Drucksache 18/7962

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zusammenfassung
Das Parlamentarische Kontrollgremium kontrolliert die Bundesregierung hinsichtlich der Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes (Bundesnachrichtendienst, Bundesamt für Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst).
Das Gremium hat im Jahr 2014 ein Arbeitsprogramm für die Jahre 2014/2015 mit sieben nachrichtendienstlichen Themenstellungen beschlossen, die einer vertieften strukturellen und systematischen Kontrolle unterworfen worden sind. Zur Bearbeitung des Arbeitsprogramms hat das Gremium aus seinem Kreis für jedes Thema
einen oder mehrere Berichterstatter festgelegt, die mit Unterstützung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
des Sekretariats (Task-Force) im Rahmen von Kontrollbesuchen Akten gesichtet und Befragungen durchgeführt haben. Dadurch konnte die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste weiter verbessert werden. 1
Das Gremium hat durch die Änderungen und Ergänzungen seiner Geschäftsordnung Verbesserungen in der
Kontrolle herbeigeführt. Insbesondere hat das Gremium in der Anlage zur Geschäftsordnung detailliert Kriterien aufgestellt, über welche Vorgänge von besonderer Bedeutung die Bundesregierung von sich aus zu berichten hat. Thematisch hat sich das Gremium im vorliegenden Berichtszeitraum mit der Bekämpfung und
Beobachtung des internationalen Terrorismus als einer zentralen Aufgabe der deutschen Sicherheitsbehörden
sowie links- und rechtsextremistischer Tendenzen im Inland befasst. Weitere thematische Schwerpunkte waren
die Sicherheitslage in Syrien und in Irak, einzelne Themenstellungen zu den Aktivitäten ausländischer Nachrichtendienste, insbesondere der NSA, im Zusammenhang mit der Nutzung von Überwachungsprogrammen
sowie der Anwendung und Löschung von NSA-Suchbegriffen durch den BND. Das Gremium wurde über
mutmaßliche Spionagefälle im Bereich von Bundesbehörden, insbesondere ein Fall beim BND, unterrichtet.
Zum Ende des Berichtszeitraumes hat sich das Gremium eingehend zu BND-eigenen technischen Erfassungsmaßnahmen unterrichten lassen. Zur Aufklärung des Sachverhalts hat das Parlamentarische Kontrollgremium
eine eigene Task Force eingesetzt und Berichterstatter benannt. Im Berichtszeitraum wurde zudem Herr
Rechtsanwalt Jerzy Montag (MdB von 2002 bis 2013) als Sachverständiger des Parlamentarischen Kontrollgremiums beauftragt, eine umfassende Untersuchung zur V-Person „Corelli“ des Bundesamtes für Verfassungsschutz durchzuführen.
Insgesamt hat die Bundesregierung im vorliegenden Berichtszeitraum – soweit dies für das Gremium ersichtlich war – in der überwiegenden Zahl der Fälle – angemessen, zeitnah und im gebotenen Umfang über die aus
ihrer Sicht relevanten nachrichtendienstlichen Vorgänge unterrichtet. Dies gilt für die Information des Gremiums durch die Nachrichtendienste grundsätzlich ebenfalls. 2
Zu Fragen der BND-eigenen Erfassung wäre eine frühere und umfassendere Berichterstattung geboten gewesen. Das Parlamentarische Kontrollgremium erwartet deshalb, dass die Bundesregierung vor dem Hintergrund
der Konkretisierung der Berichtspflicht über besondere Vorkommnisse in der Geschäftsordnung des Gremiums künftig anhand des Kriterienkatalogs rechtzeitig, umfassend und präzise berichtet.
I.

Berichtspflicht

Das Parlamentarische Kontrollgremium hat nach § 13 Satz 1 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle
nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (PKGrG) dem Deutschen Bundestag regelmäßig Bericht über
seine Tätigkeit zu erstatten, mindestens in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode. Das Gremium hat die
Geheimhaltung seiner Beratungen nach § 10 Absatz 1 PKGr zu berücksichtigen, so dass in diesem Bericht
Beratungsgegenstände des Gremiums nur in allgemeiner Form und unter Beachtung der Geheimhaltung dargestellt werden.
Ältere Berichte des Gremiums wurden für die
–
12. Wahlperiode
von Juli 1993 bis Juni 1994 auf Bundestagsdrucksache 12/8102,

1

2

Abg. Dr. Hahn (DIE LINKE.) und Abg. Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) geben nach § 4 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Parlamentarischen Kontrollgremiums (GO-PKGr) folgendes Sondervotum ab:
Im Berichtszeitraum stellte sich immer wieder heraus, dass die Bundesregierung in vielen meist gewichtigen Fällen ihrer Verpflichtung
nach § 4 Absatz 1 PKGrG, das Gremium umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Dienste und über Vorgänge von besonderer
Bedeutung zu unterrichten, seit langem nicht nachgekommen war. Ferner zeigte sich, dass die Bundesregierung durch ihre früheren
Darstellungen bestimmter Sachverhalte das Gremium gezielt irregeführt hatte und dass Vertreter der Regierung sowie der Dienste ihre
Pflicht verletzt haben, gegenüber dem Gremium vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen (§ 5 Absatz 2 Satz 2 PKGrG).
Siehe Fußnote 1

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