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Folgen des neuen Informationsfreiheitsgesetzes für meine Dienststelle
Datenschützer sind künftig auch für Informationsfreiheit
zuständig.
Am 1. Januar 2006 trat das Informationsfreiheitsgesetz
des Bundes (IFG) in Kraft (s. o. Nr. 2.8), das mir die Aufgabe des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit
in Zugleichfunktion übertragen hat. Im Hinblick auf diese
Aufgabenerweiterung habe ich zunächst eine zeitlich befristete Projektgruppe „Aufbaustab Informationsfreiheitsgesetz – PG IFG“ errichtet.
Sofort nach Inkrafttreten des IFG ergab sich erheblicher
Beratungs- und Koordinierungsbedarf bei vielen Bundesbehörden, insbesondere zu Fragen grundsätzlicher Art,
etwa zum Anwendungsrahmen des Gesetzes von Behörden mit sehr unterschiedlichen Aufgabenstellungen. Im
Jahr 2006 haben sich Bürgerinnen und Bürger in
196 Fällen schriftlich und in 317 telefonischen Beratungsersuchen an mich gewandt. Diese Eingaben betreffen sehr unterschiedliche Rechtsgebiete mit zum Teil sehr
schwierigen juristischen Fragestellungen.
Durch den durch das IFG bewirkten Aufgabenzuwachs
und die zudem ständig anwachsenden Anforderungen im
Datenschutzbereich – so hat sich z. B. die Zahl der Bürgereingaben seit 2002 nahezu verdoppelt – hat sich die
Arbeitsbelastung meiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erheblich erhöht. Zwar ist es durch strikte Prioritätensetzung, organisatorische Änderungen und verstärkten
Technikeinsatz teilweise gelungen, den weiteren Anstieg
des Arbeitsrückstaus zu begrenzen. Trotzdem halte ich es
für unabdingbar, die Personal- und Sachausstattung meiner Dienststelle zu verbessern, damit die dem BfDI übertragenen Aufgaben sachgerecht erfüllt werden können.
Der 15. Deutsche Bundestag hatte bereits im Gesetzgebungsverfahren zum IFG festgestellt, dass in meiner
Dienststelle für die neuen Aufgaben zusätzliche Personalkosten entstehen werden; er ging dabei für die Anfangszeit von fünf bis sechs neuen Stellen aus (Bundestagsdrucksache 15/4493). Über die Ausbringung und
Finanzierung sollte im Haushaltsaufstellungsverfahren
entschieden werden. Nachdem mir im Haushaltsjahr 2002
im Vorwege zwei neue Planstellen für Aufgaben nach
dem IFG bewilligt worden waren, blieben die Forderungen nach den restlichen Planstellen jedoch bislang erfolglos. Im Haushaltsaufstellungsverfahren 2008 werde ich
erneut darauf hinwirken, die noch ausstehenden vier
neuen Planstellen zu erhalten, um so die Wahrnehmung
meiner gesetzlichen Aufgaben in Zukunft zu gewährleisten und um Mitarbeiter ihrer eigentlichen Datenschutzaufgabe nicht zu entziehen.
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Wichtiges aus zurückliegenden
Tätigkeitsberichten
1. In meinem letzten Tätigkeitsbericht (20. TB
Nr. 6.1.3) habe ich über das Vorhaben der Bundesregierung informiert, beim BVA eine Fundpapierdatenbank einzurichten; eine entsprechende Regelung
findet sich nunmehr im Aufenthaltsgesetz (§§ 49a,
49b). Zweck der Fundpapierdatenbank ist es, die sich
in Deutschland aufhaltenden Ausländer, deren Herkunft auf Grund fehlender Ausweisdokumente unklar
ist und die daher nicht abgeschoben werden können,
durch die aufgefundenen Ausweisdokumente aus visumspflichtigen Staaten mittels biometrischer Verfahren (Lichtbilder-Abgleich) zu identifizieren. Bei
einem Beratungs- und Kontrollbesuch im BVA im
Oktober 2006 habe ich zwar keine gravierenden datenschutzrechtlichen Mängel festgestellt. Bestimmte
Verfahrensabschnitte wie das Einscannen der Funddokumente und behördlichen Anschreiben in das
elektronische Vorgangsverarbeitungssystem sowie
deren Speicherung könnten jedoch datenschutzgerechter ausgestaltet werden. Ich habe beim BVA angeregt, das Verfahren entsprechend zu verbessern.
2. Die Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister
bei der Bundesnotarkammer ist am 1. März 2005 in
Kraft getreten. Entgegen meiner im 20. TB (Nr. 7.11)
geäußerten Bedenken ist dort in § 4 vorgesehen, dass
die Eintragung auch ohne Vorlage einer schriftlichen
Einwilligungserklärung des Bevollmächtigten vorgenommen werden kann. Dieser wird vielmehr erst
nachträglich über die Eintragung und sein Löschungsrecht informiert (sog. Benachrichtigungslösung). Ich halte dies nach wie vor nicht für die datenschutzrechtlich beste Lösung. Da in den
Musteranträgen zur Eintragung aber auch eine Einwilligungserklärung des Bevollmächtigten enthalten
ist, wird wohl die vorherige Einwilligung in der Praxis der Regelfall sein. Ein etwaiger Missbrauch der
Daten von Vollmachtgebern war bislang noch nicht
Gegenstand von Eingaben. Ich werde das Verfahren
aber im Rahmen meiner Kontrollfunktion weiterhin
im Blick behalten.
3. Das Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen
Streitigkeiten
(KapMuG)
(vgl. 20. TB Nr. 7.13) ist am 1. November 2005 in
Kraft getreten (BGBl. I S. 2437). Das hierdurch geschaffene Klageregister ermöglicht einem potentiell
geschädigten Kapitalanleger, sich ohne größeren
Aufwand im Internet darüber zu informieren, ob bereits seinem eigenen Anliegen entsprechende, gleichgerichtete Verfahren anhängig sind. Zu diesem
Zweck enthält das Register unter anderem die vollständige Bezeichnung der beklagten Partei und ihres
gesetzlichen
Vertreters
(§ 2 Abs. 1
Satz 4
Nr. 1 KapMuG). Ich hatte angeregt, in den Fällen, in
denen nicht die Bank oder ein sonstiges Unternehmen des Kapitalmarktes, sondern der Kapitalanleger
selbst in der Rolle des Beklagten ist, von der Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten Abstand zu nehmen. Dies ist trotz meiner Bemühungen
nicht vom BMJ in der Klageregisterverordnung
(KlagRegV vom 26. Oktober 2005, BGBl. I S. 3092)
umgesetzt worden, die die näheren Bestimmungen
über Inhalt und Aufbau des Klageregisters enthält.
Vielmehr heißt es in § 1 Abs. 2 Satz 1 KlagRegV,
dass zur vollständigen Bezeichnung der beklagten
Partei und ihres gesetzlichen Vertreters das Klagere-
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BfDI 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006