den Daten nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen sind. Ein solches enges
Verständnis der Regelung ist verfassungsrechtlich auch geboten. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt sich, dass der jeweilige Zweck einer Maßnahme auch
deren verfassungsrechtlich gerechtfertigten Umfang bestimmt. Soweit der Gesetzgeber den Zweck der Kennzeichenerfassung in Anknüpfung an die Identitätsfeststellung bestimmt, müssen diese Zwecke auch jeweils für den Umfang des Datenabgleichs maßgeblich sein. Ohne einen eigenen rechtfertigenden Anlass ist die
allgemeine Fahndung nach allen in den Vorschriften genannten Personen oder Sachen mit Verhältnismäßigkeitsanforderungen nicht vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss
des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 107 ff.).
c) Die angegriffenen Vorschriften bedürfen demnach einer verfassungskonformen
Auslegung, wonach bei Erstellung der Abgleichdatei ein Selektionsprozess hinsichtlich der in den Datenabgleich einzubeziehenden Fahndungsbestände vorzunehmen
ist. Dabei sind die gemäß § 22a Abs. 2 Satz 1 PolG BW oder § 14a Abs. 2 Satz 1
HSOG zum Ausgangspunkt zu nehmenden Sachfahndungsdateien des Bundesoder Landeskriminalamtes zum einen nach Maßgabe der Kriterien des § 22a Abs. 2
Satz 3 PolG BW oder § 14a Abs. 2 Satz 3 HSOG einzugrenzen sowie zum anderen
aus ihnen jeweils die Datenbestände auszuwählen, die für den konkreten Zweck der
Kennzeichenkontrolle von Bedeutung sind. Die in den Stellungnahmen der Landesregierung von Baden-Württemberg und der Hessischen Staatskanzlei mitgeteilte
Praxis, nach der die vom Bundeskriminalamt bereitgestellten Sachfahndungsdaten
automatisiert in den Kennzeichenfahndungsbestand des Landes übernommen und
bei allen Kennzeichenkontrollen dieselben Abgleichdateien genutzt würden, ohne
nach Zweck oder Anlass der Kennzeichenerfassung zu differenzieren, genügt diesen
Anforderungen nicht.

85

3. Die angegriffenen Vorschriften tragen den aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden übergreifenden Maßgaben an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle hinreichend Rechnung.

86

Keinen Bedenken unterliegt es verfassungsrechtlich, dass die Kennzeichenkontrolle in Baden-Württemberg nach § 22a Abs. 1 Satz 1 PolG BW ausdrücklich - und nach
§ 13 Abs. 7 Satz 2 HSOG im Ergebnis letztlich ähnlich auch in Hessen - grundsätzlich verdeckt durchgeführt wird. Das ist zur Erreichung der Zwecke der Kennzeichenkontrolle gerechtfertigt. Dabei bedarf es auch keiner anschließenden Benachrichtigungspflicht (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/
15 -, Rn. 154).

87

Wie verfassungsrechtlich erforderlich, wird sowohl in Hessen als auch in BadenWürttemberg neben der Fachaufsicht eine datenschutzrechtliche Kontrolle durch die
Datenschutzbeauftragten gewährleistet (vgl. § 24 Abs. 1 des Hessischen Datenschutzgesetzes [HDSG] a.F., jetzt: § 13 Abs. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes [HDSIG]; § 48 PolG BW i.V.m. § 28 des Datenschutzgesetzes des Landes Baden-Württemberg [LDSG BW] a.F., jetzt: § 48 PolG BW i.V.m.

88

27/31

Select target paragraph3