v
– 152 –
schen Bürgern untereinander und zwischen Bürgern und
Deutschem Bundestag ermöglichen.
„Öffentliche“ Petitionen werden nur mit Einverständnis
der Petentin bzw. des Petenten und nach Maßgabe des
Persönlichkeitsrechtsschutzes in das Internet eingestellt.
Die Bitte oder Beschwerde muss zunächst in den Zuständigkeitsbereich des Deutschen Bundestages fallen und ein
Anliegen von allgemeinem Interesse betreffen. Ob eine
Eingabe als öffentliche Petition ins Netz gestellt wird,
entscheidet der Petitionsausschuss auf der Grundlage von
veröffentlichten Verfahrensgrundsätzen sowie einer diese
Grundsätze konkretisierenden Richtlinie. Wird die Petition online veröffentlicht, kann jeder sie unterstützen
bzw. sich dazu in einem Diskussionsforum äußern. Im
Übrigen kann der Verlauf von öffentlichen Petitionsverfahren über die Website des Deutschen Bundestages verfolgt werden (www.bundestag.de/Petitionen).
Mittlerweile haben mich mehrere Beschwerden erreicht,
die dieses neue Online-Angebot betreffen. Die Beschwerde, dass eine Petition – nicht wie gewünscht – als
öffentliche Petition angenommen wurde, griff allerdings
nicht durch, weil gerade kein Rechtsanspruch auf Annahme einer Petition als öffentliche Petition besteht. Sofern am selben Tage mehrere Petenten zum selben Thema
die Einstellung einer öffentlichen Petition beantragt haben, kann die Annahme als öffentliche Petition aus Gründen der Gleichbehandlung verweigert werden. Allerdings
könnte der Petitionsausschuss in solchen Fällen erwägen,
einen Hauptpetenten – etwa im Losverfahren – zu bestimmen und die weiteren Petenten als Unterstützer zu behandeln.
Weitere Beschwerden von Mitzeichnern öffentlicher Petitionen richten sich dagegen, dass die Namen der Mitzeichner über Suchmaschinen gefunden werden können.
Der Deutsche Bundestag habe dafür zu sorgen, dass die
auf seinen Internetseiten veröffentlichten Listen von Diskutanten und Mitzeichnern für Suchmaschinen gesperrt
werden. Es liegt in der Natur einer im Internet platzierten
öffentlichen Petition, dass sie allgemein einsehbar ist und
auch von Suchmaschinen gefunden werden kann. Zudem
werden die Petenten, Mitzeichner und Diskutanten auf
der Internet-Plattform darüber aufgeklärt, dass mit der
Beteiligung an einer öffentlichen Petition die Veröffentlichung unter anderem des eigenen Namens verbunden ist.
Gleichwohl begrüße ich das aktuelle Vorhaben des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages, Mechanismen zu erarbeiten, die verhindern, dass Diskutanten und
Mitzeichner öffentlicher Petitionen von Suchmaschinen
erfasst werden.
15.2
Wahrung der Vertraulichkeit von
Petitionen
An Bundesministerien zum Zwecke der Abgabe von Stellungnahmen übersandte Petitionen dürfen nicht im Rahmen eines anhängigen Gerichtsverfahrens verwendet
werden.
Ein Petent beschwerte sich darüber, dass seine Petition
nicht vertraulich behandelt worden war. Die Eingabe, bei
der es im Wesentlichen um eine Änderung des Einkom-
mensteuergesetzes ging, war durch den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages dem Bundesfinanzministerium zur Stellungnahme übersandt worden. Ohne
Einwilligung des Petenten übersandte das Ministerium
sodann seine Stellungnahme nebst Petition an eine Landesfinanzbehörde, die beide Schriftstücke unaufgefordert
in ein laufendes, vom Petenten angestrengtes Gerichtsverfahren einbrachte.
Zwar muss ein Bürger, der sich an den Petitionsausschuss
wendet, damit rechnen, dass dem zuständigen Ressort
Gelegenheit gegeben wird, seine Position darzulegen.
Dies entspricht auch den Verfahrensgrundsätzen des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden (vgl. dort Ziffer 7.7). Jedoch darf die Petition
nur entsprechend dem Zweck der Übermittlung, also zur
Anfertigung einer Stellungnahme für den Petitionsausschuss bzw. zur Erarbeitung einer eigenen Antwort verwandt werden. Petitionen zeichnen sich gerade dadurch
aus, dass nur bestimmte Personen und Institutionen von
ihr Kenntnis erhalten, die im Außenverhältnis zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Deshalb hätte die Petition nicht im Rahmen des anhängigen Gerichtsverfahrens
verwendet werden dürfen. Meine Auffassung habe ich
dem Bundesfinanzministerium dargelegt und es aufgefordert, fortan die Vertraulichkeit von Petitionen sicherzustellen.
16
Bundeswehr
16.1
Das Großprojekt HERKULES
Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) will
mit dem Projekt HERKULES seine nahezu gesamte Informationstechnik outsourcen.
Auch in der Bundesverwaltung werden zunehmend Dritte
mit der Abwicklung von bestimmten Aufgaben beauftragt. Meist betrifft das Outsourcing IT-Verfahren. Das
bereits vor rund sechs Jahren begonnene Milliarden-Projekt HERKULES hebt sich allein durch seine Größenordnung von vergleichbaren Vorhaben anderer Behörden ab.
Es umfasst im Wesentlichen die Auslagerung der Bereitstellung und Betreuung nahezu der gesamten IT-Ausstattungen und -Dienstleistungseinrichtungen des BMVg im
Inland im Wege einer „Öffentlich-privaten Partnerschaft“
auf eine neu zu gründende IT-Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. An dieser bleibt der Bund in Höhe von
49,9 Prozent beteiligt, während die Mehrheit der Geschäftsanteile von einem privatwirtschaftlichen Konsortium aus zwei in Deutschland ansässigen Unternehmen
der IT-Branche gehalten wird. Ziel dieser Außenvergabe
ist die Modernisierung und Vereinheitlichung der IT-Ausstattung der Bundeswehr, zu der u. a. auch die Konzentration der bisher noch auf mehrere Standorte innerhalb des
Bundesgebietes verteilten Rechenzentren zählt. Ungeachtet der dadurch erhofften positiven Auswirkungen auf die
Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerledigung beinhaltet der
zunächst auf 10 Jahre festgeschriebene Auftrag ein jährliches Leistungsvolumen in Höhe von 665 Mio. Euro.
Die mir im Entwurf zur Verfügung gestellten Vertragselemente, die den Umgang mit personenbezogenen Daten
R
ev
i
s
BfDI 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006