vereinbar zu erklären. Die Gründe für die Verfassungswidrigkeit betreffen hier nicht
den Kern der mit ihnen eingeräumten Befugnisse, sondern nur einzelne Aspekte
ihrer rechtsstaatlichen Ausgestaltung, die der Gesetzgeber nachbessern kann. Er
kann damit den Kern der mit den Vorschriften verfolgten Ziele auf verfassungsmäßige Weise verwirklichen. Angesichts der Bedeutung, die der Gesetzgeber der Kennzeichenkontrolle für eine wirksame Gefahrenabwehr beimessen darf, ist unter diesen
Umständen deren vorübergehende Fortgeltung eher hinzunehmen als deren Nichtigkeitserklärung.
4. Die Unvereinbarkeitserklärung wird mit der Anordnung ihrer vorübergehenden
Fortgeltung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 verbunden.

98

5. Im Übrigen sind die Vorschriften nach Maßgabe der Gründe verfassungskonform
auszulegen.

99

II.
Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

100

Masing

Paulus

Baer

Britz

Ott

Christ

Radtke

30/31

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