Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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Drucksache 17/9100
haben sämtliche Personen im Dienste der Deutschen Bundesbank u. a. über die Angelegenheiten und Einrichtungen der Bank Verschwiegenheit zu bewahren. Informationen über die Lagerorte und über Art und Umfang
eingelagerter Währungsreserven stellen Informationen
über die Einrichtungen der Bundesbank im Sinne des
§ 32 BBankG dar. Die Angehörigen der Bundesbank sind
insoweit zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen
keine Auskünfte erteilen.
terstellen eingerichtet. Im Oktober 2010 konnte erstmals
die neue Referatsleiterstelle besetzt werden. Bis dahin
musste die Begleitung des IFG und die Betreuung ratund hilfesuchender Bürgerinnen und Bürger durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Referate mit wahrgenommen werden.
6.2
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Informationsfreiheit
Damit stand auch nach meiner Auffassung § 32 BBankG
i. V. m. § 3 Nummer 4 Alt. 1 IFG einem Zugang zu den
vom Petenten angefragten Informationen entgegen.
6.2.1
Zusammenarbeit der Informationsfreiheitsbeauftragten von Bund und
Ländern
Die ablehnende Entscheidung der Deutschen Bundesbank
war somit im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Zusammenarbeit mit den Kolleginnen und Kollegen
aus den Bundesländern war wie in den Jahren zuvor erfolgreich und produktiv.
5.15.2 Das IFG hat seine Grenzen – so auch bei
der Stiftung Warentest
Die Stiftung Warentest ist nach dem IFG nicht auskunftsverpflichtet, weil es sich bei ihr nicht um eine Behörde
handelt.
Mich erreichte eine Anfrage, ob die Stiftung Warentest
nach dem IFG verpflichtet ist, technische Details zu einer
abgeschlossenen Studie offenzulegen.
Ich musste die Frage mit Nein beantworten. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes verpflichtet nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Behörden des Bundes zur Auskunft. Unter
„Behörde“ versteht das IFG jede Stelle des Bundes, die
Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt. Hierzu
gehören beispielsweise auch öffentlich-rechtliche Stiftungen des Bundes wie die „Stiftung Preußischer Kulturbesitz“ oder die „Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur“.
Die Stiftung Warentest ist nach ihrer Satzung dagegen
eine Stiftung des Bürgerlichen Rechts, die die Aufgabe
hat, Verbraucherinteressen zu fördern.
Privatrechtssubjekte sind nach dem IFG grundsätzlich
nicht auskunftsverpflichtet. Sie unterliegen nur dann dem
IFG, wenn sich eine Behörde des Bundes ihrer zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben bedient (§ 1 Absatz 1 Satz 3 IFG). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Ich musste daher dem Petenten mitteilen, dass ein Anspruch auf Zugang zu technischen Daten aus einer Studie
der Stiftung Warentest keine gesetzliche Grundlage im
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes hat.
6
Aus meiner Dienststelle
6.1
Stellenausstattung und Organisation
Endlich ein „festes Team“ für die Informationsfreiheit
beim BfDI!
Im fünften Jahr nach Inkrafttreten des IFG hat sich die
bisherige Projektgruppe „Informationsfreiheit“ zu einer
dauerhaften Arbeitseinheit meiner Dienststelle entwickelt. Seit dem 12. April 2010 ist das neue Referat IX als
jüngste Organisationseinheit meines Hauses mit einer Referatsleiterstelle, zwei Referenten- und zwei Sachbearbei-
Im Berichtszeitraum hat die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK) viermal unter
wechselndem Vorsitz getagt. Der von der IFK eingesetzte
Arbeitskreis Informationsfreiheit (AKIF) bereitete die jeweiligen Sitzungen vor. Im Sinne der Transparenz sind
die Protokolle der IFK und des AKIF grundsätzlich öffentlich zugänglich (http://www.bfdi.bund.de/IFG/Oeffent
lichkeitsarbeit/Entschliessungssammlung/Entschliessungen
_node.html).
Wie im vorhergehenden Berichtszeitraum hat die IFK in
den Jahren 2010 und 2011 eine Reihe von Entschließungen verabschiedet (vgl. Anlagen 2 bis 7). Diese Initiativen sollen die Öffentlichkeit sensibilisieren und die Bereitschaft der Parlamente und Regierungen in Bund und
Ländern stärken, das Niveau der Informationsfreiheit in
Deutschland zu verbessern.
Über die nächsten Schritte zur Weiterentwicklung der Informationsfreiheit herrschte unter den Beauftragten große
Einigkeit:
– Die Informationsfreiheit sollte im Grundgesetz verankert werden.
– Informationsfreiheit sollte nicht nur auf Antrag gewährt, sondern „proaktiv“ erfolgen (Open Data).
– Die bestehenden gesetzlichen Regelungen in Bund
und Ländern sollten mit dem Ziel einer verbesserten
Transparenz reformiert werden.
– Gesetze zur Informationsfreiheit sollten endlich auch
in den Ländern Bayern, Hessen, Sachsen, Niedersachsen und Baden-Württemberg verabschiedet werden,
die bislang noch über keine entsprechenden Regelungen verfügen.
Auf der Sitzung der 20. IFK am 24. Juni 2010 in Berlin
wurde eine Entschließung zur Informationsfreiheit bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verabschiedet, die
klarstellt, dass das Recht auf Informationszugang auch
gegenüber den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
gilt (vgl. Anlage 2).
Ein Schwerpunkt der Arbeit und zugleich der Kritik der
IFK im Berichtszeitraum war die äußerst zögerliche „proaktive“ Informationsarbeit von Bundes-, Landes- und
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit