Drucksache 18/3708 (neu)

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Erkenntnisse über die Kommunikationsbeziehungen der Personen oder Organisationen geben, die der Beobachtung unterliegen. Häufig werden Auskunftsverlangen nach § 8a Absatz 2 Nummer 4 und 5 BVerfSchG daher
im Vorfeld oder parallel zu Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung nach dem G 10 durchgeführt.
Im Jahr 2013 wurden vom BfV insgesamt 54 Auskunftsverlangen bei Telekommunikations- und Teledienstleistern bezüglich Verkehrs- und Nutzungsdaten durchgeführt (2012: 34). Die Auskunftsverlangen betrafen insgesamt 131 Personen (66 Hauptbetroffene, 65 Nebenbetroffene). MAD und BND machten von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. Der überwiegende Teil der Auskunftsverlangen diente der Aufklärung von Bestrebungen
im islamistischen Bereich.
Tabelle 6
Auskunftsverlangen bei Telekommunikations- und Teledienstleistern von 2002 bis 2013
BfV

6.

BND

MAD

Summe

2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013

21
9
22
20
14
34
48
54
42
34
34
54

2
3
1
0
0
2
2
0
0
0
0
0

3
2
1
1
0
2
2
1
1
0
0
0

26
14
24
21
14
38
52
55
43
34
34
54

Summe

386

10

13

409

IMSI-Catcher-Einsätze

Nach § 9 Absatz 4 Satz 1 BVerfSchG, § 3 Satz 2 BNDG und § 5 MADG dürfen BfV, BND und MAD unter
den Voraussetzungen des § 8a Absatz 2 BVerfSchG technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv
geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen (sogenannter
IMSI-Catcher). Die Maßnahme ist nach Satz 2 der Vorschrift nur zulässig, wenn ohne Einsatz technischer Mittel
die Ermittlung des Standortes oder die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer aussichtslos oder wesentlich
erschwert ist. Sie darf sich gemäß § 9 Absatz 4 Satz 3 BVerfSchG nur gegen die in § 8a Absatz 3 Nummer 1
und 2 Buchstabe b bezeichneten Personen (sogenannte Haupt- und Nebenbetroffene) richten.
Ohne den Einsatz eines IMSI-Catchers wäre eine effektive Überwachung der Telekommunikation eines Verdächtigen häufig nicht möglich, da hierzu die Rufnummer oder eine andere Kennung des von ihm benutzten
Telekommunikationsanschlusses oder die Kennung des Endgerätes bekannt sein muss (vgl. § 10 Absatz 3 Satz 2
G 10). Benutzt der Verdächtige etwa ein gestohlenes Mobiltelefon, so kann durch Observation zwar festgestellt
werden, dass er telefoniert, aber nicht unter welcher Nummer.
Ein IMSI-Catcher erfasst die IMSI (International Mobile Subscriber Identity) eines eingeschalteten Handys in
seinem Einzugsbereich. Die IMSI ist eine weltweit einmalige Kennung, die den Vertragspartner eines Netzbetreibers eindeutig identifiziert. Sie ist auf der SIM-Karte (SIM = Subscriber Identity Module) gespeichert, die
ein Mobilfunkteilnehmer bei Abschluss eines Vertrages erhält. Mit Hilfe der IMSI können die Identität des
Vertragspartners und dessen Mobilfunktelefonnummer bestimmt werden. Zur Ermittlung der IMSI simuliert
ein IMSI-Catcher die Basisstation einer regulären Funkzelle eines Mobilfunknetzes. Eingeschaltete Mobiltelefone im Einzugsbereich dieser vermeintlichen Basisstation mit einer SIM des simulierten Netzbetreibers versuchen, sich nun automatisch beim IMSI-Catcher einzubuchen. Durch eine spezielle „IMSI-Request“ der „Basis-

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