Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/3709
plant, begeht oder begangen hat. Gleiches gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen,
dass jemand Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten
zu begehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des
Bundes oder eines Landes gerichtet sind.
Nach § 3 Absatz 2 G 10 ist die Anordnung einer Beschränkungsmaßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung
des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Sie darf sich nur gegen den
Verdächtigen (sogenannter Hauptbetroffener) oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter
Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen
entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdächtige ihren Anschluss benutzt (sogenannte Nebenbetroffene). Maßnahmen, die sich auf Sendungen beziehen, sind nur hinsichtlich solcher Sendungen zulässig, bei
denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie von dem, gegen den sich die Anordnung richtet, herrühren oder für ihn bestimmt sind. Abgeordnetenpost von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder darf nicht in eine Maßnahme einbezogen werden, die sich gegen einen Dritten richtet.
2.
Art und Umfang der Beschränkungsmaßnahmen
Die Anordnung einer Beschränkung im Einzelfall ist gemäß § 10 Absatz 5 Satz 1 G 10 auf höchstens drei
Monate zu befristen. Sie kann nach § 10 Absatz 5 Satz 2 G 10 auf Antrag um jeweils nicht mehr als drei Monate
verlängert werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Da der Berichtszeitraum
12 Monate umfasst, können die nachfolgend aufgeführten Individualmaßnahmen also aus dem Vorberichtszeitraum 2012 übernommen, im Berichtszeitraum 2013 neu begonnen und in diesem beendet oder verlängert
worden sein.
Im Jahr 2013 genehmigte die G 10-Kommission dem BfV, dem BND und dem MAD im ersten Halbjahr 97
und im zweiten Halbjahr 115 Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10. Im Vergleich dazu belief sich die
Zahl der Beschränkungsmaßnahmen im Berichtszeitraum 2012 auf 73 Einzelmaßnahmen im ersten Halbjahr
und 84 Einzelmaßnahmen im zweiten Halbjahr.
Auf das BfV entfielen 73 Einzelmaßnahmen im ersten und 86 Einzelmaßnahmen im zweiten Halbjahr 2013.
Davon wurden im ersten Halbjahr 27 neu begonnen und 46 aus dem Jahr 2012 fortgeführt. Im zweiten Halbjahr
waren es 31 neu begonnene und 55 aus dem ersten Halbjahr 2013 fortgeführte Maßnahmen. Den Arbeitsbereich des BND betrafen 2013 im ersten Halbjahr 22 Anordnungen, von denen 14 aus dem Vorberichtszeitraum
übernommen wurden. Im zweiten Halbjahr waren es 28 Anordnungen, von denen 18 aus der ersten Jahreshälfte
übernommen wurden. Seitens des MAD wurden im ersten Halbjahr 2013 zwei Maßnahmen, die aus dem Vorberichtszeitraum übernommen wurden, und im zweiten Halbjahr eine Maßnahme, die aus dem ersten Halbjahr
übernommen wurde, nach § 3 G 10 durchgeführt.
Die Anzahl der Hauptbetroffenen nach § 3 Absatz 1 G 10 schwankte zwischen 342 im ersten und 354 im
zweiten Halbjahr 2013 (erstes und zweites Halbjahr 2012: 305 und 321 Hauptbetroffene). Die Anzahl der
Nebenbetroffenen nach § 3 Absatz 2 G 10 betrug im Jahr 2013 zwischen 391 im ersten und 412 im zweiten
Halbjahr (erstes und zweites Halbjahr 2012: 363 und 386 Nebenbetroffene).
Die den Zuständigkeitsbereich des BfV betreffenden Anordnungen umfassten auch im Berichtsjahr 2013 einen
Großteil der in § 3 Absatz 1 G 10 aufgeführten Straftaten. Sie betrafen – jeweils differenziert nach erstem und
zweitem Halbjahr 2013 - insbesondere die Bereiche Islamismus (46 bzw. 59 Verfahren) und Ausländerextremismus (8 bzw. 5 Verfahren) sowie den nachrichtendienstlichen Bereich (14 bzw. 19 Verfahren). Verfahren
in den Bereichen Linksextremismus (jeweils 1) und Rechtsextremismus (4 bzw. 2) waren demgegenüber erneut
in der Minderzahl. Die Einzelmaßnahmen des BND waren ausschließlich dem islamistischen Bereich zuzuordnen. Beim MAD betraf eine Maßnahme ebenfalls den Bereich Islamismus, die andere war dem nachrichtendienstlichen Bereich zuzuordnen.
3.
Mitteilungsentscheidungen, Beschwerden und Klageverfahren
Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 G 10 sind Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10 dem Betroffenen nach ihrer
Einstellung mitzuteilen. Die Mitteilung unterbleibt nach Satz 2 der Vorschrift, solange eine Gefährdung des
Zwecks der Beschränkung nicht ausgeschlossen werden kann oder solange der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. Erfolgt die nach Satz 2 zurückgestellte Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der
Zustimmung der G 10-Kommission. Die G 10-Kommission bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung.