Drucksache 19/10459
2.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Art und Umfang der Beschränkungsmaßnahmen
Mit Zustimmung der G 10-Kommission ordnete das Bundesministerium des Innern im Berichtszeitraum 2017
zu folgenden vier Gefahrenbereichen G 10-Maßnahmen an:
– Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland („Internationaler Terrorismus“, § 5 Absatz 1 Satz 1und 3 Nummer 2 G 10),
– internationale Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung („Proliferation und Konventionelle Rüstung“, § 5 Absatz 1 Satz 1
und 3 Nummer 3 G 10),
– gewerbs- oder bandenmäßig organisiertes Einschleusen von ausländischen Personen in das Gebiet der Europäischen Union in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland („Illegale
Schleusung“ gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 7 G 10)
– internationale kriminelle, terroristische oder staatliche Angriffe mittels Schadprogrammen oder vergleichbaren schädlich wirkenden informationstechnischen Mitteln auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von IT-Systemen in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland („Cyber“ gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 8 G 10).
Im Gefahrenbereich „Internationaler Terrorismus“ waren 2017 im ersten Halbjahr 7.347 und im zweiten Halbjahr 6.482 Suchbegriffe angeordnet (2016: 858 im ersten Halbjahr und 1.449 im zweiten Halbjahr). Nach einer
automatisierten Selektion anhand dieser Suchbegriffe und einer Prüfung auf Geeignetheit zur Aufklärung des
Gefahrenbereichs stufte der BND 119 Telekommunikationsverkehre als nachrichtendienstlich relevant ein.
Im Gefahrenbereich „Proliferation und konventionelle Rüstung“ waren in der ersten Jahreshälfte 2017 178 und
im zweiten Jahreshälfte 2017 171 Suchbegriffe angeordnet (2016: 179 im ersten Halbjahr und 200 im zweiten
Halbjahr). Nach einer Relevanzprüfung qualifizierte sich ein Telekommunikationsverkehr für eine weitere Bearbeitung im BND.
Im Gefahrenbereich „Illegale Schleusung“ waren in der ersten Jahreshälfte 2017 keine und in der zweiten Jahreshälfte 16 Suchbegriffe angeordnet (2016 jeweils keine). Der auswertende Fachbereich des BND stufte keinen
Telekommunikationsverkehr als nachrichtendienstlich relevant ein.
Im Gefahrenbereich „Cyber“ waren im ersten Halbjahr 2017 120 Suchbegriffe und im zweiten Halbjahr 2017
122 Suchbegriffe angeordnet. Der auswertende Fachbereich stufte einen Telekommunikationsverkehr als nachrichtendienstlich relevant ein.
3. Mitteilungsentscheidungen und Klageverfahren
Gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 G 10 sind auch Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 G 10 dem Betroffenen nach
ihrer Einstellung mitzuteilen, sofern die personenbezogenen Daten nicht unverzüglich gelöscht wurden.
Im Berichtszeitraum wurden der G 10-Kommission 10 Mitteilungsangelegenheiten zur Entscheidung vorgelegt.
Die Kommission stimmte in acht Fällen einer vorläufigen und in einem Fall einer endgültigen Nichtmitteilung
zu. In einem Fall nahm die G 10-Kommission die Mitteilung zur Kenntnis.
Die bereits im Vorberichtszeitraum im Jahr 2016 durch den Telekommunikationsdienstleister De-Cix-Management GmbH gegen den BND im Zusammenhang mit nach § 5 G 10 angeordneten Maßnahmen erhobene Klage
wurde im Mai 2017 durch die Klägerin auf die zwischenzeitlich ergangenen Anordnungen erweitert und die im
Vorberichtszeitraum gestellten Klageanträge auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Das Gerichtsverfahren war zum Ende des Berichtszeitraums weiterhin schwebend.
V.
Strategische Beschränkungen nach § 8 G 10
Gemäß § 8 Absatz 1 G 10 dürfen auf Antrag des BND Beschränkungen für internationale Telekommunikationsbeziehungen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 G 10 auch angeordnet werden, wenn dies erforderlich ist, um eine
im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib oder Leben einer Person im Ausland rechtzeitig zu erkennen oder ihr
zu begegnen und dadurch Belange der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar in besonderer Weise berührt
sind. Die Regelung zielt vor allem auf das Freikommen von entführten deutschen Staatsangehörigen im Ausland
ab.