Drucksache 18/216
I.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Einführung
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung des Internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361, ber. S. 3142), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Ergänzung
des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz) vom 5. Januar 2007 (BGBl. I
S. 2), das zuletzt durch Artikel 6 Nummer 3 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, erhielten das Bundesamt für Verfassungsschutz
(BfV), der Bundesnachrichtendienst (BND) und der Militärischen Abschirmdienst (MAD) - zunächst befristet bis
zum 10. Januar 2007 und zuletzt verlängert bis zum 9. Januar 2016 - die Befugnis, unter bestimmten Voraussetzungen bei Luftfahrtunternehmen, Finanzdienstleistern, Postunternehmen sowie Telekommunikations- und Teledienstunternehmen im Einzelfall kunden- bzw. nutzerbezogene Auskünfte einzuholen und technische Mittel zur
Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung der Geräte- oder
Kartennummer einzusetzen (sogenannter IMSI-Catcher).
II.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für diese Befugnisse finden sich in den Stammgesetzen der Dienste. Die Ermächtigungsgrundlagen für das BfV enthält § 8a Absatz 2 und § 9 Absatz 4 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz
(Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist. Für den BND ergeben
sich diese Befugnisse aus den §§ 2a und 3 Satz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz –
BNDG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juni
2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist. Für den MAD sind die §§ 4a und 5 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz – MADG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist, einschlägig. Dabei verweisen die §§ 2a und 3 Satz 2 BNDG sowie die §§ 4a und 5 MADG auf die für das BfV geltenden Regelungen
und passen diese lediglich an die spezifischen Aufgaben von BND und MAD an.
Die Befugnis zur Einholung der genannten Auskünfte wurde unter der Bedingung, dass der Landesgesetzgeber
bestimmte verfahrensmäßige Vorkehrungen trifft, auch den Verfassungsschutzbehörden der Länder eingeräumt.
Rechtsgrundlage ist insoweit § 8b Absatz 10 BVerfSchG1 in Verbindung mit den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen.
Besondere Auskunftsverlangen gemäß § 8a Absatz 2 und § 9 Absatz 4 BVerfSchG müssen nach § 8b Absatz 1
Satz 1 und 2 BVerfSchG und den entsprechenden Verweisen in den Stammgesetzen der Dienste schriftlich beim
Bundesministerium des Innern (für das BfV), beim Bundeskanzleramt (für den BND) und beim Bundesministerium der Verteidigung (für den MAD) beantragt werden. Die betreffenden Anordnungen dürfen sich nur gegen
Personen richten, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie selbst die schwerwiegenden
Gefahren, die durch die Auskunftsverlangen aufgeklärt werden sollen, nachdrücklich fördern (§ 8a Absatz 3
Nummer 1 BVerfSchG, sogenannte Hauptbetroffene) oder bei denen solche Anhaltspunkte zwar nicht vorliegen,
aber auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für einen Hauptbetroffenen Leistungen in Anspruch nehmen (§ 8a Absatz 3 Nummer 2a BVerfSchG, sogenannte Nebenbetroffene).
Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist gemäß § 8b Absatz 1 Satz 3 BVerfSchG auf
höchstens drei Monate zu befristen. Sie kann nach § 8b Absatz 1 Satz 4 BVerfSchG auf Antrag um jeweils nicht
mehr als drei Monate verlängert werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
III.
Parlamentarische Kontrolle
Nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10Gesetz – G 10) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes
vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, unterliegen Beschränkungsmaßnahmen, die von Behörden des Bundes durchgeführt werden, der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium und durch eine
besondere Kommission (G 10-Kommission). Dies gilt gemäß § 8b Absatz 2 Satz 1 BVerfSchG auch für die durch
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§ 8b BVerfSchG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 7. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2576) mit Wirkung vom 10. Januar 2012 eingefügt. Dem Bericht wird grundsätzlich die ab diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage zugrunde gelegt. Soweit für den Inhalt des Berichts die Rechtslage vom 1. bis 9. Januar 2012 von Bedeutung
ist, wird hierauf gesondert hingewiesen.