§ 45 PolG BW) und gegen die Speicherung und Übermittlung die Gerichte anzurufen,
ändert hieran nichts. Denn die Möglichkeit, eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar
gegen ein Gesetz zu erheben, das zu heimlichen Maßnahmen berechtigt, entfällt
unter dem Gesichtspunkt der Unmittelbarkeit jedenfalls in der Regel nur, wenn die
spätere Kenntniserlangung des Betroffenen durch eine aktive Informationspflicht
des Staates rechtlich gesichert ist (vgl. BVerfGE 133, 277 <312 Rn. 84>). Eine
solche Informationspflicht ist für die Kennzeichenkontrolle systemimmanent schon
deshalb nicht vorgesehen, weil in Nichttrefferfällen eine sofortige Löschung erfolgt;
darüber hinausgehende Benachrichtigungspflichten sind weder vorgesehen noch
verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben
Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 154).
Nicht anders liegt dies im Ergebnis in Hessen. Zwar gelten dort auch für die Kennzeichenerfassung der Grundsatz der offenen Datenerhebung (§ 13 Abs. 7 Satz 1
HSOG) sowie - zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde - auch allgemeine Regelungen zu nachträglichen Benachrichtigungspflichten (§ 29 Abs. 6
HSOG a.F.). Jedoch sind in diesen Vorschriften zahlreiche Ausnahmen vorgesehen,
die im Falle von Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen regelmäßig dazu führen werden, dass keine Benachrichtigung erfolgt (vgl. § 13 Abs. 7 Satz 2 HSOG, § 29 Abs. 6
Satz 3, 4 HSOG a.F.). Daher ist eine zeitnahe Kenntnis von der Maßnahme nicht gesichert. Insoweit ist auch hier eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die
gesetzliche Regelung für zulässig zu erachten (vgl. BVerfGE 120, 378 <395 f.>).

37

b) Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer sind durch die angegriffenen
Vorschriften auch selbst und gegenwärtig betroffen.

38

Ergibt sich die konkrete Beeinträchtigung erst durch die Vollziehung des angegriffenen Gesetzes und erlangen die Betroffenen in der Regel keine Kenntnis von den
Vollzugsakten, besteht jedenfalls die Möglichkeit der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhenden Maßnahmen in seinen Grundrechten berührt wird. Hier tragen die Beschwerdeführer vor, eingetragene
Halter ihrer Personenkraftwagen zu sein und mit ihnen regelmäßig auf Straßen in
dem jeweiligen Bundesland unterwegs zu sein. Dies reicht für die Annahme einer eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit aus (vgl. BVerfGE 120, 378 <396 f.>).

39

II.
Die Verfassungsbeschwerden genügen den Anforderungen der Subsidiarität.

40

1. Auch vor der Erhebung von Rechtssatzverfassungsbeschwerden sind nach dem
Grundsatz der Subsidiarität grundsätzlich alle Mittel zu ergreifen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können.

41

a) Unmittelbar gegen Gesetze steht der fachgerichtliche Rechtsweg in der Regel
nicht offen. Die Anforderungen der Subsidiarität beschränken sich jedoch nicht darauf, nur die zur Erreichung des unmittelbaren Prozessziels förmlich eröffneten

42

16/31

Select target paragraph3