Drucksache 17/12773

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migten Rahmens die Überwachung mit Hilfe bestimmter
Suchbegriffe anordnen. Diese Anordnung wird dann – nicht
anders als die Anordnung einer Einzelbeschränkung nach
§ 3 G 10 – von der G 10-Kommission überprüft.
Insgesamt führte der BND im Berichtszeitraum sechs
Maßnahmen durch, wobei zwei dieser Überwachungen
aus dem Vorberichtszeitraum übernommen wurden.
VI.

Übermittlungen nach § 7a G 10

§ 14 Absatz 1 Satz 2 G 10 erstreckt die Berichtspflicht
des Parlamentarischen Kontrollgremiums gegenüber dem

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Deutschen Bundestag auch auf § 7a G 10, der Übermittlungen von durch Beschränkungen nach § 5 Absatz 1
Satz 3 Nummer 2, 3 und 7 G 10 erhobenen personenbezogenen Daten durch den BND an bestimmte ausländische öffentliche Stellen regelt. Wie bereits im Vorberichtszeitraum, erfolgten auch im Jahre 2011 keine
solchen Übermittlungen.
Berlin, 13. März 2013
Thomas Oppermann, MdB
Vorsitzender

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ISSN 0722-8333

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