium nach Anhörung der Bundesregierung für die Dauer einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages mit der Maßgabe bestellt, dass ihre Amtszeit erst mit der Neubestimmung der Mitglieder der Kommission, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf der
Wahlperiode endet.
Das Parlamentarische Kontrollgremium der 18. Wahlperiode bestellte am 16. Januar 2014 Andreas Schmidt
(Vorsitzender), Dr. Bertold Huber (Stellvertretender Vorsitzender), Frank Hofmann und Ulrich Maurer als ordentliche sowie Dr. Wolfgang Götzer, Michael Hartmann (Wackernheim), MdB und Halina Wawzyniak, MdB
als stellvertretende Mitglieder der G 10-Kommission der 18. Wahlperiode. Wolfgang Wieland wurde am
12. März 2014 als weiteres stellvertretendes Mitglied des Gremiums bestellt. Der Bundestagsabgeordnete Michael Hartmann (Wackernheim) erklärte am 4. Juli 2014 seinen Verzicht auf die Mitgliedschaft in der G 10Kommission. Das Parlamentarische Kontrollgremium wählte am 17. Dezember 2014 den Abgeordneten Burkhard Lischka (SPD) zu seinem Nachfolger.
b)
Genehmigungsverfahren
Gemäß § 8b Absatz 2 Satz 3, § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG, § 2a Satz 4, § 3 Satz 2 BNDG sowie § 4a Satz 1
und § 5 MADG prüft die G 10-Kommission von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit
und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich dabei auf
die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach § 8a Absatz 2 und 2a erlangten personenbezogenen
Daten (§ 8b Absatz 2 Satz 4 BVerfSchG). Entscheidungen über Auskünfte, welche die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben. Die Daten unterliegen in diesem Falle einem
absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen (§ 8b Absatz 2 Satz 5 und 6 BVerfSchG).
Das Bundesministerium des Innern (für das BfV), das Bundeskanzleramt (für den BND) und das Bundesministerium der Verteidigung (für den MAD) unterrichten die G 10-Kommission hierzu monatlich über Anordnungen
nach § 8a Absatz 2 und 2a sowie § 9 Absatz 4 BVerfSchG vor deren Vollzug. Nur bei Gefahr im Verzug kann der
Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der G 10-Kommission angeordnet werden (§ 8b
Absatz 2 Satz 1 und 2 BVerfSchG).
2.
Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium
a)
Zusammensetzung
Nach § 2 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des
Bundes (Kontrollgremiumgesetz – PKGrG) wählt der Deutsche Bundestag zu Beginn jeder Wahlperiode die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums aus seiner Mitte. Er bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Gewählt ist, wer die Stimmen der
Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages auf sich vereint.
Am 16. Januar 2014 setzte der Bundestag für die 18. Wahlperiode ein aus neun Mitgliedern bestehendes Parlamentarisches Kontrollgremium ein und wählte die Bundestagsabgeordneten Clemens Binninger, Manfred Grund,
Stephan Mayer (Altötting), Armin Schuster (Weil am Rhein) (alle CDU/CSU), Gabriele Fograscher, Michael
Hartmann (Wackernheim), Burkhard Lischka (alle SPD), Dr. André Hahn (DIE LINKE.) und Hans-Christian
Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) zu dessen Mitgliedern. Das Parlamentarische Kontrollgremium konstituierte sich am selben Tage und bestimmte für das Jahr 2014 Clemens Binninger, MdB (CDU/CSU) zu seinem
Vorsitzenden und Dr. André Hahn, MdB (DIE LINKE.) zu seinem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Abgeordnete Michael Hartmann (Wackernheim) (SPD) hat am 4. Juli 2014 seinen Verzicht auf die Mitgliedschaft im
Parlamentarischen Kontrollgremium erklärt. Der Bundestag wählte am 9. Oktober 2014 den Abgeordneten Uli
Grötsch (SPD) zu dessen Nachfolger.
b)
Ausübung der Kontrolle
Nach § 1 Absatz 1 PKGrG unterliegt die Bundesregierung hinsichtlich der Tätigkeit des BfV, des MAD und des
BND der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium.
Das Bundesministerium des Innern (für das BfV), das Bundesministerium der Verteidigung (für den MAD) und
das Bundeskanzleramt (für den BND) unterrichten das Parlamentarische Kontrollgremium gemäß § 8b Absatz 3
Satz 1, § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG, § 2a Satz 4, § 3 Satz 2 BNDG und § 4a Satz 1, § 5 MADG im Abstand