Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Drucksache 16/12600
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K a s t e n zu Nr. 2.7
Netzeinrichtung
Festnetze/VoIP
Mobilfunknetze
Datenschutz erfordert Anonymisierung der Standortdaten
Anrufzuordnung erfolgt mittels anonymisierter Zielinformation (z.B. ONKZ/AGS/Notrufsystematik)
Los 1 – Deutsche Telekom AG
1. Abschluss v. Interconnection-Vereinbarungen
mit den Netzbetreibern
2. Anrufbündelung und Auswertung nach
versorgten und unversorgten Gebieten
3. Kostenlose Ansage für Anrufe außerhalb
des Versorgungsgebietes von D115
4. Weiterleitung der Anrufe innerhalb des
Versorgungsgebietes von D115 an Los 2
Los 2 – dtms GmbH
1. Anbindung Servicecenter an D115-Verbund
2. kostenlose Ansage außerhalb Servicezeiten
3. Zuordnung und Zuführung der Anrufe zu SC
4. Verkehrssteuerung im D115-Verbund
andere Servicecenter
im D115-Verbund
2.8
Servicecenter
im 1st Level
Datenschutz – bloß unnötige
Bürokratie?
Seit dem Volkszählungsurteil ist der Datenschutz als
Grundrecht anerkannt. Dennoch muss er immer wieder
unter Beweis stellen, welch hohe Bedeutung er für ein demokratisches Gemeinwesen hat. Jüngstes Beispiel: Datenschutz als Bürokratiemonster.
Am 25. April 2006 hat das Bundeskabinett das Regierungsprogramm „Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung“ beschlossen. Mit dem Programm soll die
Wirtschaft von überflüssigen Bürokratiekosten befreit
werden. Dieses Ziel ist grundsätzlich zu begrüßen. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn im Namen einer vermeintlichen Entlastung der Wirtschaft grundrechtliche
Freiheiten beeinträchtigt werden. Der für die Betroffenen
nachvollziehbare Umgang mit ihren persönlichen Daten
ist eine Funktionsbedingung der demokratischen Informationsgesellschaft.
Unbestreitbar verursachen Informationspflichten Kosten
bei den verantwortlichen Stellen. Entsprechend dem Regierungsprogramm wurde auch geprüft, in welchem Umfang die Transparenzanforderungen des BDSG Kosten
verursachen. Nach Abschluss der Messungen wurden im
Bundesdatenschutzgesetz 35 Informationspflichten identifiziert, deren Erfüllung die Wirtschaft jährlich mit mehr
als 212 Mio. Euro belasten sollen. Dies ist gegenüber den
Festnetzanschlüsse
außerhalb des
D115-Verbundes
ermittelten Gesamtbelastungen in Höhe von rund
47,6 Mrd. Euro zwar nur eine kleine Summe. Dennoch
zählen drei zentrale Transparenzanforderungen sogar zu
den 100 kostenaufwändigsten Informationspflichten:
– Hinweispflicht nach § 4a Absatz 1 Satz 2 BDSG
Mehr als 58 Mio. Euro soll es Unternehmen jährlich
kosten, die Betroffenen im Falle einer Einwilligung in
eine Datenverarbeitung auf deren Zweck hinzuweisen.
Dies ist die vermeintlich kostenaufwändigste Informationspflicht im Datenschutzrecht. Pro Jahr soll sie in
geschätzten 6 046 000 Fällen erteilt werden, dies entspräche Kosten in Höhe von ca. 9,63 Euro pro Fall.
Für die betroffenen Unternehmen ist die Einholung
dieser Einwilligung jedoch ein standardisiertes Massengeschäft. In den allermeisten Fällen handelt es sich
hierbei um die Unterschrift unter ein standardisiertes
Formblatt. Gerade diese Einwilligung ermöglicht der
Wirtschaft zudem erst eine umfangreiche Datenverarbeitung. Ansonsten wäre etwa ein Großteil der Datenverarbeitung für Werbemaßnahmen oder im Rahmen
von Kundenbindungssystemen unzulässig.
– Unterrichtungspflicht, Unterrichtung des betrieblichen
Datenschutzbeauftragten nach § 4g BDSG
Fast 50 Mio. Euro soll die Umsetzung dieser Pflicht
kosten, die es den betrieblichen Datenschutzbeauftrag-
BfDI 22. Tätigkeitsbericht 2007-2008