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Gesetz über den militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz MADG)
MADG
Ausfertigungsdatum: 20.12.1990
Vollzitat:
"MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18.
Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 18.12.2018 I 2639
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 30.12.1990 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 36 SÜG +++)
Das G wurde als Art. 3 G v. 20.12.1990 I 2954 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen;
das G wurde am 29.12.1990 verkündet und ist gem. Art. 6 Abs. 1 G v. 20.12.1990 I 2954 am Tage nach der
Verkündung in Kraft getreten.
§ 1 Aufgaben
(1) Aufgabe des Militärischen Abschirmdienstes des Bundesministeriums der Verteidigung ist die Sammlung und
Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und
Unterlagen, über
1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit
des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine
fremde Macht,
wenn sich diese Bestrebungen oder Tätigkeiten gegen Personen, Dienststellen oder Einrichtungen im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung richten und von Personen ausgehen oder
ausgehen sollen, die diesem Geschäftsbereich angehören oder in ihm tätig sind. Darüber hinaus obliegt dem
Militärischen Abschirmdienst die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und
personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über die Beteiligung von Angehörigen des
Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung sowie von Personen, die in ihm tätig sind oder
in ihm tätig sein sollen, an Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs.
2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des
Grundgesetzes) gerichtet sind. § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet Anwendung.
(2) Darüber hinaus obliegt dem Militärischen Abschirmdienst zur Beurteilung der Sicherheitslage
1. von Dienststellen und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und
2. von Dienststellen und Einrichtungen der verbündeten Streitkräfte und der internationalen militärischen
Hauptquartiere, wenn die Bundesrepublik Deutschland in internationalen Vereinbarungen Verpflichtungen
zur Sicherheit dieser Dienststellen und Einrichtungen übernommen hat und die Beurteilung der
Sicherheitslage im Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und den zuständigen
obersten Landesbehörden dem Militärischen Abschirmdienst übertragen worden ist,
die Auswertung von Informationen über die in Absatz 1 genannten Bestrebungen und Tätigkeiten gegen diese
Dienststellen und Einrichtungen, auch soweit sie von Personen ausgehen oder ausgehen sollen, die nicht dem
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind.
(3) Der Militärische Abschirmdienst wirkt mit
1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung angehören, in ihm tätig sind oder werden sollen und
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