Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/3709

Stellvertreter vorläufig erteilt werden. Die Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums ist unverzüglich einzuholen. Die vorläufige Zustimmung tritt spätestens nach zwei Wochen außer Kraft.
Erteilt das Parlamentarische Kontrollgremium die Zustimmung, kann das Ministerium auf Antrag des BND innerhalb des vom Gremium genehmigten Rahmens die Beschränkung mit Hilfe bestimmter Suchbegriffe anordnen. Diese Anordnung muss von der G 10-Kommission genehmigt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann
das Ministerium den Vollzug der Beschränkungsmaßnahme bereits vor der Unterrichtung der Kommission
anordnen. In den Fällen des § 8 G 10 tritt diese Anordnung außer Kraft, wenn Sie nicht binnen drei Tagen vom
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter bestätigt wird. Die Bestätigung der Kommission ist unverzüglich nachzuholen (§ 15 Absatz 6 Sätze 4 und 5 G 10).
Der BND führte im ersten Halbjahr 2013 sechs und im zweiten Halbjahr 2013 fünf Maßnahmen durch. Alle
Maßnahmen betrafen Entführungen deutscher Staatsangehöriger im Ausland.
Gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 G 10 sind auch Beschränkungsmaßnahmen nach § 8 G 10 dem Betroffenen nach
ihrer Einstellung mitzuteilen, sofern die personenbezogenen Daten nicht unverzüglich gelöscht wurden. Im
Berichtszeitraum wurden der G 10-Kommission drei solcher Mitteilungsfälle zur Entscheidung vorgelegt. Die
Kommission stimmte in zwei Fällen einer vorläufigen Nicht-Mitteilung zu. In einem weiteren Fall nahm die
Kommission die Entscheidung des BND, die Erfassung mitzuteilen, zur Kenntnis.
VI. Übermittlungen nach § 7a G 10
§ 14 Absatz 1 Satz 2 G 10 erstreckt die Berichtspflicht des Parlamentarischen Kontrollgremiums gegenüber
dem Deutschen Bundestag auch auf § 7a G 10, der Übermittlungen von durch Beschränkungen nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, 3 und 7 G 10 erhobenen personenbezogenen Daten durch den BND an die mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betrauten ausländischen öffentlichen Stellen regelt. Der BND übermittelte im
Berichtszeitraum keine G 10-Meldungen an ausländische öffentliche Stellen.
Berlin, 17. Dezember 2014
Clemens Binninger
Vorsitzender

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