Rechtsmittel zu ergreifen, sondern verlangen, alle Mittel zu ergreifen, die der geltend
gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können. Damit soll erreicht werden,
dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen treffen muss, sondern zunächst die für die
Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte
die Sach- und Rechtslage vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts aufgearbeitet haben (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>; 123, 148 <172>; 143, 246 <321 Rn. 209>;
stRspr).
Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert deshalb grundsätzlich, vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung
zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Das gilt auch, wenn
zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Rechtsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall
in zulässiger Weise eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE 16, 1 <2 f.>; 145, 20 <54
Rn. 85> m.w.N.; stRspr).

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b) Wenn sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz wendet,
kann daher gegebenenfalls auch die Erhebung einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage zu den zuvor zu ergreifenden Rechtsbehelfen gehören. Das ist selbst
dann nicht ausgeschlossen, wenn die Vorschriften abschließend gefasst sind und die
fachgerichtliche Prüfung für den Beschwerdeführer günstigstenfalls dazu führen
kann, dass das angegriffene Gesetz gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird. Entscheidend ist, ob die fachgerichtliche Klärung erforderlich ist, um zu vermeiden, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidungen auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage trifft. Ein solcher Fall
wird in der Regel dann gegeben sein, wenn die angegriffenen Vorschriften auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeblich abhängt, inwieweit ein Beschwerdeführer durch die angegriffenen Vorschriften tatsächlich und rechtlich beschwert ist (vgl. BVerfGE 145, 20
<54 f. Rn. 86>). Anders liegt das, soweit es allein um die sich unmittelbar aus der
Verfassung ergebenden Grenzen für die Auslegung der Normen geht. Soweit die Beurteilung einer Norm allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das
Bundesverfassungsgericht zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten
wären, bedarf es einer vorangehenden fachgerichtlichen Entscheidung nicht (vgl.
BVerfGE 123, 148 <172 f.>; 138, 261 <271 f. Rn. 23>; 143, 246 <322 Rn. 211>;
stRspr). Insoweit bleibt es dabei, dass Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen
ein Gesetz weithin auch ohne vorherige Anrufung der Fachgerichte zulässig sind.

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Eine Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht des Weiteren nicht, wenn die
angegriffene Regelung die Beschwerdeführer zu gewichtigen Dispositionen zwingt,
die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 <386>; 60, 360
<372>), wenn die Anrufung der Fachgerichte offensichtlich sinn- und aussichtslos
wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 <157>; 65, 1 <37 f.>; 102, 197 <208>) oder sie sonst

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