a) Zwar haben die Beschwerdeführer gegenüber den von ihnen angegriffenen Vorschriften nicht zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz in Form einer Unterlassungsklage erhoben. Nach dem derzeitigen Stand der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wäre diesbezüglich Rechtsschutz auch nicht von vornherein unerreichbar
gewesen (vgl. dazu nur den Verfahrensgang in BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 11 ff.).

50

b) Den Beschwerdeführern war vorliegend die Beschreitung des fachgerichtlichen
Rechtswegs jedoch nicht zumutbar. Sie haben ihre Verfassungsbeschwerden nur ein
beziehungsweise zwei Jahre nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem gleichen Thema und mit gleicher verfassungsprozessualer Ausgangslage (vgl. BVerfGE 120, 378) eingereicht. In dem Verfahren 1 BvR 3187/10 betrifft
die Verfassungsbeschwerde sogar unmittelbar die Nachfolgeregelung der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Regelung. Das Bundesverfassungsgericht
hatte in jener Entscheidung die Zulässigkeit der Rechtssatzverfassungsbeschwerde
ohne vorherige Anrufung der Fachgerichte einschränkungslos für zulässig erachtet
und die Möglichkeit einer Unterlassungsklage noch nicht einmal in Erwägung gezogen. Unter diesen Umständen kann den Beschwerdeführern nicht vorgehalten werden, sie hätten gegen die Vorschriften nunmehr zunächst vor den Fachgerichten
Rechtsschutz suchen müssen. Dazu kommt, dass nach dem heutigen Stand, auf den
es für die Beurteilung der Zulässigkeit ankommt, inzwischen über den Kern des Beschwerdevorbringens von den Fachgerichten bis hin zum Bundesverwaltungsgericht
entschieden wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 7/13 -, juris; dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -). Die Verweisung der Beschwerdeführer auf den Rechtsweg könnte die Entscheidungsgrundlagen für die Beurteilung der Vorschriften heute daher nicht mehr verbreitern.

51

III.
Soweit der Beschwerdeführer zu II. auch die Datenübermittlung nach § 22 Abs. 1
Satz 2 HSOG zum Gegenstand seiner Verfassungsbeschwerde macht, mangelt es
an einer den Substantiierungsanforderungen genügenden Darlegung der Beschwerdebefugnis. Der Beschwerdeführer zu II. hat eine spezifische Wahrscheinlichkeit, von
der Datenübermittlung betroffen zu sein, nicht nachvollziehbar aufgezeigt.

52

C.
Die Verfassungsbeschwerden sind teilweise begründet.

53

I.
Die Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen, zu denen die angegriffenen Vorschriften
ermächtigen, greifen in Grundrechte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer ein. Indem bei solchen Kontrollen die Kennzeichen der betroffenen Fahrzeuge
als den Haltern zuordenbare und damit personenbezogene Daten erhoben und dann
mit Datenbeständen von zur Fahndung ausgeschriebenen Personen oder Sachen

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