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Im Dezember 2006 starteten in Flensburg und in Sachsen
die ersten Feldtests mit bis zu 10 000 Versicherten; in den
nächsten Monaten werden Tests in fünf weiteren Bundesländern anlaufen. Die Handhabung der Karte und die Prozesse in der Praxis müssen erprobt werden, um Rückschlüsse auf die Akzeptanz bei Versicherten und
Leistungserbringern ziehen zu können. Der Gesetzgeber
hat klare Vorgaben zum Schutz der Gesundheitsdaten formuliert, die sich jetzt im täglichen Umgang bewähren
müssen. Deshalb kommt diesen Tests, in denen die Versicherten erstmals ihre eigenen Gesundheitsdaten mit der
neuen Karte bei Ärzten, Apotheken und Krankenhäusern
offenbaren, besondere Bedeutung zu. Die Patienten werden die Gesundheitskarte nur akzeptieren, wenn sie sicher
sind, dass Datenschutz und Arztgeheimnis gewahrt bleiben. Der Erfolg der neuen Gesundheitskarte hängt wesentlich davon ab, dass alle datenschutzrechtlichen Fragen auch in der Praxis sicher gelöst werden. Vor diesem
Hintergrund begrüße ich die sorgfältigen Vorbereitungsarbeiten seitens der gematik und des BMG und begleite
gemeinsam mit den Landesdatenschutzbeauftragten die
Tests sehr aufmerksam.
4.2
Videoüberwachung
ßerlichen Gestalt Deckenlampen ähneln, weil sie unter
Glaskuppeln verborgen sind, werden sie kaum als Kameras erkannt.
Es gibt eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen, die
sich mit der Zulässigkeit der Videoaufzeichnung befassen, u. a. die Polizeigesetze der Länder, das Versammlungsrecht und das BDSG. In dessen § 6b ist die „Die
Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung)“
geregelt (s. Kasten zu Nr. 4.2). Diese Vorschrift bindet
aus datenschutzrechtlicher Sicht die Zulässigkeit der Videoüberwachung an feste Voraussetzungen. Was viele
Anwender aber nicht bedenken, ist die Tatsache, dass die
erhobenen Daten, soweit darauf Personen erkennbar sind,
auch unter die anderen Regelungen des BDSG fallen.
Zum Tragen kommen dann die technisch-organisatorischen Regelungen gem. § 9 nebst Anlage sowie die Vorschriften zur Löschung der Daten gemäß § 3 Abs. 4
Ziffer 5.
K a s t e n zu Nr. 4.2
§ 6b BDSG
Videoüberwachung ist ein fester Bestandteil unseres Lebens geworden. Sie ist in vielen Teilen allgegenwärtig –
auf Bahnhöfen, in Geschäftsstraßen, während des Einkaufens in Geschäften und an sozialen Brennpunkten der
Städte.
Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optischelektronischen Einrichtungen
Videokameras sind die wohl sichtbarste Form allgegenwärtiger Überwachung. Ganze Innenstadtbereiche werden bereits durch private und öffentliche Stellen videoüberwacht: Ob auf Flughäfen, in Bahnhöfen,
Ladenpassagen, Kaufhäusern oder Schalterhallen von
Banken, überall müssen Bürgerinnen und Bürger damit
rechnen, ins Blickfeld von Videosystemen zu geraten.
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
Die Videotechnik entwickelt sich rasant und bietet immer
neue Einsatzmöglichkeiten. Während bis vor kurzem Videokameras groß und daher auffällig waren, sind mittlerweile überwiegend kleine und unauffällige Geräte im
Einsatz. Noch vor wenigen Jahren waren Videosysteme
allein schon wegen ihrer Größe und auffälligen Form
kaum zu übersehen. Insbesondere Geschäfte setzten auf
den Abschreckungseffekt der Videoüberwachung. Dies
ging bisweilen sogar soweit, dass an Stelle von echten
Kamerasystemen Attrappen eingesetzt wurden. Heute
sind derartige Bemühungen kaum mehr notwendig. Der
allgemeine Preisverfall elektronischer Systeme hat vor
der Videotechnik nicht Halt gemacht. Dementsprechend
würde sich der Aufwand nur minimal reduzieren, falls
man an Stelle funktionsfähiger Videokameras Videoattrappen einsetzen würde. Zudem kommen inzwischen
– vor allem für die Überwachung von großen Räumen,
etwa Bahnhöfen – so genannte „Dome-Kameras“ zum
Einsatz. Dabei handelt es sich um voll schwenkbare Kameras, die eine starke Zoomfunktion haben und noch auf
hundert Meter Details erkennen lassen. Da sie in ihrer äu-
(1) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit
optischelektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine
Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1
erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und
keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige
Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen
anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren
für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie
zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(3) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten
einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über
eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den
§§ 19a und 33 zu benachrichtigen.
(4) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie
zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich
sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen
einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
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BfDI 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006