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kommt, werden die Standortdaten (insbesondere zur Ermittlung der Telefongebühren) in einem Verkehrsdatensatz gespeichert. Bei der Vorratsdatenspeicherung
(s. o. Nr. 10.1) ist auch diese Ortungsinformation zu speichern.
gung wirklich durch den Nutzer erfolgt. Gerade im privaten Umfeld besteht die Möglichkeit, dass die SMS zur
Einwilligung von einem Dritten, etwa vom eifersüchtigen
Partner, versandt wird, der anschließend den Aufenthaltsort per Internet abfragt.
Neue Mobilfunktechniken gestatten eine noch wesentlich
genauere Ermittlung des Standortes. Dies wird zum einen
ermöglicht, wenn die herkömmlichen Mobilfunknetze um
besondere Lokalisierungsmodule erweitert werden. Dabei
erfolgt eine Peilung anhand der Auswertung der Signallaufzeiten durch mindestens drei Basisstationen. Diese
Standortdaten können an zentraler Stelle durch den Netzbetreiber oder in dem mobilen Gerät gespeichert werden.
Zum anderen bedienen sich Lokalisierungsdienste zunehmend der Satellitenortung, die eine metergenaue Standortbestimmung ermöglicht, soweit die Geräte mit einem
entsprechenden Modul ausgestattet sind.
Im professionellen Umfeld, etwa bei Logistikunternehmen, müssen Einwilligungen sorgfältig geprüft werden.
Bei Angeboten für Privatkunden halte ich den Versand
von SMS an geortete Handys für ein geeignetes Mittel,
einen Missbrauch zeitnah zu erkennen. Dabei kann es
auch ausreichend sein, bei häufiger Nutzung nur zufallsgesteuert Informations-SMS zu versenden. Es sollte aber
sicher gestellt werden, dass die Neugier eines Lebenspartners oder Kollegen zeitnah erkannt und Missbrauch unverzüglich gestoppt wird. Über diese Forderungen habe
ich Mobilfunkanbieter und einige Betreiber von Plattformen informiert.
Bislang wird für die Satellitenortung das GPS (Global
Positioning System) eingesetzt, das eine satellitengestützten Positionsbestimmung an einem beliebigen Ort der
Erde ermöglicht. GPS besteht aus etwa 30 Satelliten, die
die Erde umkreisen. Mit einem entsprechenden Empfangsgerät werden die dem Standort am nächsten befindlichen Satelliten angepeilt. Auf der Grundlage der Signallaufzeiten wird der Standort berechnet. Derzeit hat der
Aufbau eines von der EG geförderten eigenen Satellitenortungssystems namens GALILEO begonnen, das 2010
seinen Betrieb aufnehmen soll und eine gegenüber GPS
noch päzisisere Lokalisierung erlauben wird. GPS ist ein
passives System, das selbst keine aktive Ortung durch
Dritte ermöglicht. Die Positionsdaten werden jeweils zunächst nur von dem abfragenden Empfangsgerät ermittelt
und können nur durch dieses – etwa mittels Mobilfunk –
an andere Systeme übertragen werden.
Zukünftig werden viele neue Mobiltelefone mit Satellitenortungsmodulen ausgestattet sein. Dies wird auch damit begründet, dass nur so der Standort hilfloser Personen
mit Genauigkeit ermittelt werden kann, die einen Notruf
auslösen, aber selbst nicht in der Lage sind, ihren genauen
Aufenthaltsort mitzuteilen.
Unternehmen bedienen sich dieser Eigenschaft der Mobilfunknetze und bieten standortbasierte Dienste („local
based services“, LBS) an.
LBS können für verschiedene Zwecke sinnvoll sein. Zum
Einen gibt es die Möglichkeit, per Handy lokale Informationen zu erhalten, etwa die regionale Wettervorhersage
oder die Restaurants in der Umgebung. Zum Anderen
kann der Aufenthaltsort eines Handys oder einer Person
bestimmt werden und etwa auf einer Karte in einem Webbrowser dargestellt werden. Unter der Voraussetzung,
dass der Datenschutz beachtet wird, kann dies etwa in
Speditionen oder im Service-Bereich ein sinnvoller Einsatz sein.
Diese Ortungsdienste sind datenschutzrechtlich zulässig,
soweit der Nutzer eingewilligt und ggf. Mitbenutzer informiert hat. Dies ist in § 98 TKG geregelt. Bei Diensten
für Endkunden erfolgt die Einwilligung meist per SMS.
Hierbei ist jedoch nicht sichergestellt, dass die Einwilli-
Solche Schutzmassnahmen sind auch vor dem Hintergrund wichtig, dass das Nachspionieren derzeit keine
strafrechtlichen Konsequenzen hat (s. o. Nr. 6.4).
Viele LBS, unabhängig davon, ob die Ortung durch das
Mobilfunknetz oder Satelliten erfolgt, haben den aus Datenschutzsicht negativen Nebeneffekt, dass mit ihrer
Hilfe Bewegungsprofile erstellt werden können. Die
Geo-Daten der Aufenthaltsorte können mit sonstigen personenbezogenen Daten zu sehr aussagekräftigen Profilen
über die Nutzer zusammengeführt werden. Schließlich
könnten Dritte diese Informationen zur heimlichen Überwachung verwenden. Bereits heute werden entsprechende
Geräte verkauft, die von Eltern, die den Aufenthaltsort ihrer Kinder wissen wollen, von eifersüchtigen Ehepartnern
und von Privatdetektiven verwendet werden. Auch bei
Systemen, die in umfassende Dienste eingebunden sind,
etwa zur Ortung gestohlener Fahrzeuge, zur Mauterhebung (s. u. Nr. 12.1) oder zum Flottenmanagement, können die Informationen zur Erzeugung von Bewegungsbildern genutzt werden.
Eine ganz andere Anwendung dient der Lebensrettung.
Eine Stiftung, die sich für Verbesserungen bei der Unfallrettung einsetzt, bietet einen Ortungsdienst für Rettungsleitstellen an. Hier wird die gleiche Technik eingesetzt,
die auch bei den oben erwähnten kommerziellen Ortungsdiensten verwendet wird. Über einen Internetzugang
– natürlich mit Authentifizierung des Mitarbeiters – können bei den Rettungsleitstellen Ortungen veranlasst werden. Eine solche Ortung, bei der die Ortungsinformation
bei einem Anruf zur Rettungsleitstelle durch den Netzbetreiber direkt mitgeliefert wird, ist bereits in § 108 TKG
vorgesehen; bis zur praktischen Umsetzung dürfte jedoch
noch einige Zeit vergehen. Insofern halte ich das von der
Stiftung vorgesehene Verfahren für einen Übergangszeitraum für angemessen. Es sind jedoch – insbesondere aus
Sicht der Rettungsleitstellen – noch nicht alle rechtlichen
Fragen abschließend geklärt.
Weitere Informationen zu Location Bases Services enthalten mein 19. TB (Nr. 11.6, 11.10.4) und 20. TB
(Nr. 13.2.2).
R
ev
i
BfDI 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006