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überlassen wurden. Hierdurch erhalten der Sibe und seine
Mitarbeiter auch von Inhalten Kenntnis (z. B. Leistungsbeurteilungen), die für ihre Aufgabenerfüllung nicht erforderlich sind. Nach § 13 Abs. 6 i. V. m. § 26 SÜG ist
der Sibe befugt, die Personalakten – soweit dies im Einzelfall erforderlich ist – nur zum Zwecke der Prüfung der
Angaben in der Sicherheitserklärung auf Vollständigkeit
und Richtigkeit einzusehen. Die Einsichtnahme in die
Personalakte muss sich daher auf den Abgleich der in der
Sicherheitserklärung enthaltenen Angaben mit den Angaben in der Personalakte beschränken. Diese vom Gesetzgeber intendierte Beschränkung schließt eine umfassende Einsichtnahme in die vollständige Personalakte
aus.
Eine Stellungnahme des BMWi hierzu lag mir bei Redaktionsschluss noch nicht vor.
5.8.4

Sicherheitsüberprüfung bei diplomatischen Vertretungen der USA

Die Mitwirkung des Bundesamtes für Verfassungsschutz
(BfV) an Sicherheitsüberprüfungen der Vertretungen der
USA in Deutschland ist Gegenstand meiner Prüfung. Die
hierfür notwendigen Informationen hat mir das Bundesministerium des Innern (BMI) bisher trotz wiederholter
Aufforderung nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung gestellt. Damit kommt es seiner mir gegenüber bestehenden Mitwirkungspflicht nicht nach.
Im Nachgang zu den im 20. Tätigkeitsbericht (Nr. 5.8.4)
dargestellten Sicherheitsüberprüfungen durch US-amerikanische und britische Streitkräfte in der Bundesrepublik
Deutschland habe ich in der Berichtsperiode aufgrund
von Eingaben die Mitwirkung des BfV an Sicherheitsüberprüfungen der diplomatischen Vertretungen der USA
in Deutschland überprüft.

dige Interessen der Betroffenen einer Mitwirkung des
BfV entgegenstehen.
Das BMI hat meine Prüfkompetenz im Hinblick auf die
Datenverwendung durch die US-Sicherheitsbehörden
verneint und eine Offenlegung der von mir insoweit erbetenen Informationen als nicht sachgerecht abgelehnt. Dies
ist um so erstaunlicher, als mir vom BMI und den verantwortlichen US-Stellen im Rahmen der Prüfung der Mitwirkung des BfV an den Sicherheitsüberprüfungen der
US-Streitkräfte sämtliche von mir benötigten Informationen vertrauensvoll zur Verfügung gestellt worden sind.
Auf dieser Grundlage konnte unter Federführung des
BMI und in enger Kooperation mit den verantwortlichen
US-Stellen im Interesse der Betroffenen eine auch datenschutzrechtlich tragfähige Lösung erarbeitet und in die
Praxis umgesetzt werden (vgl. 20. TB Nr. 5.8.4).
Ich habe das BMI hieran erinnert und auf seine gemäß
§ 24 Abs. 4 BDSG bestehende Mitwirkungspflicht hingewiesen. Zugleich habe ich deutlich gemacht, dass eine
Nichterfüllung dieser Verpflichtung eine Beanstandung
zur Folge haben kann.
6

Rechtswesen

6.1

Telekommunikationsüberwachung nach
§§ 100a ff. StPO

Die dringend notwendige Reform der Regelungen zur
strafprozessualen
Telekommunikationsüberwachung
kommt endlich in Gang. Regelungsbedarf besteht außerdem im Bereich der sog. Funkzellenabfrage.

Ebenso wie die US-Streitkräfte unterziehen auch die
US-Vertretungen ihre deutschen und nicht amerikanischen Mitarbeiter sowie externe Personen, die Zugang zu
den Vertretungen begehren, z. B. Mitarbeiter von Versorgungsunternehmen, einer Sicherheitsüberprüfung. An
dieser Überprüfung wirkt auch das BfV gemäß § 33 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) mit. Nach Abs. 2
Satz 1 dieser Norm muss eine Mitwirkung des BfV unterbleiben, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen
des Betroffenen entgegenstehen.

Die Regelungen der §§ 100a ff. StPO zur Telekommunikationsüberwachung sind nach wie vor dringend reformbedürftig. Bereits in meinem 20. TB (Nr. 7.2.1) hatte ich
gesetzgeberisches Handeln angemahnt, nachdem durch
das Urteil des BVerfG vom 3. März 2004 zur akustischen
Wohnraumüberwachung („Großer Lauschangriff“) sowie
wissenschaftliche Studien erhebliche Defizite der bestehenden Vorschriften deutlich geworden waren. Inzwischen hat das BVerfG erneut eindeutige Vorgaben zum
Grundrechtsschutz überwachter Personen formuliert (Urteil vom 27. Juli 2005 zur präventiven Telekommunikationsüberwachung, vgl. Nr. 5.4.1). Gleichzeitig ist die Anzahl der Telefonüberwachungen nach §§ 100a,
100b StPO weiterhin bedenklich angestiegen (29 017 Anordnungen im Jahr 2004, 35 015 im Jahr 2005, gegenüber
24 441 im Jahr 2003).

Um beurteilen zu können, ob die Mitwirkung des BfV an
den Sicherheitsüberprüfungen der US-Vertretungen datenschutzrechtlich zulässig ist, habe ich das BMI als zuständige Fachaufsichtsbehörde um detaillierte Informationen zu Art und Umfang der vom BfV übermittelten
Daten sowie zur Verwendung dieser Daten durch die
US-Vertretungen gebeten. Da die Vereinigten Staaten von
Amerika über ein Datenschutzniveau verfügen, das kaum
den europäischen Maßstäben entspricht (vgl. 19. TB
Nr. 16.1), ist insbesondere die Frage des Verbleibs der
Daten und deren weitere Verwendung, z. B. durch
US-Sicherheitsbehörden, zur Beurteilung der Frage von
maßgeblicher Bedeutung, ob überwiegende schutzwür-

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
haben in einem gemeinsamen Papier die datenschutzrechtlichen Forderungen für die Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen formuliert (Kasten a zu Nr. 6.1)
und diese an die Bundesministerin der Justiz herangetragen. Im November 2006 hat das BMJ endlich einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter
Ermittlungsmaßnahmen (sowie zur Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, s. u. Nr. 10.1) vorgelegt. Der Entwurf geht grundsätzlich in die richtige Richtung, indem er die rechtsstaatlichen und grundrechtlichen
BfDI 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006

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