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n o c h Anlage 6 (zu Nr. 3.5)

verabschiedet folgende Resolution
Jede Aktivität politischer Kommunikation, die die Verarbeitung von Personendaten voraussetzt – auch diejenige,
die nicht im Zusammenhang mit Wahlkampagnen steht –
muss die Grundrechte und Grundfreiheiten der von der
Datenverarbeitung betroffenen Personen respektieren,
einschließlich des Rechts auf Schutz der persönlichen Daten, und muss im Einklang stehen mit den anerkannten
Grundsätzen des Datenschutzes, namentlich:

Verhältnismäßigkeit
Personendaten dürfen nur auf die Art und Weise verarbeitet werden, die dem Zweck der Datensammlung entspricht, insbesondere wenn es um Daten zu potenziellen
Wählerinnen und Wählern oder um den Vergleich von
Daten geht, die aus verschiedenen Archiven oder Datenbanken stammen.
Personendaten, insbesondere solche, die über den Anlass
hinaus, zu dem sie erhoben wurden, aufbewahrt werden,
dürfen weiter verwendet werden, bis die Ziele der politischen Kommunikation erreicht sind.

Datenminimierung

Information der betroffenen Person

Personendaten sollen nur so weit verarbeitet werden, als
es zur Erreichung des spezifischen Zwecks, zu welchem
sie gesammelt werden, erforderlich ist.

Den betroffenen Personen muss eine dem gewählten
Kommunikationsmittel entsprechende Informationsnotiz
zugestellt werden, bevor von ihnen Daten gesammelt
werden; die Notiz hat den für die Datensammlung Verantwortlichen zu bezeichnen (die einzelne kandidierende
Person; den externen Kampagnenleiter; die lokale Unterstützungsgruppe; lokale oder assoziierte Vereinigungen;
die Partei insgesamt) sowie den zu erwartenden Datenaustausch zwischen diesen Instanzen.

Besondere Aufmerksamkeit soll jenen Fällen geschenkt
werden, in denen aggressive Methoden für die Kontaktaufnahme mit den betroffenen Personen gewählt werden.
Datenqualität
Bei der Verarbeitung sollen die anderen Grundsätze zur
Sicherung der Datenqualität beachtet werden. Die Daten
müssen insbesondere richtig, relevant und auf das notwendige Minimum beschränkt sein und à jour gehalten
werden im Hinblick auf den bestimmten Zweck, zu dem
sie erhoben wurden, besonders wenn sich die Informationen auf gesellschaftliche oder politische Anschauungen oder
ethische Überzeugungen der betroffenen Person beziehen.
Zweckmäßigkeit
Personendaten aus privaten oder öffentlichen Informationsquellen, Institutionen oder Organisationen dürfen für
die politische Kommunikation verwendet werden, wenn
ihre Weiterverarbeitung im Einklang steht mit dem
Zweck, zu dem sie ursprünglich erhoben wurden, und den
betroffenen Personen zur Kenntnis gebracht wird; dies
gilt insbesondere für sensible Daten. Gewählte Abgeordnete müssen diese Grundsätze beachten, wenn sie Daten,
die zur Ausübung der amtlichen Funktionen gesammelt
wurden, für die politische Kommunikation benützen wollen.
Personendaten, die ursprünglich mit aufgeklärter Einwilligung der betroffenen Person zu Marketingzwecken erhoben wurden, dürfen für die politische Kommunikation
verwendet werden, wenn der Zweck der politischen
Kommunikation in der Zustimmungserklärung ausdrücklich genannt wird.

Die Person, von der Daten gesammelt werden, muss informiert werden, wenn diese Daten ohne ihr Zutun gesammelt werden, zumindest wenn die Daten nicht nur vorübergehend aufbewahrt werden.
Einwilligung
Es muss sichergestellt sein, dass die Verarbeitung von
Personendaten auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einen anderen gesetzlich vorgesehen Grund
beruht. Die Verarbeitung muss die im jeweiligen Staat
geltenden, den spezifischen Informationsquellen und
-mitteln entsprechenden Regelungen beachten, namentlich im Falle von E-Mail-Adressen, Faxnummern, SMS
oder andern Text/Bild/Video-Mitteilungen oder von aufgezeichneten Telefonkontakten.
Datenaufbewahrung und Datensicherheitsmaßnahmen
Jede für eine Datensammlung verantwortliche Person, sei
es eine politische Gruppierung oder eine einzelne kandidierende Person, muss alle technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, die nötig sind, um die Integrität der Daten zu schützen und um zu verhindern, dass die
Daten verloren gehen oder von unbefugten Personen oder
Stellen benutzt werden.
Rechte der betroffenen Person
Die betroffene Person hat das Recht auf Zugang, Berichtigung, Sperrung und Löschung ihrer Daten; sie hat das
Recht, sich gegen unerwünschte Kommunikation zu wehren und – kostenlos sowie auf einfache Weise – zu verlangen, keine neuen Mitteilungen mehr zu erhalten. Diese
Rechte müssen in der an sie gerichteten Informationsnotiz
ausdrücklich genannt werden.
Für den Fall, dass diese Rechte verletzt werden, sind angemessene Maßnahmen und Sanktionen vorzusehen.
BfDI 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006

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Personendaten sollen aus erkennbaren Quellen rechtmäßig erhoben werden und sie sollen nach Treu und Glauben verarbeitet werden. Es soll sichergestellt werden,
dass die Quellen, im Einklang mit dem Gesetz, entweder
öffentlich zugänglich sind, oder dass andernfalls respektiert wird, dass sie nur zu bestimmten Zwecken, unter bestimmten Modalitäten, für einen begrenzten Anlass oder
Zeitraum genutzt werden dürfen.

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Erhebung auf rechtmäßige Weise und nach Treu und
Glauben

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sichtsbehörden in den Bereichen des Telekommunikation,
Information, Meinungsumfragen oder Wahlverfahren;

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