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K a s t e n zu Nr. 5.2.5
Entschließung der 69. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 10. und
11. März 2005 in Kiel
Datenschutzbeauftragte plädieren für Eingrenzung
der Datenverarbeitung bei der Fußball-Weltmeisterschaft 2006
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder betrachten das Vergabeverfahren für die Eintrittskarten zur Fußball-Weltmeisterschaft 2006 mit großer
Sorge. Bei der Bestellung von Tickets müssen die Karteninteressentinnen und -interessenten ihre persönlichen
Daten wie Name, Geburtsdatum, Adresse, Nationalität
sowie ihre Ausweisdaten angeben, um bei der Ticketvergabe berücksichtigt zu werden. Die Datenschutzbeauftragten befürchten, dass mit der Personalisierung der
Eintrittskarten eine Entwicklung angestoßen wird, in deren Folge die Bürgerinnen und Bürger nur nach Preisgabe ihrer persönlichen Daten an Veranstaltungen teilnehmen können.
Es wird deshalb gefordert, dass nur die personenbezogenen Daten erhoben werden, die für die Vergabe unbedingt erforderlich sind. Rechtlich problematisch ist insbesondere die vorgesehene Erhebung und Verarbeitung
der Pass- bzw. Personalausweisnummer der Karteninteressentinnen und -interessenten. Der Gesetzgeber wollte
die Gefahr einer Nutzung der Ausweis-Seriennummer
als eindeutige Personenkennziffer ausschließen. Die Seriennummer darf damit beim Ticketverkauf nicht als
Ordnungsmerkmal gespeichert werden. Zur Legitimation der Ticketinhaberin bzw. -inhabers beim Zutritt zu
den Stadien ist sie nicht erforderlich. Das Konzept der
Ticket-Vergabe sollte daher überarbeitet werden. Eine
solche Vergabepraxis darf nicht zum Vorbild für den
Ticketverkauf auf Großveranstaltungen werden. Solche
Veranstaltungen müssen grundsätzlich ohne Identifizierungszwang besucht werden können.
5.2.6
Forschungsprojekt Fotofahndung
Das BKA testet im Mainzer Hauptbahnhof im Rahmen
des Forschungsprojekts „Foto-Fahndung“, inwieweit
moderne Gesichtserkennungssysteme die Polizei bei der
Suche nach bestimmten Personen unterstützen können.
Bei diesem Projekt wurden Gesichtsbilder (biometrische
Merkmale) von freiwilligen Testteilnehmern aufgenommen und zum späteren Abgleich in einer Datenbank gespeichert. Die biometrischen Systeme verglichen die Gesichter aus der Menge der vorbeigehenden Passanten mit
diesen gespeicherten Bilddaten. Für die Bewertung der
Messdaten wurden die Gesichtsbilder erkannter Personen
fotografiert und gespeichert. Dabei ließ es sich nicht vermeiden, dass hiervon auch Personen betroffen waren, die
nicht am Projekt teilnahmen, aber vom System fälschlicherweise als Treffer bezeichnet wurden. Damit die aufgenommenen Daten möglichst schnell gelöscht werden
konnten, fand eine zeitnahe Auswertung der Daten statt.
Die Aufnahmen und die dazugehörigen Videoaufzeichnungen wurden nach spätestens 48 Stunden gelöscht. Die
Daten der freiwilligen Testteilnehmer werden spätestens
nach Projektabschluss gelöscht.
Ich habe das Projekt wegen seiner datenschutzrechtlichen
Bedeutung von Anfang an begleitet und datenschutzrelevante Hinweise gegeben. Dabei habe ich besonderen Wert
auf eine breit angelegte Information der Öffentlichkeit
gelegt. Um dem Persönlichkeitsschutz – insbesondere
„unfreiwillig“ aufgenommener Personen – Rechnung zu
tragen, wurden die Passanten auf dem Bahnhof informiert, in welchem Bereich der Test durchgeführt wurde,
damit sie dem Aufnahmebereich ausweichen konnten. So
ließ sich eine Beeinträchtigung dieses Personenkreises
weitgehend vermeiden. Die „freiwilligen“ Testteilnehmer
wurden vor Abgabe ihrer Einwilligungserklärung ausführlich informiert, wie der Test abläuft und was dabei
mit ihren Daten geschieht, um einen möglichst optimalen
Datenschutz sicherzustellen. Nachdem die in der Anlaufphase festgestellten Mängel bei der Information der Passanten vom BKA behoben wurden, auf die ich durch Petenten hingewiesen worden war, habe ich mich bei einem
Kontrollbesuch vor Ort und bei der Datenauswertestation
im BKA von der Einhaltung der datenschutzrechtlichen
Vorgaben überzeugt.
Sollte sich die Fehlerrate als gering erweisen, wird der
kombinierten Anwendung von Videotechnik und Biometrie eine wachsende Bedeutung zukommen. Da die Technik grundsätzlich für eine breit angelegte Überwachung
geeignet ist, kommt es ganz entscheidend darauf an, wie
ein eventueller späterer Echtbetrieb ausgestaltet werden
wird. Die Technologie dürfte allenfalls unter den Voraussetzungen zum Einsatz kommen, unter denen auch eine
Kfz-Kennzeichenerfassung (20. TB Nr. 5.1.3) zulässig
ist, d.h. keinesfalls darf die Technik zur Kontrolle und
Speicherung von Personen eingesetzt werden, für die die
Voraussetzungen einer polizeilichen Fahndungsausschreibung nicht gegeben sind. Ferner ist auszuschließen, dass
für die Identifikation eine Verknüpfung mit digitalisierten
Passfotos stattfindet, die im Pass- und Personalausweisregister gespeichert werden (vgl. Nr. 4.5.3).
Die Erfahrungen aus dem Forschungsprojekt werden sicherlich in die Weiterentwicklung der biometrischen Gesichtserkennung einfließen. Bei deren Einsatz muss immer die Balance zu den Bürgerrechten gewahrt bleiben.
Sie darf nicht zu einer Totalüberwachung führen. Zudem
muss noch nachgewiesen werden, ob und inwieweit diese
Technologie überhaupt für Fahndungsmaßnahmen geeignet ist. Ich sehe daher dem Erfahrungsbericht des BKA
mit großem Interesse entgegen.
5.2.7
Geldwäsche
Bei der Umsetzung der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie
müssen datenschutzrechtliche Anforderungen beachtet
werden.
Die Bekämpfung der Geldwäsche wird allgemein als ein
wichtiges Instrument bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus und der grenzüberschreitenden organi-
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BfDI 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006
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