Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de
das Bundesministerium des Innern im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines
Landes gefährdet würde. Mitteilungen des Bundesbeauftragten an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse
auf den Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden
Auskunft zustimmt.
§ 16 Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach §
3 Absatz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, sowie über präventiven
Wirtschaftsschutz.
(2) Das Bundesministerium des Innern informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach
§ 3 Absatz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, mindestens einmal
jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen. In dem Bericht sind die
Zuschüsse des Bundeshaushaltes an das Bundesamt für Verfassungsschutz und den Militärischen Abschirmdienst
sowie die jeweilige Gesamtzahl ihrer Bediensteten anzugeben.
(3) Bei der Information nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben
werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von
Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.
Dritter Abschnitt
Übermittlungsvorschriften
§ 17 Zulässigkeit von Ersuchen
(1) Wird nach den Bestimmungen dieses Abschnittes um Übermittlung von personenbezogenen Daten ersucht,
dürfen nur die Daten übermittelt werden, die bei der ersuchten Behörde bekannt sind oder aus allgemein
zugänglichen Quellen entnommen werden können.
(2) Absatz 1 gilt nicht für besondere Ersuchen der Verfassungsschutzbehörden, des Militärischen
Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes um solche Daten, die bei der Wahrnehmung
grenzpolizeilicher Aufgaben bekannt werden. Die Zulässigkeit dieser besonderen Ersuchen und ihre Erledigung
regelt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
der Verteidigung in einer Dienstanweisung. Es unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium über ihren
Erlaß und erforderliche Änderungen. Satz 2 und 3 gilt nicht für die besonderen Ersuchen zwischen Behörden
desselben Bundeslandes.
(3) Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen
Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes erforderlich ist, können diese Behörden eine Person oder
eine in Artikel 36 Abs. 1 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den
Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) genannte Sache
im polizeilichen Informationssystem zur Mitteilung über das Antreffen ausschreiben, wenn die Voraussetzungen
des Artikel 36 Abs. 3 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb
und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) sowie tatsächliche
Anhaltspunkte für einen grenzüberschreitenden Verkehr vorliegen. Im Falle des Antreffens kann die um
Mitteilung ersuchte Stelle der ausschreibenden Behörde Informationen gemäß Artikel 37 des Beschlusses
2007/533/JI des Rates übermitteln. Ausschreibungen ordnet der Behördenleiter, sein Vertreter oder ein dazu
besonders beauftragter Bediensteter, der die Befähigung zum Richteramt hat, an. Die Ausschreibung ist auf
höchstens sechs Monate zu befristen und kann wiederholt angeordnet werden. Liegen die Voraussetzungen
für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht
erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen. § 8b Absatz 3 gilt mit der Maßgabe
entsprechend, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern für Ausschreibungen durch den
Militärischen Abschirmdienst das Bundesministerium der Verteidigung und für Ausschreibungen durch den
Bundesnachrichtendienst das Bundeskanzleramt tritt.
§ 18 Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörden
(1) Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts
unterrichten von sich aus das Bundesamt für Verfassungsschutz oder die Verfassungsschutzbehörde des Landes
über die ihnen bekanntgewordenen Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten
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