Drucksache 18/3709

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die G 10-Kommission einstimmig festgestellt hat, dass eine der Voraussetzungen in Satz 2 auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt, sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegt und die Voraussetzungen für eine Löschung
sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen.
Im Berichtszeitraum wurde im Rahmen von 157 Mitteilungsentscheidungen, bei denen es sich um 146 Fälle
des BfV, 10 Fälle des BND und einen Fall des MAD handelte, zu insgesamt 1 944 aus der Überwachung
ausgeschiedenen Personen und Institutionen (938 Haupt- und 1 006 Nebenbetroffene) geprüft, ob eine Mitteilung erfolgen kann.
Bei 605 Betroffenen (203 Hauptbetroffene, 402 Nebenbetroffene) wurde entschieden, diesen die Beschränkungsmaßnahme mitzuteilen (2012: 160 Betroffene, davon 73 Hauptbetroffene und 87 Nebenbetroffene).
Zu 1 079 Personen/Institutionen, von denen 546 Hauptbetroffene und 533 Nebenbetroffene waren, ergab die
Prüfung, dass die in § 12 Absatz 1 G 10 genannten Voraussetzungen für eine Mitteilung noch nicht gegeben
waren. Die Mitteilungen wurden daher vorerst beziehungsweise weiterhin zurückgestellt. Gründe hierfür waren überwiegend, dass eine Wiederaufnahme der Maßnahme möglich war oder anderweitige nachrichtendienstliche Ermittlungen weiterhin erfolgten. Bei den gemäß § 3 Absatz 2 G 10 einbezogenen Nebenbetroffenen unterblieb die Mitteilung in erster Linie wegen des mutmaßlichen Fortbestandes der persönlichen Beziehungen zu den Hauptbetroffenen beziehungsweise zu anderen Personen aus deren Umfeld. Die G 10-Kommission entschied mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig, dass spätestens
nach zwei Jahren erneut überprüft werden sollte, ob eine Mitteilung erfolgen kann.
Bei 260 Betroffenen (189 Hauptbetroffene, 71 Nebenbetroffene) stellte die G 10-Kommission einstimmig fest,
dass es einer Mitteilung endgültig nicht bedürfe. Im vorherigen Berichtszeitraum 2012 handelte es sich demgegenüber um insgesamt 72 Betroffene (55 Hauptbetroffene, 17 Nebenbetroffene), bei denen die G 10-Kommission einstimmig entschieden hatte, endgültig keine Mitteilung über die Durchführung der G 10-Maßnahme
zu erteilen.
Gemäß § 13 G 10 ist gegen die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10 und ihren Vollzug
der Rechtsweg vor der Mitteilung an den Betroffenen nicht zulässig. Das bedeutet, dass ein Betroffener die
Rechtmäßigkeit der Anordnung und der Durchführung der betreffenden Maßnahme erst gerichtlich überprüfen
lassen kann, nachdem ihm die Maßnahme mitgeteilt wurde.
Im Berichtszeitraum waren in beiden Halbjahren jeweils zu insgesamt sechs durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen Klageverfahren anhängig, von denen zwei von dem gleichen Kläger betrieben wurden. Im ersten
Halbjahr 2013 wurde eine weitere Beschränkung Klagegegenstand. Im zweiten Halbjahr 2013 traf dies auf
zwei weitere Beschränkungen zu.
Ein Rechtsstreit wurde von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. In einem
weiteren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin wurden die angegriffenen Anordnungen für rechtswidrig erklärt, da nach Auffassung des Gerichts die Anforderungen an die Darlegung der Subsidiarität nicht erfüllt
waren. Der betreffende Kläger obsiegte auch in einem zweiten von ihm angestrengten Verfahren teilweise. In
einem Parallelverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln erging ein Anerkenntnisurteil bezüglich der Durchführung der rechtswidrigen Anordnungen. Hinsichtlich der Durchführung der rechtmäßigen Anordnungen
nahm der Kläger die Klage zurück, so dass zum Ende des Berichtszeitraumes noch vier Klageverfahren anhängig waren.
Im Jahr 2013 gingen bei der G 10-Kommission insgesamt 21 Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern im
Sinne des § 15 Absatz 5 Satz 1 G 10 ein, die Eingriffe in ihr Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis durch einen
Nachrichtendienst vermuteten. In sämtlichen Fällen konnte die G 10-Kommission feststellen, dass Rechte der
Beschwerdeführer aus Artikel 10 GG nicht verletzt worden waren.
IV. Strategische Beschränkungen nach § 5 G 10
1.

Allgemeine Voraussetzungen

Von Strategischen Beschränkungen spricht man, wenn nicht der Brief-, Post- oder Fernmeldeverkehr einer
bestimmten Person (= Beschränkung im Einzelfall), sondern internationale Telekommunikationsbeziehungen,
bei denen die Übertragung gebündelt erfolgt, nach Maßgabe einer gesetzlich festgelegten Maximalquote anteilig überwacht werden. Aus einer großen Menge verschiedenster Verbindungen werden mit Hilfe von Suchbegriffen einzelne erfasst und ausgewertet.

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