Drucksache 19/1280
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Für das Jahr 2014 bestimmte das Parlamentarische Kontrollgremium Clemens Binninger, MdB zu seinem Vorsitzenden und Dr. André Hahn, MdB zu seinem stellvertretenden Vorsitzenden. Für das Jahr 2015 wurde Abgeordneter Dr. André Hahn zum Vorsitzenden und der Abgeordnete Clemens Binninger zu seinem Stellvertreter
bestimmt. Für das Berichtsjahr 2016 bestimmte das Kontrollgremium Clemens Binninger zum Vorsitzenden
und Dr. André Hahn zu seinem Stellvertreter.
b)
Ausübung der Kontrolle
Nach § 1 Absatz 1 PKGrG unterliegt die Bundesregierung hinsichtlich der Tätigkeit des BfV, des MAD und
des BND der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium.
Das Bundesministerium des Innern (für das BfV), das Bundesministerium der Verteidigung (für den MAD) und
das Bundeskanzleramt (für den BND) unterrichten das Parlamentarische Kontrollgremium gemäß § 8b Absatz 3
Satz 1, § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG, § 2a Satz 4, § 3 Satz 2 BNDG, § 4a Satz 1 und § 5 MADG im Abstand
von höchstens sechs Monaten über Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a BVerfSchG. Dabei ist insbesondere
ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtsraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. Die Länder, die von der in § 8b Absatz 10 BVerfSchG enthaltenen Ermächtigung Gebrauch
gemacht haben, müssen nach Satz 1 der Vorschrift in Verbindung mit den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen ebenfalls dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundes berichten.
Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet seinerseits dem Deutschen Bundestag nach § 8b Absatz 3
Satz 2 und Absatz 10 Satz 1, § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG, § 2a Satz 4, § 3 Satz 2 BNDG, § 4a Satz 1 und
§ 5 MADG jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen. Dabei sind die Geheimhaltungsgrundsätze des § 10 Absatz 1 PKGrG zu beachten. Das Gremium hat
auf dieser Grundlage erstmals am 12. Mai 2003 einen Bericht für das Jahr 2002 und zuletzt am 16. Februar
2017 einen Bericht für das Jahr 2015 (Bundestagsdrucksache 18/11228) vorgelegt. Der vorliegende Bericht
setzt die jährliche Berichterstattung fort und enthält eine Darstellung der Entwicklung im Jahr 2016. Er beruht
auf den Berichten des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums
für Verteidigung für das 1. und 2. Halbjahr 2016. Die angegebenen Zahlen aus Maßnahmen der Landesbehörden
wurden den Berichterstattungen der Länder an das Parlamentarische Kontrollgremium entnommen.
Da der Berichtszeitraum zwölf Monate umfasst, können die nachfolgend aufgeführten Auskunftsverlangen aus
dem Vorberichtszeitraum 2015 übernommen, im Berichtszeitraum 2016 neu begonnen und in diesem beendet
oder verlängert worden sein. Die Gesamtzahl der Auskunftsverlangen beinhaltet also solche, die aus dem Vorberichtszeitraum 2015 in das Jahr 2016 übernommen wurden, und solche, die im ersten und zweiten Halbjahr
2016 neu begonnen wurden. Auskunftsverlangen, die vom ersten Halbjahr 2016 in das zweite Halbjahr 2016
übernommen wurden, werden demgegenüber nur einmal berücksichtigt.
IV.
Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen
1.
Überblick
Im Jahr 2016 haben die bundesdeutschen Dienste insgesamt 96 Auskunftsverlangen, von denen 274 Personen
betroffen waren (186 Hauptbetroffene, 88 Nebenbetroffene) sowie 18 IMSI-Catcher-Einsätze mit 27 betroffenen Personen (ausschließlich Hauptbetroffene) durchgeführt. Der überwiegende Teil entfiel auf Auskunftsverlangen gegenüber Telekommunikations- und Teledienstunternehmen sowie gegenüber Finanzdienstleistern.
Schwerpunkt der Verfahren war der Bereich Islamismus und nachrangig der nachrichtendienstliche Bereich. Im
Vergleich zum Jahr 2015 (insgesamt 79 Maßnahmen) hat sich die Anzahl der Maßnahmen mithin um 35 erhöht.
Von den Maßnahmen waren nach 138 Personen im Jahr 2015 im Berichtsjahr 2016 301 Personen betroffen.