takts zwischen dem Straftäter und der anderen Person zu konkretisieren. So wird etwa gefordert, dass entweder nähere persönliche oder geschäftliche Beziehungen zu
der eigentlichen Zielperson bestehen müssen oder der Kontakt über einen längeren
Zeitraum unterhalten oder aber unter konspirativen Umständen hergestellt oder gepflegt wird, während äußerlich flüchtige oder zufällige Alltagskontakte nicht ausreichen sollen (vgl. Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, LKV 1996, S. 273
<284> zu § 39 Abs. 1 Nr. 3 SächsPolG). Geht es um die Anknüpfung an zukünftiges Verhalten eines nur potenziellen Straftäters, fällt es allerdings schwer, derartige
Kontakte auf bestimmte Straftaten zu beziehen. Im Übrigen ist es in rechtsstaatlicher
Hinsicht bedenklich, im Wesentlichen darauf zu vertrauen, dass eine unbestimmte
Eingriffsermächtigung durch Auslegung seitens der Behörde, deren Verhalten gerade beschränkt werden soll, in gebotener Weise eingeengt wird. Hier muss der Gesetzgeber selbst Verantwortung übernehmen, der ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. LTDrucks 15/240, S. 18) konkretisierende Einengungen aber gerade nicht
beabsichtigt hat. Vielmehr soll die Erhebung von Daten schon dann in Betracht kommen, wenn diese "von Relevanz für den Kontakt und demnach für die Verhinderung
der betreffenden Straftaten sind".
Das Bestimmtheitsdefizit wird auch nicht durch die Anforderungen in § 33a Abs. 1
Nr. 3 Nds.SOG behoben, dass die Datenerhebung bei der Kontakt- und Begleitperson zur Vorsorge für die Verfolgung oder zur Verhütung einer Straftat "unerlässlich"
sein muss. Es fehlt ein handhabbarer Maßstab für die Prüfung, ob eine Überwachungsmaßnahme zur Vorsorge für die Verfolgung oder die Verhütung einer Straftat
eines anderen unerlässlich ist, wenn es sich um ein Verhalten im Vorfeld der Begehung einer künftigen Straftat handelt und damit regelmäßig noch nicht absehbar ist,
ob bei späteren Maßnahmen der Verhütung oder Verfolgung andere hinreichende
Aufklärungsmöglichkeiten bestehen werden.
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(3) Das Erfordernis einer richterlichen Anordnung der
Überwachungsmaßnahme nach § 33a Abs. 3 Nds.SOG gleicht die Bestimmtheitsdefizite nicht aus. Grundsätzlich können zwar ausfüllungsbedürftige materielle Normen
rechtsstaatlich eher tragbar sein, wenn durch ein formalisiertes, gerichtlich kontrolliertes Verfahren dafür gesorgt wird, dass die wesentlichen Entscheidungsfaktoren
geprüft und auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe angemessen angewandt werden
(vgl. BVerfGE 110, 33 <67 f.>). Das aber setzt voraus, dass der Richter Anhaltspunkte im Gesetz vorfindet. Die vorliegend angegriffenen Normen bieten dem Richter
ebenso wenig einen Maßstab für die Prognoseentscheidung wie der Polizei selbst.
Seine Prüfung des behördlichen Antrags trägt ohne tatbestandliche Konkretisierung
die Unwägbarkeiten der Vorfeldermittlung in gleicher Weise wie die Behördenentscheidung in sich.
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b) Die Ermächtigung zur Überwachung der Telekommunikation zwecks Vorsorge
für die Verfolgung und die Verhütung der in Bezug genommenen Straftaten genügt
darüber hinaus auch nicht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren
Sinne.
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