Drucksache 18/3709
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Im Gefahrenbereich „Internationaler Terrorismus“ waren im Jahr 2013 im ersten Halbjahr 792 (734 formale,
58 inhaltliche) und im zweiten Halbjahr 851 (719 formale, 132 inhaltliche) Suchbegriffe angeordnet. Anhand
dieser Suchbegriffe qualifizierten sich im Berichtszeitraum insgesamt 906 Telekommunikationsverkehre für
diesen Gefahrenbereich. Davon waren einer aus dem Bereich der E-Mail-Erfassung, 20 aus dem Bereich Faxerfassung, 11 aus dem Bereich Telex-Erfassung und 175 aus dem Bereich Spracherfassung. Daneben wurden
639 Verkehrsdatensätze und 60 SMS-Nachrichten erfasst. Im Vorberichtszeitraum 2012 betrug die Gesamtzahl
der erfassten Verkehre noch 1804. Im Ergebnis wurden 73 der erfassten Telekommunikationsverkehre als
nachrichtendienstlich relevant eingestuft (2012: 137 Telekommunikationsverkehre).
Im Gefahrenbereich „Proliferation und konventionelle Rüstung“ waren 2013 in der ersten Jahreshälfte 11 704
(10 272 formale, 1 432 inhaltliche) und im zweiten Halbjahr 11 696 (10 264 formale, 1 432 inhaltliche) Suchbegriffe angeordnet. Es qualifizierten sich anhand der angeordneten Suchbegriffe 14 411 Telekommunikationsverkehre. Davon waren 13 502 aus dem Bereich der E-Mail-Erfassung, 111 aus dem Bereich Faxerfassung,
481 aus dem Bereich Telex-Erfassung und 314 aus dem Bereich Spracherfassung. Daneben wurden ein Verkehrsdatensatz und zwei SMS-Nachrichten erfasst. Im Vorberichtszeitraum 2012 handelte es sich noch um
849 497 Verkehre. 32 der erfassten Telekommunikationsverkehre wurden schließlich als nachrichtendienstlich
relevant eingestuft. Im Vorberichtszeitraum belief sich die Zahl der als nachrichtendienstlich relevant eingestuften Verkehre auf insgesamt 107.
Für den Gefahrenbereich „Illegale Schleusung“ waren in 2013 im ersten Halbjahr 27 und in der zweiten Jahreshälfte 28 formale Suchbegriffe angeordnet. Anhand der genehmigten Suchbegriffe qualifizierten sich 84 Telekommunikationsverkehre. Davon waren vier dem Bereich Spracherfassung zuzuordnen. Zudem wurden
76 Verkehrsdatensätze und vier SMS-Nachrichten erfasst. Im Vorberichtszeitraum 2012 waren es noch
390 Verkehre. 13 der erfassten Telekommunikationsverkehre wurden als nachrichtendienstlich relevant eingestuft (2012: 44 Telekommunikationsverkehre).
Insgesamt war somit die Zahl der erfassten Telekommunikationsverkehre im Bereich strategischer Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 G 10 auch im Berichtszeitraum 2013 gegenüber dem Vorjahr deutlich rückläufig.
3.
Mitteilungsentscheidungen und Klageverfahren
Gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 G 10 sind auch Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 G 10 dem Betroffenen nach
ihrer Einstellung mitzuteilen, sofern die personenbezogenen Daten nicht unverzüglich gelöscht wurden.
Im Berichtszeitraum wurden der G 10-Kommission sieben Mitteilungsangelegenheiten zu Erfassungen nach
§ 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 G 10 aus dem Bereich „Internationaler Terrorismus“ zur Entscheidung vorgelegt. Die Kommission stimmte in drei Fällen einer vorläufigen und in einem Fall einer endgültigen NichtMitteilung zu. In drei weiteren Fällen wurde die G 10-Kommission über Verkehrsdatenerfassungen aus dem
Jahr 2012 unterrichtet, bei denen die Gesprächspartner durch den BND abschließend nicht zu ermitteln waren.
Außerdem wurde die G 10-Kommission im Berichtszeitraum über drei Mitteilungsfälle aus dem Bereich
„Proliferation und konventionelle Rüstung“ gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 G 10 unterrichtet. In allen
Fällen nahm die Kommission die Entscheidung des BND, den Betroffenen die Erfassung mitzuteilen, zur
Kenntnis.
Weiterhin stimmte die G 10-Kommission in zwei den Gefahrenbereich „Illegale Schleusung“ betreffenden
Mitteilungsfällen einer vorläufigen Nicht-Mitteilung zu.
Im Berichtszeitraum wurde eine Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben.
V.
Strategische Beschränkungen nach § 8 G 10
Auf Antrag des BND dürfen nach § 8 Absatz 1 G 10 Beschränkungen für internationale Telekommunikationsbeziehungen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 G 10 auch angeordnet werden, wenn dies erforderlich ist, um
eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib oder Leben einer Person im Ausland rechtzeitig zu erkennen
oder ihr zu begegnen und dadurch Belange der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar in besonderer Weise
berührt sind. Die Regelung zielt vor allem auf Entführungen deutscher Staatsangehöriger im Ausland ab.
Die jeweiligen Telekommunikationsbeziehungen werden von dem nach § 10 Absatz 1 G 10 zuständigen Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bestimmt. Die Zustimmung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Die Bestimmung tritt spätestens nach zwei
Monaten außer Kraft. Eine erneute Bestimmung ist zulässig, soweit ihre Voraussetzungen fortbestehen. Bei
Gefahr im Verzuge kann die Zustimmung gemäß § 14 Absatz 2 G 10 durch den Vorsitzenden und seinen