neller Natur und dienten "der sprachlichen Anpassung" an die parallele Regelung in
dem schon bestehenden § 34 Abs. 1 Satz 1 NGefAG.
Für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten besteht keine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (gerichtliches Verfahren unter Einschluss des Strafverfahrens). Das Tatbestandsmerkmal der Verhütung von Straftaten erfasst Maßnahmen, die drohende Rechtsgutverletzungen von
vornherein und in einem Stadium verhindern sollen, in dem es noch nicht zu strafwürdigem Unrecht gekommen ist. Derartige Maßnahmen sind allenfalls insoweit der
Bundeskompetenz zuzuordnen, als sie zu einem von ihr erfassten Sachbereich in einem notwendigen Zusammenhang stehen, insbesondere für den wirksamen Vollzug
der Bundesregelung erforderlich sind (vgl. BVerfGE 109, 190 <215>). Das ist bei den
hier zu beurteilenden Bestimmungen des niedersächsischen Gesetzes nicht der Fall.
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cc) Die Telekommunikationsüberwachung ist allerdings nicht auf die vorbeugende
Bekämpfung von Straftaten beschränkt, sondern sieht in § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3
Nds.SOG die "Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten" als eigenständiges Tatbestandsmerkmal vor. Die Vorsorge für die Verfolgung noch gar nicht begangener, sondern in ungewisser Zukunft bevorstehender Straftaten gehört zum gerichtlichen Verfahren. Von der in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG normierten konkurrierenden
Gesetzgebung zur Strafverfolgung hat der Bundesgesetzgeber im Bereich der Telekommunikationsüberwachung abschließend Gebrauch gemacht, so dass die Länder
gemäß Art. 72 Abs. 1 GG von der Gesetzgebung ausgeschlossen sind.
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(1) Das niedersächsische Recht hat die Verfolgungsvorsorge als eigenständige Aufgabe mit der Befugnis zur Telekommunikationsüberwachung geregelt. Das Gesetz
trennt ausdrücklich zwischen der Vorsorge für die Verfolgung und der Verhütung einer Straftat. Danach können die Maßnahmen gemäß § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3
Nds.SOG auch ergriffen werden, wenn die Verhütung einer Straftat nicht oder nicht
mehr im Raum steht.
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(2) Die Vorsorge für die spätere Verfolgung von Straftaten ist kompetenzmäßig dem
"gerichtlichen Verfahren" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zuzuordnen. Die gesetzliche Ermächtigung bezweckt die Sicherung von Beweisen für ein künftiges Strafverfahren.
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Allerdings fehlt es im Zeitpunkt der Überwachungsmaßnahme, anders als für die
Strafverfolgung im herkömmlichen Sinne, an einer bereits begangenen Straftat. Die
Verfolgungsvorsorge erfolgt in zeitlicher Hinsicht präventiv, betrifft aber gegenständlich das repressiv ausgerichtete Strafverfahren. Die Daten werden zu dem Zweck der
Verfolgung einer in der Zukunft möglicherweise verwirklichten konkreten Straftat und
damit letztlich nur zur Verwertung in einem künftigen Strafverfahren, also zur Strafverfolgung, erhoben. Dabei knüpft die Ermächtigung zur Erhebung personenbezogener Daten in § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 Nds.SOG an das erwartete Handeln von Personen an, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von
erheblicher Bedeutung begehen werden. Eine Verwertung der erhobenen Daten für
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