Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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Drucksache 19/10459
Die jeweiligen Telekommunikationsbeziehungen werden von dem gemäß § 10 Absatz 1 G 10 zuständigen Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bestimmt. Die Zustimmung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Die Bestimmung tritt spätestens nach zwei Monaten außer Kraft. Eine erneute Bestimmung ist zulässig, soweit ihre Voraussetzungen fortbestehen. Bei Gefahr
im Verzug kann gemäß § 14 Absatz 2 G 10 das zuständige Bundesministerium die Bestimmungen nach den §§ 5
und 8 G 10 vorläufig treffen und das Parlamentarische Kontrollgremium durch seinen Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter vorläufig zustimmen. Die Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums ist unverzüglich
einzuholen. Die Bestimmung tritt außer Kraft, wenn die vorläufige Zustimmung nicht binnen drei Tagen und
die Zustimmung nicht binnen zwei Wochen erfolgt.
Erteilt das Parlamentarische Kontrollgremium die Zustimmung, kann das Ministerium auf Antrag des BND innerhalb des vom Kontrollgremium genehmigten Rahmens die Beschränkung mit Hilfe bestimmter Suchbegriffe
anordnen. Diese Anordnung muss von der G 10-Kommission genehmigt werden. Bei Gefahr im Verzug kann
das Ministerium den Vollzug der Beschränkungsmaßnahme bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das zuständige Bundesministerium unverzüglich aufzuheben. In den Fällen des § 8 G 10 tritt diese Anordnung außer Kraft, wenn
sie nicht binnen drei Tagen vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter bestätigt wird. Die Best��tigung der
Kommission ist unverzüglich nachzuholen (§ 15 Absatz 6 Satz 7 und 8 G 10).
Der BND führte im ersten Halbjahr 2017 zwei und im zweiten Halbjahr 2017 keine Maßnahmen nach § 8 G 10
durch. Beide Maßnahmen betrafen Entführungen deutscher Staatsangehöriger im Ausland.
VI. Übermittlungen nach § 7a und § 4 Absatz 4 G 10
Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 G 10 erstreckt sich die Berichtspflicht des Parlamentarischen Kontrollgremiums
gegenüber dem Deutschen Bundestag auch auf § 7a G 10, der Übermittlungen von durch Beschränkungen nach
§ 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, 3, 7 und 8 G 10 erhobenen personenbezogenen Daten durch den BND an die mit
nachrichtendienstlichen Aufgaben betrauten ausländischen öffentlichen Stellen regelt.
Gemäß § 4 Absatz 4 G 10 dürfen Daten, die durch Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10 erhoben wurden
nur übermittelt werden (1) zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten, wenn (a) tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand eine der in § 3 Absatz 1 und 1a G 10 genannten Straftaten plant
oder begeht, (b) bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine sonstige in § 7 Absatz 4 Satz 1
G 10 genannte Straftat plant oder begeht, (2) zur Verfolgung von Straftaten, wenn bestimmte Tatsachen den
Verdacht begründen, dass jemand eine in Nummer 1 bezeichnete Straftat begeht oder begangen hat, oder (3) zur
Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach Artikel 21 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes oder einer
Maßnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers
erforderlich sind.
Im ersten Halbjahr 2017 wurden vom BfV insgesamt 292 G 10-Meldungen gemäß § 4 Absatz 4 G 10 an inländische Behörden innerhalb und außerhalb des Verfassungsschutzverbundes sowie an Nachrichtendienste 42 ausländischer Staaten übermittelt. Im zweiten Halbjahr 2017 handelte es sich um 317 G 10-Meldungen, die an inländische Behörden innerhalb und außerhalb des Verfassungsschutzverbundes und an Nachrichtendienste von
42 ausländischen Staaten übermittelt wurden. Der MAD übermittelte im ersten Halbjahr 2017 zwei G 10-Meldungen nach § 4 Absatz 4 G 10 ausschließlich an inländische Behörden und keine im zweiten Halbjahr 2017.
Vom BND wurden im ersten Halbjahr 2017 keine G 10-Meldungen und im zweiten Halbjahr 2017 eine G 10Meldung nach § 4 Absatz 4 G 10 an inländische Behörden übermittelt.
Berlin, den 23. Mai 2019
Armin Schuster
Vorsitzender