Drucksache 16/11559

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Das Parlamentarische Kontrollgremium wurde auch im
vorliegenden Berichtszeitraum über Anlass, Umfang,
Dauer, Ergebnis und Kosten der durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen sowie über die erfolgten Mitteilungsentscheidungen nach § 12 G10 unterrichtet.
2.

Die Kontrolle durch die G10-Kommission

Die G10-Kommission kontrolliert jede einzelne angeordnete und zu vollziehende Beschränkungsmaßnahme nach
dem G10.
Das Parlamentarische Kontrollgremium hat zu Beginn
der 16. Wahlperiode nach Anhörung der Bundesregierung
nachfolgende vier ordentliche und vier stellvertretende
Mitglieder bestellt:
Mitglieder

stellvertretende Mitglieder

Dr. Hans de With
(Vorsitzender)

Volker Neumann

Erwin Marschewski
(Stellvertretender
Vorsitzender)

Rudolf Kraus

Dr. Max Stadler, MdB

Rainer Funke

Ulrich Maurer, MdB

Dr. Bertold Huber

Die G10-Kommission entscheidet als unabhängiges und
an keine Weisungen gebundenes Organ von Amts wegen
oder aufgrund von Beschwerden über die Zulässigkeit
und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Die
Kontrolle der G10-Kommission erstreckt sich dabei auf
den gesamten Prozess der Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung der nach dem G10 erlangten personenbezogenen
Daten durch die Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Aufgabe und Pflicht der G10-Kommission ist es,
sich eigenverantwortlich ein Urteil darüber zu bilden, ob
eine beantragte Anordnung zulässig und geboten ist.
Hierzu gehört eine sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und eine umfassende Abwägung der zur
Feststellung der Angemessenheit des Eingriffs im konkreten Fall führenden Gesichtspunkte.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 14. Juli 1999 (BVerfGE 100, 313,
401) der Kontrolle durch die G10-Kommission in diesem
äußerst sensiblen Bereich eine besondere Bedeutung zugemessen. Das Gericht hat dabei deutlich gemacht, dass
sich die Kontrolle der Kommission auf den gesamten Prozess der Erfassung und Verwertung von Daten bezieht.
Das G10 trägt diesen Vorgaben in seinem § 15 Rechnung.
Im Berichtszeitraum hat die Kommission – wie in der
Vergangenheit – in ihren monatlichen Sitzungen in jedem
Einzelfall nach ausführlicher Darlegung und Einsichtnahme in die entsprechenden Akten und Unterlagen über
die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen entschieden. Sie hat bei ihrer Prüfung im Be-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

darfsfall bei den zuständigen Ministerien bzw. beim Bundeskanzleramt ausführliche Berichte erbeten und sich im
Einzelfall von den Mitarbeitern der Dienste eingehend die
näheren Hintergründe einer Anordnung berichten lassen.
Dabei hat sich die Kommission insbesondere bei anstehenden Verlängerungen regelmäßig über den bisherigen
Erkenntnisgewinn aus der jeweiligen Maßnahme unterrichten lassen.
Neben den Anordnungen, über die die Kommission von
Amts wegen zu entscheiden hatte, hat sie Beschwerden
von Bürgerinnen und Bürgern überprüft und diese über
das Ergebnis ihrer Prüfung in Kenntnis gesetzt.
Im Jahre 2001 wurden die zuvor nur gewohnheitsrechtlich bestehenden Zutrittsrechte der G10-Kommission bei
den Nachrichtendiensten ausdrücklich gesetzlich geregelt
und besonders ausgestaltet (§ 15 Absatz 5 Satz 3 G10).
Die Mitglieder der G10-Kommission und Mitarbeiter des
Sekretariats im Auftrag der Kommission haben sich auch
im Berichtszeitraum, gestützt auf diese Regelungen, vor
Ort bei den Diensten über die konkrete Umsetzung der
Bestimmungen des G10 informiert. Die Mitarbeiter des
Sekretariats haben dabei im Auftrag der Kommission
u. a. Einsicht in Unterlagen, die im Zusammenhang mit
Beschränkungsmaßnahmen stehen, genommen und die
Kommission anschließend über die Ergebnisse unterrichtet. Darüber hinaus haben sich die Kommission und Mitarbeiter des Sekretariats im Auftrag der Kommission bei
ihren Besuchen über technische Neuerungen und Entwicklungen unterrichten lassen und Einblick in den Ablauf von Beschränkungsmaßnahmen – angefangen bei der
Erfassung eines Telekommunikationsverkehrs über die
Auswertung bis hin zur Kennzeichnung, Protokollierung,
Löschung oder Weitergabe der aufgefangenen Meldung
an andere Behörden – erhalten. Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung hat die Kommission auch das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) in Berlin-Treptow besucht und sich dort über die Zusammenarbeit der
Sicherheitsbehörden informiert. Im Mittelpunkt standen
dabei die von den Behörden getroffenen Maßnahmen zur
Sicherstellung des Trennungsgebots.
IV.

Beschränkungsmaßnahmen
nach den §§ 3, 5 und 8 G10

Nach Artikel 10 Absatz 1 GG sind das Briefgeheimnis
sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis unverletzlich.
Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden (Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 GG). Dies
ist durch das G10 geschehen.
§ 1 Absatz 1 G10 enthält die Grundbestimmung für entsprechende Beschränkungsmaßnahmen. Die Vorschrift
umschreibt in allgemeiner Form, wer berechtigt ist, Überwachungsmaßnahmen nach diesem Gesetz durchzuführen.
Allgemeine Voraussetzung für den Grundrechtseingriff
einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ist zunächst das Tätigwerden zur Abwehr
von drohenden Gefahren für überragende Rechtsgüter.
Die betroffenen Rechtsgüter sind in § 1 Absatz 1 G10

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