Drucksache 16/12600
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Gesetzentwurf des BMI entspricht. Ich hoffe sehr, dass
jetzt auch Bundesrat und Bundestag dem Vorhaben zustimmen werden und dieses ohne weitere Abstriche noch
in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden kann.
Es wäre der Öffentlichkeit nicht zu vermitteln, wenn dieses wichtige Gesetzesvorhaben, das die Konsequenz aus
millionenfachem Datenmissbrauch zieht und den Bürgerinnen und Bürgern die Verfügungsmacht über ihre personenbezogenen Daten ein Stück weit zurückgeben will, doch
noch am Widerstand derer scheitern sollte, die erhebliche
Gewinne dadurch erzielen, dass sie ohne Zustimmung der
Betroffenen mit deren Daten Handel treiben.
K a s t e n a zu Nr. 2.3
Entschließung der 76. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
am 6./7. November 2008
Adress- und Datenhandel nur mit Einwilligung der
Betroffenen
Der auf dem „Datenschutzgipfel“ im September 2008
gefundene Konsens, den Adress- und Datenhandel zukünftig nur auf der Grundlage einer Einwilligung zuzulassen, ist in Politik und Gesellschaft auf breite Zustimmung gestoßen. Nur eine solche Lösung respektiert das
informationelle Selbstbestimmungsrecht und damit die
Wahlfreiheit der Verbraucherinnen und Verbraucher.
Wer davon jetzt abrücken will, verkennt die auf Grund
der jüngsten Datenskandale ans Licht gekommenen
Missstände, deren Ursache nicht nur in der kriminellen
Energie Einzelner zu suchen ist. Um die Daten der Betroffenen tatsächlich wirksam schützen zu können, muss
die Wahlmöglichkeit der Menschen von Maßnahmen
flankiert werden, die die Herkunft der Daten jederzeit
nachvollziehbar machten.
Die von der Werbewirtschaft gegen die Einwilligungslösung ins Feld geführten Argumente sind nicht überzeugend. Die behaupteten negativen Folgen für den Wirtschaftsstandort sind nicht zu belegen. Unabhängig
davon gilt: Es gibt keine schutzwürdigen Interessen für
die Beibehaltung von Geschäftsmodellen, die darauf beruhen, hinter dem Rücken und ohne Information der Betroffenen mit deren Daten Handel zu treiben. Die Einführung des Einwilligungsprinzips würde im Gegenteil
zielgenaueres und wirksameres Direktmarketing erlauben. Die Bundesregierung sollte sich deshalb nicht von
ihrer Absicht abbringen lassen, die beim „Datenschutzgipfel“ gegebenen Zusagen zur schnellen Verbesserung
des Datenschutzes einzulösen. Sie würde es sonst versäumen, die notwendigen Lehren aus den jüngsten
Skandalen zu ziehen. Der Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes im Bereich des Adress- und Datenhandels
(Stand: 22. Oktober 2008) zieht mit der Einwilligungslösung – bei aller Verbesserungswürdigkeit im Detail –
die einzig richtige und notwendige Konsequenz aus den
zahlreichen Datenskandalen und darf nicht verwässert
werden.
BfDI 22. Tätigkeitsbericht 2007-2008
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
K a s t e n b zu Nr. 2.3
Entschließung der 76. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
am 6./7. November 2008
Mehr Transparenz durch Informationspflichten bei
Datenschutzpannen
In den letzten Monaten hat eine Reihe von gravierenden
Datenschutzverstößen die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit und der Medien gefunden. In vielen dieser Fälle
lag der Verlust oder Missbrauch personenbezogener Daten längere Zeit zurück und war der verantwortlichen
Stelle bekannt, ohne dass die Betroffenen oder die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde hierüber informiert worden wären. Dadurch wurde ihnen die Möglichkeit genommen, Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen
und mögliche Schäden zu begrenzen.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes
und der Länder bekräftigt deswegen die Forderung, alle
verantwortlichen Stellen – grundsätzlich auch alle öffentlichen Stellen – gesetzlich zu verpflichten, bei Verlust, Diebstahl oder Missbrauch personenbezogener Daten unverzüglich die hiervon betroffenen Bürgerinnen
und Bürger und die zuständigen Aufsichts- oder
Kontrollbehörden sowie gegebenenfalls auch die Öffentlichkeit zu unterrichten. Dies entspricht ihrer datenschutzrechtlichen Verantwortung und ermöglicht es den
Betroffenen, negative Konsequenzen solcher Datenschutzpannen abzuwenden oder einzugrenzen. Hinter
diesem Interesse hat der Wunsch der entsprechenden
Stellen zurückzustehen, solche Vorkommnisse geheim
zu halten, um keinen Imageschaden oder keine wirtschaftlichen Nachteile zu erleiden.
Etliche Staaten haben bereits entsprechende Regelungen. Eine solche Informationspflicht würde die Transparenz erhöhen und das Vertrauen der Betroffenen in eine
korrekte Datenverarbeitung stärken. Darüber hinaus
würde sie einen wichtigen Anstoß geben, mehr für Datenschutz und Datensicherheit zu tun.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes
und der Länder fordert deswegen, entsprechende umfassende Informationspflichten für Unternehmen und öffentliche Stellen im Bundesdatenschutzgesetz und den
Landesdatenschutzgesetzen zu schaffen. Die übrigen
aus Anlass der Datenschutzskandale in einer Entschließung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der
Länder vom 16. September 2008 erläuterten Forderungen zur Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes
werden bekräftigt.
Bereits im Sommer 2007 hatte die Bundesregierung ein
Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
(Bundestagsdrucksache 16/10529) auf den Weg gebracht,
das zu mehr Transparenz bei Scoring-Verfahren und klareren Regelungen für Auskunfteien sorgen soll. Nachdem
ich in früheren Tätigkeitsberichten immer wieder auf datenschutzrechtliche Probleme bei Auskunfteien und
Score-Verfahren hingewiesen hatte, forderte der Deutsche